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Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 4. Juli 2019 - BMW Bayerische Motorenwerke AG gegen Hauptzollamt München

(Rechtssache C-509/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BMW Bayerische Motorenwerke AG

Beklagter: Hauptzollamt München

Vorlagefrage

Sind die Entwicklungskosten für eine Software, die in der Europäischen Union erarbeitet, dem Verkäufer unentgeltlich vom Käufer zur Verfügung gestellt und auf das eingeführte Steuergerät aufgespielt wurde, dem Transaktionswert für die eingeführte Ware nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union1 hinzuzurechnen, wenn sie nicht in dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind?

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1 ABl. 2013, L 269, S. 1.