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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 13. September 2011 - AA/Kommission

(Rechtssache F-101/09)1

(Öffentlicher Dienst - Ernennung - Zu Beamten ernannte Zeitbedienstete - Einstufung in der Besoldungsgruppe - Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung - Entgangene Verdienstmöglichkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu, dann Rechtsanwälte K. Van Maldegem, C. Mereu und M. Velardo)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung über die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe AD6, Dienstaltersstufe 2, und Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des dem Kläger verursachten Schadens

Tenor des Urteils

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an den Kläger als Ersatz des vor der Verkündung des vorliegenden Urteils entstandenen Vermögensschadens eine Summe zu zahlen, die der Differenz entspricht zwischen zum einen den Bezügen abzüglich Sozialabgaben und Steuern, die er erhalten hätte, wenn er am 1. August 2004 als Beamter in der Übergangsbesoldungsgruppe A*6 eingestellt worden wäre und sich seine Laufbahn danach gemäß dem im Statut der Beamten der Europäischen Union und der durchschnittlichen Verweildauer eines Beamten in jeder Besoldungsgruppe, wie sie sich aus Anhang I Buchst. B des Statuts ergibt, entwickelt hätte, und zum anderen den Bezügen abzüglich Sozialabgaben und Steuern, die der Kläger zwischen dem 1. August 2004 und dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils zunächst als nationaler Beamter und dann, ab dem 15. März 2009, als Beamter der Europäischen Union erhalten hat, wobei auf diese Differenz ein Koeffizient von 0,8 anzuwenden ist.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an den Kläger als Ersatz des nach der Verkündung des vorliegenden Urteils entstandenen Vermögensschadens eine Summe von 120 000 Euro zu zahlen.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an den Kläger den Betrag der in Durchführung des vorliegenden Urteils bereits fälligen Summen zuzüglich Verzugszinsen ab den jeweiligen Daten der Fälligkeit dieser Summen, und wenn diese Daten vor dem 15. März 2009 liegen, von diesem Datum an berechnet zu zahlen. Diese Zinsen sind bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Zahlung unter Anwendung des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während des betreffenden Zeitraums geltenden Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten zu berechnen.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an den Kläger als Ersatz des immateriellen Schadens eine Entschädigung von 2 000 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten des Klägers.

Der Kläger trägt ein Drittel seiner eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 63 vom 13.3.2010, S. 52.