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Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 27. Februar 2020 – Republik Polen/PL Holdings S.à.r.l.

(Rechtssache C-109/20)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Berufungsbeklagte: Republik Polen

Beklagte und Berufungsklägerin: PL Holdings S.à.r.l.

Vorlagefrage

Sind die Art. 267 und 344 AEUV gemäß ihrer Auslegung im Urteil Achmea1 dahin zu verstehen, dass eine Schiedsvereinbarung, wenn sie zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor geschlossen wurde – soweit ein Investitionsabkommen eine Schiedsklausel enthält, die ungültig ist, weil das Abkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossen wurde – dadurch ungültig wird, dass der Mitgliedstaat, nachdem der Investor ein Schiedsverfahrens eingeleitet hat, freiwillig darauf verzichtet, die fehlende Zuständigkeit mit einer Einrede geltend zu machen?

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1 Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2018 (Rechtssache C-284/16, Achmea, EU:C:2018:158).