Language of document : ECLI:EU:C:2021:9

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

14. Januar 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Richtlinie 2008/115/EG – Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Art. 5 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 und 4, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 – Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen – Wohl des Kindes – Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats, sich vor Erlass einer Rückkehrentscheidung zu vergewissern, dass der Minderjährige einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird – Unterscheidung allein anhand des Kriteriums des Alters des Minderjährigen, um ein Aufenthaltsrecht zu gewähren – Rückkehrentscheidung ohne nachfolgende Abschiebungsmaßnahmen“

In der Rechtssache C‑441/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats ’s‑Hertogenbosch (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Herzogenbusch, Niederlande) mit Entscheidung vom 12. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren

TQ

gegen

Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und N. Jääskinen,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von TQ, vertreten durch J. A. Pieters, advocaat,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch K. Bulterman und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch C. Van Lul und P. Cottin als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Cattabriga und G. Wils als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juli 2020

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 4, 21 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), von Art. 5 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 und 4, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98) sowie des Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).

2        Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen TQ, einem unbegleiteten drittstaatsangehörigen Minderjährigen, und dem Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Sicherheit und Justiz, Niederlande, im Folgenden: Staatssekretär) wegen der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der dieser Minderjährige angewiesen wird, das Hoheitsgebiet der Europäischen Union zu verlassen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2008/115

3        In den Erwägungsgründen 2, 4, 22 und 24 der Richtlinie 2008/115 heißt es:

„(2)      Auf seiner Tagung am 4. und 5. November 2004 in Brüssel forderte der Europäische Rat zur Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik auf, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden.

(4)      Eine wirksame Rückkehrpolitik als notwendiger Bestandteil einer gut geregelten Migrationspolitik muss mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften unterlegt werden.

(22)      In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Richtlinie insbesondere das ‚Wohl des Kindes‘ im Auge behalten. In Übereinstimmung mit der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sollte bei der Umsetzung dieser Richtlinie der Schutz des Familienlebens besonders beachtet werden.

(24)      Die Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die vor allem in der [Charta] verankert sind.“

4        Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2008/115 lautet:

„Diese Richtlinie enthält gemeinsame Normen und Verfahren, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschafts- und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, anzuwenden sind.“

5        Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115 sieht vor:

„(1)      Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

(2)      Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden:

a)      die einem Einreiseverbot nach Artikel 13 [der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2006, L 105, S. 1)] unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land‑, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten;

b)      die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.“

6        Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2008/115 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

2.      ‚illegaler Aufenthalt‘: die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 [der Verordnung Nr. 562/2006] oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

5.      ‚Abschiebung‘: die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d. h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedstaat;

9.      ‚schutzbedürftige Personen‘: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.“

7        Art. 5 („Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand“) der Richtlinie 2008/115 lautet:

„Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise:

a)      das Wohl des Kindes,

b)      die familiären Bindungen,

c)      den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen,

und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.“

8        Art. 6 („Rückkehrentscheidung“) Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2008/115 lautet:

„(1)      Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.

(4)      Die Mitgliedstaaten können jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückkehrentscheidung erlassen. Ist bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen, so ist diese zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung auszusetzen.“

9        Art. 8 („Abschiebung“) Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Artikel 7 Absatz 4 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 7 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist.“

10      Art. 10 („Rückkehr und Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger“) der Richtlinie 2008/115 lautet:

„(1)      Vor Ausstellung einer Rückkehrentscheidung für unbegleitete Minderjährige wird Unterstützung durch geeignete Stellen, bei denen es sich nicht um die für die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zuständigen Behörden handelt, unter gebührender Berücksichtigung des Wohles des Kindes gewährt.

(2)      Vor Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates vergewissern sich die Behörden dieses Mitgliedstaats, dass die Minderjährige[n] einem Mitglied ihrer Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden.“

 Richtlinie 2011/95

11      Art. 1 („Zweck“) der Richtlinie 2011/95 lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist es, Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, sowie für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes festzulegen.“

12      Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2011/95 sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

f)      ‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.“

…“

13      Art. 15 („Ernsthafter Schaden“) der Richtlinie 2011/95, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz betrifft, bestimmt:

„Als ernsthafter Schaden gilt:

a)      die Todesstrafe oder Hinrichtung oder

b)      Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

c)      eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“

 Richtlinie 2013/33/EU

14      In Art. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96), heißt es:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz … in den Mitgliedstaaten.“

15      Art. 2 der Richtlinie 2013/33 sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

d)      ‚Minderjähriger‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;

…“

 Niederländisches Recht

16      Art. 8 Buchst. a, f, h und j der Wet tot algehele herziening van de vreemdelingenwet (Gesetz über die vollständige Reform des Ausländergesetzes) vom 23. November 2000 (Stb. 2000, Nr. 495, im Folgenden: Gesetz von 2000) lautet:

„Ein Ausländer hält sich nur dann rechtmäßig in den Niederlanden auf,

a)      wenn er im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis im Sinne von Art. 14 dieses Gesetzes ist;

f)      wenn in Erwartung der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung [einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (wegen Asyls)] die Abschiebung des Antragstellers nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung unterbleiben muss, bis über den Antrag entschieden wurde;

h)      wenn in Erwartung der Entscheidung über einen Widerspruch oder eine Klage die Abschiebung des Antragstellers nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung unterbleiben muss, bis über den Widerspruch oder die Klage entschieden wurde;

j)      wenn Hindernisse für die Abschiebung gemäß Art. 64 bestehen;

…“

17      Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes von 2000 sieht vor:

„Der Minister ist befugt,

a)      dem Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zu entsprechen, ihn abzulehnen oder nicht über ihn zu entscheiden;

e)      eine befristete Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen zu erteilen oder ihre Gültigkeitsdauer zu verlängern.“

18      Art. 64 des Gesetzes von 2000 lautet:

„Die Abschiebung wird aufgeschoben, solange der Gesundheitszustand des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen eine Reise nicht zulässt.“

19      Art. 3.6a des Vreemdelingenbesluit 2000 (Ausländerverordnung von 2000) vom 23. November 2000 (Stb. 2000, Nr. 497) bestimmt:

„1      Im Fall der Ablehnung des ersten Antrags auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte kann dennoch von Amts wegen eine reguläre Aufenthaltserlaubnis befristet erteilt werden:

a)      an Ausländer, deren Abschiebung gegen Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen würde; oder

b)      im Rahmen einer Beschränkung im Zusammenhang mit vorübergehenden humanitären Gründen an den Ausländer, der Zeugnis erstattendes Opfer, Opfer oder Zeuge des Menschenhandels im Sinne von Art. 3.48 Abs. 1 Buchst. a, b oder c ist.

4      Die Aufenthaltserlaubnis wird auf der Grundlage des ersten anwendbaren Grundes im Sinne von Abs. 1 erteilt.

…“

20      In Abschnitt B8/6 des Vreemdelingencirculaire 2000 (Ausländerrunderlass 2000) heißt es:

„…

Die befristete reguläre Aufenthaltserlaubnis kann ohne weitere Prüfung von Amts wegen erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

–        der Ausländer hat zum Zeitpunkt des ersten Antrags auf Aufenthalt das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet;

–        der Ausländer hat glaubwürdige Angaben über seine Identität, Staatsangehörigkeit, Eltern und andere Familienangehörige gemacht;

–        aus den Erklärungen des Ausländers geht hervor, dass es weder einen Familienangehörigen noch eine andere Person gibt, die ihn angemessen aufnehmen und zu der er zurückkehren könnte;

–        der Ausländer hat während des Verfahrens die Untersuchung der Aufnahmemöglichkeiten im Herkunftsland oder in einem anderen Land nicht behindert;

–        es ist bekannt, dass eine angemessene Aufnahme in der Regel nicht möglich ist, und es wird vermutet, dass eine solche Aufnahme in naher Zukunft im Herkunftsland oder in einem anderen Land, in das der Ausländer vernünftigerweise zurückkehren könnte, nicht möglich ist. In einer solchen Situation wird angenommen, dass der Dienst Terugkeer en Vertrek (Rückkehr- und Ausreisedienst, Niederlande) nicht in der Lage sein wird, innerhalb der Frist von drei Jahren eine angemessene Form der Aufnahme zu finden.

…“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

21      TQ, ein unbegleiteter Minderjähriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Niederlande ein und stellte am 30. Juni 2017 auf der Grundlage des Gesetzes von 2000 einen Antrag auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis für Asylbewerber.

22      Im Rahmen dieses Antrags erklärte TQ, am 14. Februar 2002 in Guinea geboren zu sein. Er habe seit seinem jüngsten Alter bei seiner Tante in Sierra Leone gelebt. Nach ihrem Tod sei er zu einem aus Nigeria kommenden Mann in Kontakt getreten, der ihn nach Europa gebracht habe. In Amsterdam (Niederlande) sei er Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung geworden, weshalb er derzeit unter schwerwiegenden psychischen Störungen leide.

23      Mit Bescheid vom 23. März 2018 entschied der Staatssekretär von Amts wegen, dass TQ, der damals 16 Jahre und einen Monat alt war, keine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Mit dem Bescheid wurde auf der Grundlage von Art. 64 des Gesetzes von 2000 der vorläufige Aufschub der Abschiebung von TQ genehmigt, und zwar für eine Dauer von höchstens sechs Monaten oder für einen kürzeren Zeitraum im Fall einer von Amts wegen ergehenden Entscheidung des Bureau Medische Advisering (Büro für medizinische Beratung, Niederlande) im Hinblick auf die Prüfung, ob der Gesundheitszustand von TQ seine Abschiebung erlaubt.

24      Am 16. April 2018 erhob TQ gegen den Bescheid vom 23. März 2018 Klage bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats ’s‑Hertogenbosch (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Herzogenbusch, Niederlande).

25      Des Weiteren erklärte der Staatssekretär mit Bescheid vom 18. Juni 2018, dass TQ kein Aufschub der Abschiebung aus medizinischen Gründen gewährt werde, und verpflichtete ihn zur Ausreise innerhalb von vier Wochen. TQ legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der vom Staatssekretär mit Bescheid vom 27. Mai 2019 abgelehnt wurde.

26      Vor dem vorlegenden Gericht macht TQ geltend, dass er nicht wisse, wo seine Eltern wohnten, und dass er sie bei seiner Rückkehr auch nicht wiedererkennen könne. Er kenne keinen anderen Familienangehörigen und wisse nicht einmal, ob es Familienangehörige gebe. Er könne nicht in sein Herkunftsland zurückkehren, weil er dort nicht aufgewachsen sei, dort niemand kenne und dessen Sprache nicht spreche. Er betrachte die Pflegefamilie, bei der er in den Niederlanden wohne, als seine Familie.

27      Das vorlegende Gericht stellt fest, dass der Rückkehr- und Ausreisedienst regelmäßig Gespräche mit TQ geführt habe, um ihn auf die Rückkehr in sein Herkunftsland vorzubereiten, was zu einer Zunahme seiner psychischen Störungen geführt habe.

28      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das Gesetz von 2000 vorsehe, dass bei der Prüfung eines ersten Asylantrags in dem Fall, dass der Ausländer keinen Anspruch auf den Flüchtlingsstatus oder auf subsidiären Schutz habe, von Amts wegen geprüft werde, ob ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei. Dieses Gesetz bestimme auch, dass die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgelehnt werde, als Rückkehrentscheidung gelte.

29      Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass bei unbegleiteten Minderjährigen, die zum Zeitpunkt der Beantragung von Asyl unter 15 Jahren seien, der Ausländerrunderlass von 2000 vor Erlass einer Entscheidung über diesen Antrag die Pflicht vorsehe, zu untersuchen, ob eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat bestehe. Ohne eine solche geeignete Aufnahmemöglichkeit werde dem unbegleiteten Minderjährigen unter 15 Jahren ein regulärer Aufenthaltstitel erteilt.

30      Wenn der unbegleitete Minderjährige zum Zeitpunkt der Beantragung von Asyl dagegen mindestens 15 Jahre alt sei, finde die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 vorgesehene Untersuchung zur Vergewisserung, dass der Minderjährige einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werde, nicht vor Erlass einer Rückkehrentscheidung statt.

31      Der Staatssekretär scheine abzuwarten, bis ein solcher Asylbewerber das Alter von 18 Jahren erreiche und damit rechtlich volljährig sei, was zur Folge habe, dass diese Untersuchung nicht mehr erforderlich sei. Daher sei der Aufenthalt eines unbegleiteten Minderjährigen im Alter von mindestens 15 Jahren im Zeitraum zwischen seinem Asylantrag und dem Erreichen der Volljährigkeit in den Niederlanden illegal, aber geduldet.

32      Im vorliegenden Fall stellt das vorlegende Gericht fest, dass TQ weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz beanspruchen könne. In Bezug auf die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass TQ bei seiner Beantragung von Asyl 15 Jahre und vier Monate alt gewesen sei. Da ihm kein befristetes Aufenthaltsrecht gewährt worden sei, sei er verpflichtet, das Hoheitsgebiet der Niederlande zu verlassen, auch wenn keine Untersuchung stattgefunden habe, um sich zu vergewissern, dass eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat vorhanden sei.

33      Das vorlegende Gericht zweifelt an der unionsrechtlichen Vereinbarkeit der in der niederländischen Regelung enthaltenen Unterscheidung zwischen unbegleiteten Minderjährigen über 15 Jahren und unter 15 Jahren. Insoweit verweist es auf den in Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 und in Art. 24 der Charta enthaltenen Begriff des Wohles des Kindes.

34      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats ’s‑Hertogenbosch (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Herzogenbusch) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind Art. 10 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit den Art. 4 und 24 der Charta, dem 22. Erwägungsgrund und Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 sowie Art. 15 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, bevor er einem unbegleiteten Minderjährigen eine Rückkehrpflicht auferlegt, sich vergewissern – und Ermittlungen anstellen – muss, ob im Herkunftsland jedenfalls grundsätzlich eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden und verfügbar ist?

2.      Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 21 der Charta dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht befugt ist, bei der Zuerkennung rechtmäßigen Aufenthalts in seinem Hoheitsgebiet nach dem Lebensalter zu unterscheiden, wenn festgestellt wird, dass ein unbegleiteter Minderjähriger weder den Flüchtlingsstatus noch subsidiären Schutz beanspruchen kann?

3.      Ist Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen, dass die Rückkehrpflicht auszusetzen und damit ein rechtmäßiger Aufenthalt zuzuerkennen ist, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger seiner Rückkehrpflicht keine Folge leistet und der Mitgliedstaat keine konkreten Abschiebungshandlungen vornimmt und vornehmen wird? Ist Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen, dass von einem Verstoß gegen den Loyalitätsgrundsatz und den Grundsatz der Unionstreue auszugehen ist, wenn gegen einen unbegleiteten Minderjährigen eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ohne dass danach Abschiebungshandlungen vorgenommen werden, bis der unbegleitete Minderjährige das Lebensalter von 18 Jahren erreicht?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

35      Das vorlegende Gericht hat beantragt, die Rechtssache dem Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu unterwerfen.

36      Am 27. Juni 2019 hat die Erste Kammer nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, diesem Antrag nicht stattzugeben.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

37      Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit ihren Art. 5 Buchst. a und 10 sowie mit Art. 24 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass sich der betreffende Mitgliedstaat vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen vergewissern muss, dass für den Minderjährigen im Rückkehrstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung steht.

38      Vorab ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/115 den Begriff des Minderjährigen nicht definiert. Allerdings definiert Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/33 einen Minderjährigen als „einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren“. Damit das Unionsrecht in den Bereichen Asyl und Einwanderung kohärent und einheitlich angewandt wird, ist im Rahmen der Richtlinie 2008/115 dieselbe Definition zugrunde zu legen.

39      Das Ausgangsverfahren betrifft im vorliegenden Fall einen unbegleiteten Minderjährigen, in Bezug auf den der betreffende Mitgliedstaat befunden hat, dass er weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz beanspruchen könne, und in Bezug auf den er entschieden hat, kein befristetes Aufenthaltsrecht zu gewähren.

40      Ein Drittstaatsangehöriger, der sich in einer solchen Situation befindet, fällt nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 – vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 2 – in deren Anwendungsbereich. Er ist daher grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung unterworfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Arib u. a., C‑444/17, EU:C:2019:220, Rn. 39).

41      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 die Mitgliedstaaten unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen.

42      Des Weiteren enthält die Richtlinie 2008/115 spezielle Vorschriften, die für bestimmte Personengruppen gelten, darunter unbegleitete Minderjährige, die – wie sich aus Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie ergibt – zu der Gruppe „schutzbedürftiger Personen“ zählen.

43      Insoweit geht aus Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit ihrem 22. Erwägungsgrund hervor, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie „das Wohl des Kindes“ in gebührender Weise berücksichtigen. Ein unbegleiteter Minderjährige darf daher nicht systematisch wie ein Erwachsener behandelt werden.

44      Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 hat zur Folge, dass ein Mitgliedstaat, der den Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen in Betracht zieht, in allen Stadien des Verfahrens zwingend das Wohl des Kindes zu berücksichtigen hat.

45      Ferner sieht Art. 24 Abs. 2 der Charta vor, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Diese Vorschrift im Zusammenspiel mit Art. 51 Abs. 1 der Charta bekräftigt die grundlegende Bedeutung der Rechte des Kindes, einschließlich im Rahmen der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten.

46      Wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge festgestellt hat, macht nur eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des betreffenden unbegleiteten Minderjährigen es möglich, das „Wohl des Kindes“ zu ermitteln und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen der Richtlinie 2008/115 entspricht.

47      Der betreffende Mitgliedstaat hat daher bei der Entscheidung, ob er gegen einen unbegleiteten Minderjährigen eine Rückkehrentscheidung erlässt, mehrere Gesichtspunkte gebührend zu berücksichtigen, und zwar insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung in einer Aufnahmefamilie, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen.

48      In dieser Hinsicht ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, dass vor Ausstellung einer Rückkehrentscheidung für unbegleitete Minderjährige Unterstützung durch geeignete Stellen, bei denen es sich nicht um die für die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zuständigen Behörden handelt, unter gebührender Berücksichtigung des Wohles des Kindes gewährt wird. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie sieht vor, dass vor Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Behörden dieses Mitgliedstaats sich vergewissern, dass die Minderjährigen einem Mitglied ihrer Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden.

49      Art. 10 der Richtlinie 2008/115 unterscheidet somit zwischen den Pflichten des Mitgliedstaats „vor Ausstellung einer Rückkehrentscheidung für unbegleitete Minderjährige“ und „vor Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates“.

50      Die niederländische Regierung folgert daraus, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen erlassen darf, ohne sich vorher vergewissern zu müssen, dass er einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird. Die Pflicht zur Vornahme einer solchen Untersuchung entstehe erst im Stadium der Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

51      Das Vorliegen einer solchen Pflicht befreit den betreffenden Mitgliedstaat jedoch nicht von den übrigen Prüfpflichten gemäß der Richtlinie 2008/115. Insbesondere schreibt Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 – wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt – vor, dass das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen ist.

52      Wenn der betreffende Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung erließe, ohne zuvor sich vergewissert zu haben, ob es für den fraglichen unbegleiteten Minderjährigen im Rückkehrstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit gibt, hätte dies aber zur Folge, dass der Minderjährige, obgleich eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde, gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 nicht abgeschoben werden könnte, wenn im Rückkehrstaat keine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden ist.

53      Der fragliche unbegleitete Minderjährige würde somit in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich seiner Rechtsstellung und seiner Zukunft versetzt, insbesondere in Bezug auf seine Schulausbildung, seine Verbindung zu einer Pflegefamilie oder die Möglichkeit, in dem betreffenden Mitgliedstaat zu bleiben.

54      Eine solche Situation liefe der in Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 und Art. 24 Abs. 2 der Charta vorgesehenen Anforderung zuwider, dass das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen ist.

55      Aus den genannten Vorschriften ergibt sich, dass der betreffende Mitgliedstaat vor Erlass einer Rückkehrentscheidung eine Untersuchung durchführen muss, um konkret zu prüfen, ob für den fraglichen unbegleiteten Minderjährigen im Rückkehrstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung steht.

56      Steht keine solche Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung, kann gegen den Minderjährigen keine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 ergehen.

57      Die Auslegung, nach der sich der betreffende Mitgliedstaat vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen vergewissern muss, dass es im Rückkehrstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit gibt, wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt.

58      Wie der Gerichtshof nämlich entschieden hat, müssen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 („Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand“) der Richtlinie 2008/115 bei deren Umsetzung zum einen in gebührender Weise das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen berücksichtigen und zum anderen den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten (Urteile vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 48, und vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 102).

59      Folglich muss die zuständige nationale Behörde, wenn sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen beabsichtigt, zwingend die nach Art. 5 der Richtlinie 2008/115 vorgeschriebenen Pflichten einhalten und den Betroffenen hierzu anhören. Aus der genannten Rechtsprechung geht ferner hervor, dass der betreffende Mitgliedstaat, wenn er eine Rückkehrentscheidung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen zu erlassen beabsichtigt, ihn zwingend zu den Bedingungen anhören muss, unter denen er im Rückkehrstaat aufgenommen werden könnte.

60      Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Buchst. a und mit Art. 24 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass der betreffende Mitgliedstaat vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen muss. In diesem Rahmen muss sich der Mitgliedstaat vergewissern, dass für den Minderjährigen eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat zur Verfügung steht.

 Zur zweiten Frage

61      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Buchst. a und im Licht von Art. 24 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat bei unbegleiteten Minderjährigen nach dem alleinigen Kriterium des Alters unterscheiden darf, wenn er prüft, ob im Rückführungsstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden ist.

62      Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die nationale Regelung zwischen unbegleiteten Minderjährigen unter 15 Jahren und 15 Jahren oder älter unterscheidet. Bei einem Minderjährigen unter 15 Jahren hätten die nationalen Behörden zu untersuchen, ob im Rückführungsstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden sei, bevor sie eine Rückkehrentscheidung erließen. Bei einem Minderjährigen über 15 Jahren werde nicht untersucht, ob im Rückführungsstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden sei, bevor eine Rückkehrentscheidung erlassen werde. Daher werde ein solcher Minderjähriger zur Rückkehr verpflichtet, selbst wenn in der Praxis die Abschiebung mangels Untersuchung des Vorhandenseins einer geeigneten Aufnahmemöglichkeit nicht vollstreckt werden könne.

63      In ihren schriftlichen Erklärungen macht die niederländische Regierung geltend, die Wahl der Altersgrenze von 15 Jahren erkläre sich durch den Umstand, dass vernünftigerweise davon auszugehen sei, dass die gesamten Verfahren, die einen unbegleiteten Minderjährigen beträfen, nämlich den Antrag auf Aufenthalt und das Rückkehrverfahren, längstens drei Jahre dauerten. Ein Aufenthaltstitel werde unbegleiteten Minderjährigen erteilt, die nach Ablauf all dieser Verfahren noch minderjährig seien, im Unterschied zu denjenigen, die am Ende dieser Verfahren volljährig seien.

64      Insoweit ist festzustellen, dass das Alter des fraglichen unbegleiteten Minderjährigen – wie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils ausgeführt – zwar einen Gesichtspunkt darstellt, den der betreffende Mitgliedstaat zu berücksichtigen hat, um festzustellen, ob das Wohl des Kindes ihn dazu veranlassen muss, keine Rückkehrentscheidung gegen diesen Minderjährigen zu erlassen.

65      Allerdings müssen die Mitgliedstaaten – wie in Art. 24 Abs. 2 der Charta steht und in Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 wiederholt wird – bei der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie das Wohl des Kindes, einschließlich Minderjähriger über 15 Jahren, gebührend berücksichtigen.

66      Daher kann das Kriterium des Alters nicht das einzige sein, das bei der Prüfung zu berücksichtigen ist, ob im Rückführungsstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden ist. Der betreffende Mitgliedstaat hat im Rahmen einer umfassenden und eingehenden Beurteilung die Situation des Minderjährigen im Einzelfall zu beurteilen und keine automatische Bewertung allein anhand des Kriteriums des Alters vorzunehmen.

67      Wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge festgestellt hat, erscheint insoweit eine nationale Verwaltungspraxis willkürlich, die sich auf eine bloße Vermutung im Zusammenhang mit der behaupteten Höchstdauer eines Asylverfahrens stützt, um eine Unterscheidung aufgrund des Alters zwischen den Mitgliedern einer bestimmten Gruppe von Personen zu treffen, obwohl sich diese alle in einer vergleichbaren Situation der Schutzbedürftigkeit vor Abschiebung befinden.

68      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Buchst. a und im Licht von Art. 24 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat bei unbegleiteten Minderjährigen nicht nach dem alleinigen Kriterium des Alters unterscheiden darf, wenn er prüft, ob im Rückführungsstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden ist.

 Zur dritten Frage

69      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat nach Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen anschließend davon absieht, ihn abzuschieben, bis er das Alter von 18 Jahren erreicht.

70      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 das Ziel verfolgt, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Wahrung der Grundrechte und der Würde der betroffenen Personen einzuführen (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Falls der betreffende Mitgliedstaat befindet, dass einem unbegleiteten Minderjährigen kein Aufenthaltstitel auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 zu erteilen ist, hält sich der Minderjährige in dem Mitgliedstaat illegal auf.

72      In dieser Situation sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 vor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune, C‑38/14, EU:C:2015:260, Rn. 31).

73      Wenn sich – wie in Rn. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt – nämlich herausstellt, dass der Aufenthalt illegal ist, müssen die zuständigen nationalen Behörden nach Art. 6 und unbeschadet der in Art. 6 Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Ausnahmen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune, C‑38/14, EU:C:2015:260, Rn. 32).

74      Wie in Rn. 60 des vorliegenden Urteils ausgeführt, setzt der Erlass einer solchen Entscheidung bei einem unbegleiteten Minderjährigen voraus, dass sich der betreffende Mitgliedstaat vergewissert hat, dass für den unbegleiteten Minderjährigen im Rückkehrstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung steht.

75      Ist diese Voraussetzung erfüllt, muss der fragliche unbegleitete Minderjährige vorbehaltlich der Entwicklung seiner Situation aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats abgeschoben werden.

76      Aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 ergibt sich nämlich, dass vor Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Behörden dieses Mitgliedstaats sich vergewissern, dass die Minderjährigen einem Mitglied ihrer Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden.

77      Infolgedessen befreit die sich aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Buchst. a und mit Art. 24 Abs. 2 der Charta ergebende Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats, sich vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen zu vergewissern, dass es eine geeignete Aufnahmemöglichkeit gibt, den Mitgliedstaat nicht von der Pflicht, sich gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vor der Abschiebung des Minderjährigen zu vergewissern, dass er einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird. In diesem Zusammenhang muss der betreffende Mitgliedstaat jede Entwicklung der Situation berücksichtigen, die nach Erlass der Rückkehrentscheidung eintritt.

78      Falls für den fraglichen unbegleiteten Minderjährigen zum Zeitpunkt seiner geplanten Abschiebung im Rückkehrstaat keine geeignete Aufnahmemöglichkeit mehr gewährleistet ist, darf der betreffende Mitgliedstaat die Rückkehrentscheidung nicht vollstrecken.

79      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichtet in dem Fall, dass eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen erlassen worden ist, dieser der Rückkehrpflicht jedoch nicht oder jedenfalls nicht innerhalb der gegebenenfalls für die freiwillige Ausreise gewährten Frist nachgekommen ist, Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 die Mitgliedstaaten, um die Effizienz von Rückkehrverfahren zu gewährleisten, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Abschiebung des Betroffenen, d. h. laut Art. 3 Nr. 5 dieser Richtlinie zu seiner tatsächlichen Verbringung aus dem betreffenden Mitgliedstaat, erforderlich sind (Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune, C‑38/14, EU:C:2015:260, Rn. 33).

80      Im Übrigen ergibt sich sowohl aus der Pflicht der Mitgliedstaaten zur loyalen Zusammenarbeit als auch aus den Erfordernissen der Wirksamkeit, auf die u. a. im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 hingewiesen wird, dass die den Mitgliedstaaten durch Art. 8 dieser Richtlinie auferlegte Pflicht, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den in Abs. 1 dieser Vorschrift genannten Fällen vorzunehmen, innerhalb kürzester Frist zu erfüllen ist (Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune, C‑38/14, EU:C:2015:260, Rn. 34).

81      Somit darf ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Richtlinie 2008/115 gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen keine Rückkehrentscheidung erlassen, ohne ihn, bis er das Alter von 18 Jahren erreicht, anschließend abzuschieben.

82      Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, nachdem er gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine Rückkehrentscheidung erlassen und sich gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vergewissert hat, dass er einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird, anschließend davon absieht, ihn abzuschieben, bis er das Alter von 18 Jahren erreicht.

 Kosten

83      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit ihrem Art. 5 Buchst. a und mit Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen muss. In diesem Rahmen muss sich der Mitgliedstaat vergewissern, dass für den Minderjährigen eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat zur Verfügung steht.

2.      Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Buchst. a und im Licht von Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat bei unbegleiteten Minderjährigen nicht nach dem alleinigen Kriterium des Alters unterscheiden darf, wenn er prüft, ob im Rückführungsstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden ist.

3.      Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, nachdem er gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine Rückkehrentscheidung erlassen und sich gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vergewissert hat, dass er einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird, anschließend davon absieht, ihn abzuschieben, bis er das Alter von 18 Jahren erreicht.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.