Language of document : ECLI:EU:F:2007:108

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

20. Juni 2007

Rechtssache F-51/06

Sabrina Tesoka

gegen

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens‑ und Arbeitsbedingungen (FEACVT)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen – Entlassung auf Antrag – Anfechtungs- und Schadensersatzklage – Fehlen einer beschwerenden Entscheidung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der FEACVT vom 14. Oktober 2005, mit der die Anträge der Klägerin auf die Abfindungen, auf die sie aufgrund der Beendigung ihrer Beschäftigung bei der Stiftung Anspruch erhebt, und auf die Dokumente, die sie benötigt, um in ihrem Wohnsitzstaat Leistungen der sozialen Sicherung zu erhalten, abgelehnt wurden, sowie auf Schadensersatz

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff

(Beamtenstatut, Art. 91; Verordnung Nr. 1365/75 des Rates, Art. 17 Abs. 2; Verordnung Nr. 91/88 der Kommission)

2.      Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 44 § 1 Buchst. c)

1.      Nur Maßnahmen, die zwingende rechtliche Wirkungen entfalten, die geeignet sind, die Interessen der Betroffenen dadurch unmittelbar und individuell zu berühren, dass sie deren Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, können beschwerend sein. Zudem können bestimmte Maßnahmen als beschwerend angesehen werden, wenn sie, obgleich sie die materiellen Belange oder den Rang des betroffenen Beamten nicht berühren, in Anbetracht der Art oder der in Frage stehenden Tätigkeit und der Umstände seine immateriellen Belange oder seine Zukunftsaussichten beeinträchtigen.

Dies ist nicht der Fall bei einem Schreiben des Direktors der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, in dem festgestellt wird, dass dem Antrag eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit auf Rücknahme seines Entlassungsantrags nicht stattgegeben werden kann. Denn ein solches Schreiben berührt nicht die dienstrechtliche Stellung des Betroffenen, da diese Stellung de facto durch seine Entscheidung, seine Entlassung zu beantragen, festgelegt wurde, die unmittelbar wirksam geworden war.

Die Rechtsstellung des Betroffenen wird auch nicht durch die Tatsache geändert, dass die Stiftung in demselben Schreiben erklärte, dass der Betroffene keine Dokumente der Verwaltung benötige, um sich bei der einzelstaatlichen Arbeitsverwaltung eintragen zu lassen. Diese Erklärung kann auch nicht als eine Ablehnung der Verwaltung, diese Dokumente auszustellen, ausgelegt werden.

(vgl. Randnrn. 39 bis 43)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 27. Juni 1973, Kley/Kommission, 35/72, Slg. 1973, 679, Randnrn. 4 und 5; 29. Oktober 1981, Arning/Kommission, 125/80, Slg. 1981, 2539, Randnr. 17; 3. Dezember 1992, Moat/Kommission, C‑32/92 P, Slg. 1992, I‑6379, Randnr. 9; 10. Januar 2006, Kommission/Alvarez Moreno, C‑373/04 P, Slg. 2006, I‑1*, Randnr. 42

2.      Die in einer Klageschrift eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit enthaltenen Aufhebungsanträge, die – ohne jede weitere Spezifizierung und in ungenauen Ausdrücken – auf Gewährung sämtlicher Abfindungen und Vorteile, d. h. der finanziellen Leistungen, die der Betroffene aufgrund seines Ausscheidens beanspruchen kann, gerichtet sind, erfüllen nicht die Voraussetzungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz.

(vgl. Randnrn. 49 und 50)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 24. März 1993, Benzler/Kommission, T‑72/92, Slg. 1993, II‑347, Randnrn. 16, 18 und 19