Language of document :

Klage, eingereicht am 20. Juni 2007 - De Fays / Kommission

(Rechtssache F-62/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Chantal De Fays (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.-P. Gehuchten und Ph. Reyniers)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 16. März 2007 aufzuheben, mit der die auf Schadensersatz gerichtete Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wird;

die Kommission zur Zahlung von 25 000 Euro zu verurteilen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin hatte eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. September 2006 eingelegt, mit der ihr ein auf 500 Euro beschränkter Ersatz des immateriellen Schadens zuerkannt worden war, den sie aufgrund der Erstellung ihrer Beurteilungen der beruflichen Entwicklung für die Beurteilungszeiträume 2003, 2004 und 2005 erlitten hatte. Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Anstellungsbehörde diese Beschwerde zurück.

Für ihre Klage macht die Klägerin geltend, dass die Verfahren zur Erstellung der fraglichen Beurteilungen verspätet durchgeführt worden seien und einen Zustand der Ungewissheit hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung schafften. Außerdem führe die Wiederholung verletzender und unangebrachter Äußerungen in jeder dieser Beurteilungen zu einem immateriellen Schaden. Die Kommission habe gegen ihre Pflichten verstoßen, die sich aus den Grundsätzen des Schutzes der Menschenwürde, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorge sowie, entsprechend, aus den Gemeinschaftsbestimmungen zur Belästigung am Arbeitsplatz1 ergäben.

____________

1 - Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. L 204, S. 23); Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373, S. 37); Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 269, S. 15).