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Klage, eingereicht am 26. März 2019 – Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-257/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. L. Kalėda, N. Yerrell)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/18/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen hat, dass es keine Untersuchungsstelle vorgesehen hat, die organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen unabhängig von allen Parteien ist, deren Interessen mit der ihr übertragenen Aufgabe in Konflikt treten könnten;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/18/EG haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass Sicherheitsuntersuchungen von sehr ernsten Unfällen auf See unter der Verantwortung einer unparteiischen ständigen Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Damit die Untersuchungsstelle die Sicherheitsuntersuchungen unvoreingenommen durchführen kann, muss sie gemäß Art. 8 Abs. 1 organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen unabhängig von allen Parteien sein, deren Interessen mit der ihr übertragenen Aufgabe in Konflikt treten könnten.

Diesem Erfordernis entspricht das von Irland eingerichtete Marine Casualty Investigation Board nach Ansicht der Kommission nicht, da zwei von seinen fünf Mitgliedern auch allgemeine Regulierungs- und Durchsetzungszuständigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit von Wasserfahrzeugen unter irischer Flagge auf See und Sicherheitsinspektionen in irischen Gewässern hätten.

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1 ABl. 2009, L 131, S. 114.