Language of document : ECLI:EU:C:2019:995

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

19. November 2019(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit der Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑659/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. September 2019,

Klaus Nonnemacher, wohnhaft in Karlsruhe (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Rohnke,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Paul Ingram, wohnhaft in Birmingham (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Haberl,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt


DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta sowie der Richter I. Jarukaitis (Berichterstatter) und C. Lycourgos,

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Klaus Nonnemacher die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Juni 2019, Nonnemacher/EUIPO – Ingram (WKU) (T‑389/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:438), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 17. April 2018 (Sache R 399/2017‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Ingram und Herrn Nonnemacher abgewiesen hat.

 Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels durch mit Gründen versehenen Beschluss.

6        Zur Stützung seines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer geltend, es werfe Fragen auf, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam seien und seine Zulassung rechtfertigten.

7        Erstens trägt der Rechtsmittelführer vor, das Rechtsmittel werfe insofern eine für die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage auf, als festgelegt werden müsse, welche Grundsätze bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Zeichen, die aus drei Buchstaben bestünden, zur Anwendung kämen. Diese Frage sei klärungsbedürftig und habe grundsätzliche Bedeutung über den vorliegenden Fall hinaus.

8        Im Einzelnen führt er aus, das Gericht habe im angefochtenen Urteil die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen „WKU“ und „WKA“ bestehe, und sei dabei davon ausgegangen, dass der Unterschied, der zwischen dem dritten Buchstaben der beiden Zeichen bestehe, ihrer Ähnlichkeit nicht entgegenstehe. Ferner habe das Gericht ausgeführt, dass die Rechtsprechung zur Handhabung des Vergleichs von Zeichen, die aus drei Buchstaben bestünden, nicht einheitlich sei. In diesem Zusammenhang bedürfe es einer Leitentscheidung des Gerichtshofs zu den Grundsätzen für die Beurteilung der Ähnlichkeit solcher Zeichen.

9        Zweitens macht der Rechtsmittelführer geltend, das Rechtsmittel werfe insofern eine für die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage auf, als der Klärung bedürfe, welche rechtliche Bedeutung etablierte Erfahrungssätze für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Zeichen, die aus drei Buchstaben bestünden, im Markenrecht der Europäischen Union hätten und, insbesondere, unter welchen Umständen eine Behörde oder ein Gericht von ihnen abweichen dürfe.

10      Drittens trägt der Rechtsmittelführer vor, das Rechtsmittel werfe aufgrund der Verletzung von Verfahrensgrundrechten eine für die Einheit des Unionsrechts bedeutsame Frage auf.

11      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, den Nachweis zu erbringen, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 16. September 2019, Kiku/CPVO, C‑444/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:746, Rn. 11).

12      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die es dem Gerichtshof ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall seiner teilweisen Zulassung die Gründe oder Teile des Rechtsmittels zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln in Art. 58a der Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsamen Fragen beschränken soll, sind vom Gerichtshof nämlich im Rahmen des Rechtsmittels nur Gründe zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; dies muss vom Rechtsmittelführer nachgewiesen worden sein (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die durch jeden Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage angesichts des angeführten Kriteriums bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die das angefochtene Urteil verstoßen soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils ausgewirkt hat (Beschluss vom 10. Oktober 2019, KID-Systeme/EUIPO, C‑577/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:854, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer genannten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, zu belegen, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Im vorliegenden Fall fehlt es dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels – vor allem hinsichtlich der Gründe, auf die sich das Rechtsmittel stützt, der Bestimmungen des Unionsrechts und der Rechtsprechung, gegen die das Gericht verstoßen haben soll, sowie der Gründe, aus denen das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfen soll – offensichtlich an Genauigkeit.

16      Insbesondere erläutert der Rechtsmittelführer nicht, inwiefern zum einen die Klärung der bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Zeichen, die aus drei Buchstaben bestehen, anzuwendenden Grundsätze und zum anderen die rechtliche Bedeutung etablierter Erfahrungssätze im Markenrecht der Europäischen Union bedeutsame Fragen für die Entwicklung des Unionsrechts aufwerfen sollen, die die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen würden. Zudem erläutert er nicht, welchen Rechtsfehler, vor allem was die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten angeht, das Gericht begangen haben soll, und erst recht nicht, inwiefern sich dieser Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils ausgewirkt haben soll.

17      Überdies ist zu dem in Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Vorbringen darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine Rechtsfrage vom Gerichtshof nicht untersucht worden ist, noch nicht bedeutet, dass diese Frage für die Entwicklung des Unionsrechts zwangsläufig bedeutsam ist. Der Rechtsmittelführer ist nämlich stets verpflichtet, eine solche Bedeutung nachzuweisen, indem er genaue Angaben nicht nur zur Neuheit dieser Frage macht, sondern auch zu den Gründen, aus denen sie im Hinblick auf diese Entwicklung bedeutsam ist (Beschluss vom 30. September 2019, All Star/EUIPO, C‑461/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:797, Rn. 16).

18      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sich aus dem Vorbringen des Rechtsmittelführers zur Stützung seines Zulassungsantrags nicht ergibt, dass mit dem Rechtsmittel für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufgeworfen werden.

19      Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.

 Kosten

20      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

21      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln):

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.


2.      Herr Klaus Nonnemacher trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 19. November 2019

Der Kanzler

      Die Präsidentin der Kammer
       für die Zulassung von      

Rechtsmitteln

A. Calot Escobar R. Silva de Lapuerta


*      Verfahrenssprache: Deutsch.