Language of document : ECLI:EU:F:2007:234

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)

14. Dezember 2007

Rechtssache F-131/06

Robert Steinmetz

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Gütliche Beilegung – Durchführung einer Vereinbarung – Ablehnung der Erstattung von Dienstreisekosten – Offensichtliche Unzulässigkeit – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Kostenteilung – Ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2006, mit der nach dem Vorbringen des Klägers die vollständige Durchführung einer Vereinbarung abgelehnt wird, die im Rahmen einer zwischen den Parteien vor dem Gericht erster Instanz in der Rechtssache T‑155/05 erzielten gütlichen Einigung geschlossen wurde, und auf Zahlung eines symbolischen Euro als Wiedergutmachung des geltend gemachten immateriellen Schadens

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten mit Ausnahme eines Betrags in Höhe von 500 Euro. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Klägers in Höhe von 500 Euro.

Leitsätze

1.      Verfahren – Zulässigkeit von Verfahrenshandlungen – Beurteilung zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 114)

2.      Beamte – Klage – Klage, die sich über den Inhalt einer gütlichen Einigung, die zuvor zu einer Klagerücknahme geführt hat, hinwegsetzt – Fehlendes Rechtsschutzinteresse

1.      Ebenso wie die Zulässigkeit einer Klage zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen ist, ist für die Zulässigkeit anderer Verfahrenshandlungen wie der Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme abzustellen. Mit dieser Auslegung werden die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewahrt.

(vgl. Randnr. 27)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 27. November 1984, Bensider u. a./Kommission, 50/84, Slg. 1984, 3991, Randnr. 8

Gericht erster Instanz: 8. Oktober 2001, Stauner u. a./Parlament und Kommission, T‑236/00 R II, Slg. 2001, II‑2943, Randnr. 49; 9. Juli 2003, Commerzbank/Kommission, T‑219/01, Slg. 2003, II‑2843, Randnr. 61

2.      Wenn ein Kläger im Rahmen eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits dem beklagten Organ einen Vorschlag für die gütliche Beilegung des Rechtsstreits unterbreitet, das Organ diesen Vorschlag teilweise annimmt und der Kläger aufgrund dieser teilweisen Annahme beim Gericht die Streichung der Rechtssache beantragt und erwirkt, ist davon auszugehen, dass er der zuletzt von dem Organ vorgeschlagenen Vereinbarung zugestimmt hat und damit kein Interesse daran hat, den Inhalt dieser Vereinbarung damit in Frage zu stellen, dass er nicht seinem ursprünglichen Vorschlag entspreche.

Ist ein Organ seinen Verpflichtungen aus einer Vereinbarung, die in einem zwischen ihm und einem Kläger geführten Rechtsstreit geschlossen wurde, in vollem Umfang nachgekommen, so fehlt diesem Kläger das Interesse daran, dem Organ vorzuwerfen, dass es die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht eingehalten habe.

(vgl. Randnrn. 44 bis 52)