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Vorabentscheidungsersuchen des Visoki trgovački sud Republike Hrvatske (Kroatien), eingereicht am 8. Juni 2020 – HRVATSKE ŠUME d.o.o., Zagreb, als Rechtsnachfolgerin der HRVATSKE ŠUME javno poduzeće za gospodarenje šumama i šumskim zemljištima u Republici Hrvatskoj, p.o., Zagreb/BP EUROPA SE als Rechtsnachfolgerin der DEUTSCHE BP AG als Rechtsnachfolgerin der THE BURMAH OIL (Deutschland) GmbH

(Rechtssache C-242/20)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Visoki trgovački sud Republike Hrvatske

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: HRVATSKE ŠUME d.o.o., Zagreb, als Rechtsnachfolgerin der HRVATSKE ŠUME javno poduzeće za gospodarenje šumama i šumskim zemljištima u Republici Hrvatskoj, p.o., Zagreb

Beklagte: BP EUROPA SE als Rechtsnachfolgerin der DEUTSCHE BP AG als Rechtsnachfolgerin der THE BURMAH OIL (Deutschland) GmbH

Vorlagefragen

Fallen Klagen auf Herausgabe des ohne Rechtsgrund Erlangten, die sich auf ungerechtfertigte Bereicherung stützen, angesichts des Wortlauts von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/20011 , in dem es u. a. heißt: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: 3. wenn … eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ unter den Gerichtsstand für „eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ [oder Ansprüche aus einer solchen Handlung] nach dieser Verordnung?

Fallen Zivilverfahren, die eingeleitet wurden, weil die Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe des in einem Vollstreckungsverfahren ohne Rechtsgrund Erlangten im selben Zwangsvollstreckungsverfahren einer zeitlichen Befristung unterliegt, unter den ausschließlichen Gerichtsstand nach Art. 22 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001, wonach für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig sind?

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1     Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).