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Klage, eingereicht am 11. Februar 2019 – Italienische Republik/Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament

(Rechtssache C-106/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri, S. Fiorentino und C. Colelli)

Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die im Amtsblatt der Europäischen Union L 291 vom 16. November 2018 veröffentlichte Verordnung (EU) 2018/1718 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur1 für nichtig zu erklären;

dem Rat und dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Klagegründe gestützt:

Verstoß gegen die Art. 10, 13 und 14 des Vertrags über die Europäische Union. Verstoß gegen Art. 114, Art. 168 Abs. 4 Buchst. c, Art. 289 und Art. 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union: In der angefochtenen Verordnung sei mit der Nennung von Amsterdam als Sitz der EMA lediglich die Entscheidung übernommen worden, die sich bei der Tagung des Rates vom 20. November 2017 herauskristallisiert habe und die ohne Beteiligung des Europäischen Parlaments getroffen worden sei. Folglich habe das Parlament beim Erlass der Verordnung in keiner Weise auf den Inhalt der getroffenen Entscheidung Einfluss nehmen können, wodurch seine Rechte grundlegend missachtet worden seien, die jedoch gemäß den Verträgen, nach denen sich das gewählte Gesetzgebungsverfahren richte, in vollem Umfang hätten gewahrt werden müssen.

Abgeleitete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung infolge der Rechtswidrigkeit des Beschlusses Nr. 14559/17 vom 20. November 2017. Ermessensmissbrauch wegen unzureichender Untersuchung und Verkennung der Tatsachen: Falls festgestellt werden sollte, dass die Entscheidung vom 20. November 2017 tatsächlich habe in die Verordnung übernommen werden müssen und somit die Rechte des Parlaments nicht verletzt worden seien, müsste auch festgestellt werden, dass die Verordnung im Wege der Ableitung mit denselben Mängeln wie die Entscheidung selbst behaftet sei, die die Italienische Republik bereits in der Klage in der Rechtssache C-59/18 gerügt habe.

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1     Verordnung (EU) 2018/1718 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2018, L 291, S. 3).