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Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2019 von der China Construction Bank Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 6. Dezember 2018 in der Rechtssache T-665/17, China Construction Bank/EUIPO

(Rechtssache C-115/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: China Construction Bank Corp. (Prozessbevollmächtigte: A. Carboni und J. Gibbs, Solicitors)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Groupement des cartes bancaires

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2018 in der Rechtssache T-665/17  aufzuheben;

unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/10011 endgültig zu entscheiden oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

dem EUIPO und etwaigen dem Rechtsmittelverfahren beitretenden Parteien die eigenen Kosten sowie die Kosten aufzuerlegen, die ihr in diesem Verfahren und im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-665/17 entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin bringt drei Rechtsmittelgründe vor, mit denen sie geltend macht, das Gericht habe

gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 verstoßen,

seine Feststellung, die von der Streithelferin geltend gemachte ältere Marke verfüge in Bezug auf die Dienstleistungen „Finanzwesen, Geldgeschäfte, Bankgeschäfte“ über erhöhte Kennzeichnungskraft, nicht begründet, und

den Sachverhalt sowohl im Zusammenhang mit seiner Beurteilung der älteren und der angegriffenen Marke als auch bei seiner oben erwähnten Feststellung einer erhöhten Kennzeichnungskraft entstellt.

Der Rechtsmittelgrund in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b lässt sich weiter unterteilen in folgende Rügen von Fehlern, die dem Gericht bei seiner Beurteilung unterlaufen seien:

Das Gericht habe die Bekanntheit der älteren Marke in der ersten Phase der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken sowie auch bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt. Dies sei ein fehlerhafter Ansatz und habe zu einer unzulässigen „Doppelberücksichtigung“ geführt.

Das Gericht habe sowohl die ältere Marke als auch die angegriffene Marke zu Unrecht so behandelt, als seien es im Wesentlichen Wortmarken, und dabei ihrem bildlichen Charakter nicht ausreichend Rechnung getragen. Dies habe sich nachteilig auf die Beurteilung sowohl der bildlichen als auch der klanglichen Ähnlichkeiten der fraglichen Marken und des ihnen jeweils zukommenden relativen Gewichts ausgewirkt.

Das Gericht habe eine Reihe von Fehlern in Bezug auf die Identifizierung der Dienstleistungen der Klasse 36 gemacht, für die die ältere Marke nach seiner Auffassung über Bekanntheit und daher Kennzeichnungskraft verfüge.

Wegen der vorgenannten Fehler und der Nichtberücksichtigung weiterer wichtiger Faktoren habe das Gericht keine ordnungsgemäße umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke und der angefochtenen Marke vorgenommen.

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1 Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).