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Klage, eingereicht am 23. Juli 2007 - Marcuccio / Kommission

(Rechtssache F-70/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die wie auch immer zustande gekommene Entscheidung (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufzuheben, mit der die Beklagte den Antrag vom 22. Juni 2006 zurückgewiesen hat, mit dem er die Kommission aufgefordert hatte, ihm den Teil der ihm in der beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vormals anhängigen Rechtssache T-176/041, Marcuccio/Kommission, entstandenen Kosten, zu dessen Tragung die Beklagte mit Beschluss vom 6. März 2006 verurteilt wurde, zu erstatten;

soweit erforderlich, die wie auch immer zustande gekommene Entscheidung aufzuheben, mit der seine Beschwerde gegen die streitige Entscheidung zurückgewiesen wurde;

die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 6 347,67 Euro zuzüglich Verzugszinsen und einer Wertberichtigung in Höhe von insgesamt 10 % p. a. mit jährlicher Kapitalisierung vom Zeitpunkt des Antrags vom 22. Juni 2006 an bis heute als Ersatz des ihm durch streitige Entscheidung entstandenen materiellen Schadens an ihn zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 1 000 Euro als Entschädigung für die entgangenen Chancen, die er hätte nutzen können, wenn er rechtzeitig über den ihm nicht gezahlten Betrag hätte verfügen können, an ihn zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, aus Billigkeitsgründen den Betrag von 3 000 Euro oder einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag als Ersatz des ihm durch die streitige Entscheidung entstandenen immateriellen und existenziellen Schadens an ihn zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, für jeden Tag zwischen dem heutigen Tag und dem Tag, an dem die Beklagte jede Entscheidung, dem Antrag vom 22. Juni 2006 in vollem Umfang und ausnahmslos stattzugeben, durchgeführt hat, den Betrag von 2 Euro oder einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag, zahlbar am ersten Tag eines jeden Monats für die im vorangegangenen Monat entstandenen Ansprüche als Ersatz des Schadens, der sich aus einem etwaigen Verzug bei der Durchführung der Entscheidung über die Stattgabe ergibt, an ihn zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seines Vorbringens macht der Kläger die folgenden drei Klagegründe geltend: 1. Völliges Fehlen einer Begründung; 2. Gesetzesverstoß; 3. Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung.

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1 - ABl. C 121 vom 20.5.2006, S. 12. Der Kläger nimmt irrtümlich auf die Rechtssache T-176/03 statt auf die Rechtssache T-176/04 Bezug.