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Rechtsmittel, eingelegt am 23. Juli 2020 von der easyJet Airline Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 13. Mai 2020 in der Rechtssache T-8/18, easyJet Airline/Kommission

(Rechtssache C-343/20 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: easyJet Airline Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Rivas Andrés und Rechtsanwältin A. Manzaneque Valverde)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und/oder den Beschluss (EU) 2017/18611 der Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) – Italien – Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) für nichtig zu erklären, soweit er die Rechtsmittelführerin betrifft;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des vorliegenden und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das angefochtene Urteil sollte aus folgenden Gründen aufgehoben werden:

Erstens werde im angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft die Prüfung von zwei Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (staatliche Mittel und Vorteil) vermischt.

Zweitens sei im angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft entschieden worden, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne. Das Gericht sei fehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass die Flughafenbetreiber keine signifikanten Beträge ihrer eigenen Mittel beigetragen hätten und nicht als private marktwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsbeteiligte gehandelt hätten. Ferner verstoße das angefochtene Urteil in Bezug auf die Nichtanwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten gegen Art. 345 AEUV, den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie gegen die Verteidigungsrechte von easyJet.

Drittens komme das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft zu dem Schluss, dass die Flughafenbetreiber als bloße zwischengeschaltete Stellen der Region Sardinien gehandelt hätten.

Viertens sei das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft in Bezug auf die Identifizierung (i) der Endbegünstigten der regionalen Regelung, (ii) den indirekten Vorteil und (iii) die Nebenwirkungen der Regelung.

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1 ABl. 2017, L 268, S. 1.