Language of document : ECLI:EU:F:2013:96

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

26. Juni 2013

Rechtssache F‑56/12

Willy Buschak

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Arbeitslosengeld – Beitrag zum Versorgungssystem – Verspätete Beschwerde“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, in erster Linie auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. Februar 2012, mit der diese es abgelehnt hat, die Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers bei der Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche nach dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) zu berücksichtigen und die entsprechenden Beiträge abzuführen, und Verurteilung der Kommission, die Zeit seiner Arbeitslosigkeit bei der Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche zu berücksichtigen und die entsprechenden Beiträge abzuführen, hilfsweise auf Verurteilung der Kommission, beim deutschen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Nachversicherung zu stellen und die entsprechenden Rentenbeiträge in gesetzlicher Höhe nachzuentrichten, hilfsweise auf Verurteilung der Kommission, Schadensersatz zu leisten

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Herr Buschak trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

Leitsätze

Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Ausschlusswirkung – Neubeginn – Voraussetzung – Neue Tatsache – Begriff – Maßnahme, die eine frühere Entscheidung bestätigt – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 46)

Nach den Art. 90 und 91 des Statuts, die gemäß Art. 46 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten entsprechend für Zeitbedienstete gelten, ist die Klage eines Beamten oder Bediensteten auf Zeit gegen das Organ, dem er angehört, nur zulässig, wenn das in diesen Artikeln vorgesehene vorherige Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist.

Daher kann der Beamte oder Bedienstete auf Zeit die Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts für die Einlegung der Beschwerde und die Erhebung der Klage nicht dadurch umgehen, dass er eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung durch Stellung eines Antrags angreift. Nur das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen kann einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Entscheidung zulässig machen. Ein Schreiben der Verwaltung, in dem nur eine dem Betroffenen bereits übermittelte Information wiederholt wird, kann insoweit nicht als beschwerende Maßnahme angesehen werden, die eine neue Frist für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens in Gang setzen könnte.

(vgl. Randnrn. 23, 24 und 26)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 15. Mai 1985, Esly/Kommission, 127/84, Randnr. 10; 4. Juni 1987, P./WSA, 16/86, Randnr. 6

Gericht erster Instanz: 11. Mai 1992, Whitehead/Kommission, T‑34/91, Randnr. 18; 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T‑144/03, Randnr. 147

Gericht für den öffentlichen Dienst: 10. September 2007, Speiser/Parlament, F‑146/06, Randnr. 22