Language of document : ECLI:EU:F:2007:166

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)

26. September 2007

Rechtssache F-129/06

Rocío Salvador Roldán

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts – Ständiger Wohnsitz – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde der Kommission vom 18. August 2006, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 15. Mai 2006 gegen die Entscheidung der Kommission vom 6. April 2006, ihr keine Auslandszulage zu gewähren, zurückgewiesen worden ist, und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung der dieser Zulage entsprechenden Beträge mit Wirkung vom 1. April 2006 zuzüglich Zinsen

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzungen für die Gewährung

(Beamtenstatut, Anhang VII Art. 4 Abs. 1 Buchst. a)

Der ständige Wohnsitz, auf den Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts für die Gewährung der Auslandszulage Bezug nimmt, ist der Ort, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen; für die Feststellung des ständigen Wohnsitzes sind alle hierfür wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere der tatsächliche Wohnsitz des Beamten.

Der Ort der beruflichen Tätigkeit einer Person ist insoweit, unabhängig von seiner Bedeutung als eigenständiges Kriterium für die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhang VII des Statuts, ein ernsthafter Anhaltspunkt für die Bestimmung des ständigen Wohnsitzes.

Dass der Betreffende möglicherweise die Absicht hatte, einen Arbeitsplatz außerhalb des Landes, in dem er wohnt, zu suchen, kann die Bestimmung seines ständigen Wohnsitzes nicht in Frage stellen, wenn feststeht, dass er während des gesamten Bezugszeitraums den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an seinem späteren Dienstort behalten hat, an dem er gewohnt und an dem er während des größten Teils des Bezugszeitraums seine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Das Erfordernis einer Absicht, dem Mittelpunkt seiner Lebensinteressen Dauerhaftigkeit zu verleihen, ist somit nicht so zu verstehen, dass der betreffende Beamte es ausgeschlossen haben müsste, in sein Herkunftsland zurückzukehren oder in ein anderes Land der Europäischen Union auszureisen.

Bei Bezügen des Beamten zu seinem Herkunftsland wie dem Besitz eines Kraftfahrzeugs, Arztbesuchen, Immobilien seiner Eltern in diesem Land und den Umständen, dass er dort seine amtlichen Ausweispapiere verlängert, seine staatsbürgerlichen Rechte ausübt oder seinen steuerlichen Wohnsitz sowie Vermögensinteressen und ‑gegenstände wie ein Bankkonto hat, sowie bei seinen Besuchen in diesem Land handelt es sich lediglich um gewöhnliche Bindungen, die Personen zu dem Land behalten, in dem ihre Eltern leben und in dem sie selbst lange gewohnt haben, die aber nicht beweisen, dass sich der ständige Wohnsitz in diesem Land befindet.

(vgl. Randnrn. 48, 51, 56 und 59)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 8. April 1992, Costacurta Gelabert/Kommission, T‑18/91, Slg. 1992, II‑1655, Randnr. 42; 28. September 1993, Magdalena Fernández/Kommission, T‑90/92, Slg. 1993, II‑971, Randnr. 30; 13. April 2000, Reichert/Parlament, T‑18/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑73 und II‑309, Randnr. 25; 3. Mai 2001, Liaskou/Rat, T‑60/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑107 und II‑489, Randnrn. 53 und 64; 13. September 2005, Recalde Langarica/Kommission, T‑283/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑235 und II‑1075, Randnr. 114; 25. Oktober 2005, Salazar Brier/Kommission, T‑83/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑311 und II‑1407, Randnrn. 56 und 71, Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig, C‑9/06 P; 27. September 2006, Koistinen/Kommission, T‑259/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-177 und II-A-2-879, Randnr. 34; 16. Mai 2007, F/Kommission, T‑324/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-0000 und II-A-2‑0000, Randnr. 87