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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 20. März 2019 - EZ gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-238/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Hannover

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EZ

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU1 dahingehend auszulegen, dass eine „Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt“ nicht erfordert, dass die betroffene Person sich in einem formalisierten Verweigerungsverfahren dem Militärdienst verweigert hat, wenn das Recht des Herkunftsstaates ein Recht auf Militärdienstverweigerung nicht vorsieht?

2.    Wenn die Frage zu 1) zu bejahen ist:

Schützt Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 mit der „Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt“ auch Personen, die sich nach Ablauf der Zurückstellung vom Militärdienst der Militärverwaltung des Herkunftsstaates nicht zur Verfügung stellen und sich der zwangsweisen Heranziehung durch Flucht entziehen?

3.    Wenn die Frage zu 2) zu bejahen ist:

Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Richtlinie 2011/95 dahingehend auszulegen, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen künftigen militärischen Einsatzbereich nicht kennt, der Militärdienst allein deshalb unmittelbar oder mittelbar „Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, umfassen würde“, weil die Streitkräfte seines Herkunftsstaates wiederholt und systematisch solche Verbrechen oder Handlungen unter Einsatz von Wehrpflichtigen begehen?

4.    Ist Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 dahingehend auszulegen, dass auch im Falle einer Verfolgung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie gemäß deren Art. 2 Buchst. d eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründen und den in Art. 9 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen muss?

5.    Für den Fall, dass die Frage 4) zu bejahen ist: Ist die Verknüpfung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 zwischen der Verfolgung wegen Strafverfolgung oder Bestrafung der Verweigerung des Militärdienstes und dem Verfolgungsgrund bereits dann gegeben, wenn Strafverfolgung oder Bestrafung an die Verweigerung anknüpfen?

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1     Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011, L 337, S. 9.