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Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 20. März 2019 – Großherzogtum Luxemburg/B

(Rechtssache C-245/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Großherzogtum Luxemburg

Berufungsbeklagte: B

Vorlagefragen

Sind die Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die im Rahmen eines Verfahrens zum Informationsaustausch auf Ersuchen insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG1 erlassen wurden und jeden Rechtsbehelf, insbesondere gerichtlicher Natur, eines dritten Informationsinhabers gegen eine Entscheidung ausschließen, mit der ihn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats zur Vorlage von Informationen zur Erfüllung eines Ersuchens um Informationsaustausch durch einen anderen Mitgliedstaat verpflichtet hat?

Sind, falls die erste Frage bejaht wird, Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 2011/16, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Entwicklung der Auslegung von Art. 26 des OECD-Mustersteuerabkommens, dahin auszulegen, dass ein Ersuchen um Austausch zusammen mit der dieses umsetzenden Anordnung der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats das Kriterium der nicht offensichtlich fehlenden voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllt, sofern der ersuchende Mitgliedstaat die Identität des betreffenden Steuerpflichtigen, den von der Untersuchung im ersuchenden Mitgliedstaat erfassten Zeitraum und die Identität des Inhabers der genannten Informationen angibt, wenn er Informationen hinsichtlich Verträgen sowie der damit zusammenhängenden Rechnungen und Zahlungen einholt, die nicht näher bestimmt, aber durch Kriterien eingegrenzt sind, die darauf bezogen sind, dass erstens diese Verträge durch den identifizierten Informationsinhaber geschlossen wurden, sie zweitens während der von der Untersuchung der Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats erfassten Steuerjahre galten und sie drittens einen Zusammenhang mit dem betreffenden identifizierten Steuerpflichtigen aufweisen?

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1 ABl. 2011, L 64, S. 1.