Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Novom Zagrebu (Kroatien), eingereicht am 19. Oktober 2018 – Hrvatska radiotelevizija/TY
(Rechtssache C-657/18)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Općinski sud u Novom Zagrebu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hrvatska radiotelevizija
Beklagter: TY
Vorlagefrage
Steht eine nationale Rechtsvorschrift, nämlich Art. 1 des Ovršni zakon (Gesetz über die Zwangsvollstreckung) (veröffentlicht in NN 112/12, 25/13, 93/14, 55/16 und 73/17), wonach Notare die Zwangsvollstreckung von Forderungen auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde durch Ausstellung eines Vollstreckungsbefehls als Vollstreckungstitel ohne ausdrückliche Zustimmung des Vollstreckungsschuldners betreiben können, unter Berücksichtigung der Urteile C-484/15 und C-551/15 des Gerichtshofs im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit Art. 18 AEUV?
Ist die Auslegung in den Urteilen C-484/15 und C-551/15 des Gerichtshofs in der beim vorlegenden Gericht anhängigen, konkret dargelegten Rechtssache Povrv-2032/17 einschlägig?
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