Language of document : ECLI:EU:F:2014:186

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Zweite Kammer)

10. Juli 2014

Rechtssache F‑48/13

CW

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilungen und Kommentare in der Beurteilung – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Ermessensmissbrauch – Fehlen“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, mit der CW die Aufhebung ihrer Beurteilung für das Jahr 2011 in ihrer endgültigen, durch die Entscheidungen der Anstellungsbehörde des Europäischen Parlaments vom 18. Juli 2012 und vom 29. Januar 2013 geänderten Fassung beantragt

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. CW trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Parlaments zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamte – Beurteilung – Bewertungsspielraum der Beurteilenden – Beurteilungen und Kommentare in der Beurteilung – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 43)

2.      Beamte – Mobbing – Begriff – Beurteilung, die Bemerkungen enthält, die zwar negativ, dem Beamten gegenüber aber nicht kränkend sind – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 12a Abs. 3)

1.      Nach dem Wortlaut des von der Generaldirektion „Dolmetschen und Konferenzen“ des Parlaments erlassenen Leitfadens für Teamleiter sind dem Generaldirektor, den Direktoren und den Referatsleitern alle während einer Dienstreise aufgetretenen erheblichen Vorkommnisse und besonderen Probleme mitzuteilen. Diese Verpflichtung, der Verwaltung über aufgetretene Schwierigkeiten Bericht zu erstatten, wurde angeordnet, damit die Verwaltung Maßnahmen erlassen kann, um zu verhindern, dass sich diese erheblichen Vorkommnisse und besonderen Probleme künftig wiederholen.

Angesichts des Wortlauts und des Ziels dieser internen Regelung hat die Anstellungsbehörde keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie im Zusammenhang mit einer Beurteilung feststellte, dass zum einen das Problem des Teams, für das die Klägerin während einer Dienstreise verantwortlich war, ein erhebliches Vorkommnis oder ein besonderes Problem im Sinne dieser internen Regelung darstellte und zum anderen dieses Vorkommnis als solches ungeachtet der Tatsache, dass es vor Ort behoben oder als technisches Problem bezeichnet werden konnte, im „Team Leader Report“ hätte angegeben werden müssen. Auch die Annahme der Anstellungsbehörde, dass die Klägerin, obwohl sie als Teamleiterin ihren Referatsleiter mündlich über die Unvereinbarkeit der Arbeitsbedingungen mit den geltenden europäischen technischen Normen unterrichtet hatte, nicht von ihrer Pflicht befreit war, auf das fragliche Vorkommnis in dem ihrem Generaldirektor vorzulegenden „Team Leader Report“ hinzuweisen, stellt keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar.

Außerdem konnte die Anstellungsbehörde, selbst wenn es legitim sein mag, dass ein Teamleiter verlangt, über interne Regelungen in Kenntnis gesetzt zu werden, angesichts des Inhalts der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Klägerin und dem Referatsleiter ohne Beurteilungsfehler davon ausgehen, dass die Klägerin zu einer negativen Stimmung im Referat beigetragen hatte.

Schließlich ist es angesichts des Ermessens, über das die Anstellungsbehörde bei der Organisation ihrer Dienststellen verfügt, weder Sache des Beamten oder sonstigen Bediensteten noch des Unionsrichters, die vorrangig anzuwendende Methode der Kommunikation zwischen einem Referatsleiter und den Mitarbeitern seines Referats zu bestimmen. Jedenfalls hat ein Beamter oder sonstiger Bediensteter seinem Vorgesetzten zur Verfügung zu stehen, wenn dieser ihn auffordert, an einer Versammlung teilzunehmen. Unter diesen Umständen und da sich die negative Bemerkung in der Beurteilung auf den Wunsch beschränkt, die Klägerin möge ihre Kommunikation und ihre Bereitschaft, Anweisungen entgegenzunehmen, verbessern, kann kein offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf diese Bemerkung festgestellt werden.

(vgl. Rn. 81 bis 83, 104, 123 und 125)

2.      Da die Frage, ob die Klägerin möglicherweise gemobbt wurde, nicht Gegenstand einer Klage war, darf der Unionsrichter eine negative Bemerkung in einer Beurteilung nicht auf der Grundlage eines Vorbringens beanstanden, wonach die Klägerin gemobbt worden sei. Der Unionsrichter kann sich somit in einer solchen Klage auf die Prüfung der Frage beschränken, ob die streitige Beurteilung in Bezug auf die negative Bemerkung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweist.

Soweit sich die Klägerin, um einen Ermessensmissbrauch zu beweisen, darauf beruft, dass sie in dem Jahr, in dem ihre Beurteilung erstellt wurde, gemobbt worden sei, ist festzustellen, dass zum einen die Frage, ob sie gemobbt wurde, nicht Gegenstand ihrer Klage war, und zum anderen im Kontext der Beurteilung die negativen Bemerkungen isoliert betrachtet jedenfalls nicht die Grenze der kränkenden oder verletzenden Kritik an der Person der Betroffenen überschreiten.

(vgl. Rn. 121 und 129)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil N/Parlament, F‑26/09, EU:F:2010:17, Rn. 86