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Klage, eingereicht am 1. März 2018 – BNP Paribas/EZB

(Rechtssache T-150/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: BNP Paribas (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und P. Kupka)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 9 des Beschlusses der EZB Nr. ECB/SSM/2017 – R0MUWSFPU8MPRO8K5P83/248 vom 19. Dezember 2017 teilweise, insbesondere die Abs. 9.1, 9.2 und 9.3 für nichtig zu erklären, soweit darin ein Abzug der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen angeordnet wird, die auf individueller, teilkonsolidierter und konsolidierter Basis gegenüber dem einheitlichen Abwicklungsfonds, den nationalen Abwicklungsfonds und den nationalen Einlagensicherungssystemen des harten Kernkapitals eingegangen wurden;

der EZB die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

Für den angefochtenen Beschluss gebe es keine Rechtsgrundlage, da die EZB von ihren Aufsichtsbefugnissen Gebrauch gemacht habe, um eine allgemeinverbindliche Maßnahme zu erlassen, die in die Zuständigkeit des Gesetzgebers falle, und die ihr durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. f und Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) verliehenen Befugnisse überschritten habe.

Der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, da die EZB den Texten des Unionsrechts, die Kreditinstituten einen Rückgriff auf unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen zur Erfüllung eines Teils ihrer Verpflichtungen gegenüber den nationalen Abwicklungsfonds, dem einheitlichen Abwicklungsfonds und den nationalen Einlagensicherungssystemen gestatteten, eine dem gesetzgeberischen Willen entgegenstehende Auslegung gegeben und die betreffenden Bestimmungen so ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt habe. Der Beschluss der EZB beruhe ferner auf einem Fehlverständnis des für die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen geltenden europäischen und nationalen Durchführungsrechtsrahmens.

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Der angefochtene Beschluss beruhe auf einem Beurteilungsfehler und verstoße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

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