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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2014 – Sumberaz Sotte-Wedemeijer/Europol

(Rechtssache F-119/12)1

(Öffentlicher Dienst – Bedienstete von Europol – Europol-Übereinkommen – Statut der Bediensteten von Europol – Beschluss 2009/371/JI – Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol – Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags – Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Stephanie Sumberaz Sotte-Wedemeijer (Voorburg, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-J. Ghosez)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Neumann und D. El Khoury, dann J. Arnould, D. Neumann und D. El Khoury)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung von Europol, den Vertrag der Klägerin nicht unbefristet zu verlängern, und auf Verurteilung von Europol, ihr die Differenz zwischen der Vergütung, die sie von Europol weiter hätte beziehen können, und den von ihr tatsächlich bezogenen Leistungen zu zahlen

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Frau Sumberaz Sotte-Wedemeijer trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Polizeiamts zu tragen.

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1     ABl. C 379 vom 8.12.2012, S. 36.