Language of document : ECLI:EU:T:2019:173

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

20. März 2019(*)

„Staatliche Beihilfen – Beihilfen, die Spanien verschiedenen professionellen Fußballvereinen gewährt hat – Bürgschaft – Beschluss, der die Beihilfen für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt – Vorteil – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑766/16,

Hércules Club de Fútbol, SAD mit Sitz in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rating und Y. Martínez Mata,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Spanien, ursprünglich vertreten durch A. Gavela Llopis und M. J. García-Valdecasas Dorrego, dann durch M. J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Luengo, B. Stromsky und P. Němečková als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol, SAD, dem Hércules Club de Fútbol, SAD und dem Elche Club de Fútbol, SAD gewährt hat (ABl. 2017, L 55, S. 12),

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter) sowie der Richter J. Schwarcz und L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín,

Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, der Hércules Club de Fútbol, SAD, ist ein professioneller Fußballverein mit Sitz in Alicante in der Gemeinschaft Valencia (Spanien).

2        Die Fundación Hércules de Alicante (im Folgenden: Fundación Hércules) ist eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren Stiftungszweck mit den Aktivitäten der Klägerin zusammenhängt. Nach den Bestimmungen der Satzung und der Regelungen der Fundación Hércules sind die Mitglieder des Verwaltungsrats der Klägerin von Rechts wegen Mitglieder des Stiftungsrats der Fundación Hércules.

3        Am 26. Juli 2010 gewährte das Instituto Valenciano de Finanzas (im Folgenden: IVF), ein Kreditinstitut der Generalitat Valenciana (Regionalregierung von Valencia, Spanien), der Fundaciόn Hércules eine Bürgschaft für ein von der Bank Caja de Ahorros del Mediterráneo (im Folgenden: CAM) gewährtes Bankdarlehen über 18 Mio. Euro zur Finanzierung des Ankaufs bestimmter Aktien, die die Klägerin im Rahmen einer von ihr beschlossenen Kapitalaufstockung ausgab. Nach dieser Kapitalerhöhung verfügte die Fundación Hércules über 81,96 % der Aktien der Klägerin.

4        Die Bürgschaft deckte 100 % des Darlehensbetrags zuzüglich Zinsen und Transaktionskosten ab. Als Gegenleistung hatte die Fundación Hércules dem IVF eine jährliche Avalprovision von 1 % zu zahlen. Darüber hinaus erhielt das IVF als Rückbürgschaft ein Pfandrecht an den von der Fundación Valencia erworbenen Aktien der Klägerin. Bis zur Verpfändung der Aktien war vorgesehen, dass das IVF vorläufig eine Bürgschaft der Eigentümerin des Stadions „José Rico Pérez“, Aligestión Integral SA (im Folgenden: Aligestión), sowie ein Pfandrecht an den von Aligestión gehaltenen Aktien der Klägerin erhalten sollte. Die Laufzeit des besicherten Darlehens betrug fünf Jahre. Der Zinssatz für das besicherte Darlehen war ein fester Zinssatz von 4 % für die ersten 36 Monate und ein Zinssatz Euribor für ein Jahr zuzüglich einer Spanne von 2 % für die weiteren 24 Monate. Außerdem wurde eine Bereitstellungsprovision von 0,5 % festgesetzt. Die Rückerstattung des verbürgten Darlehens (Kapital und Zinsen) sollte über den Verkauf der von der Fundación Hércules erworbenen Aktien der Klägerin erfolgen.

5        Nach Gewährung der Bürgschaft der öffentlichen Hand durch das IVF zahlte die Fundación Hércules das verbürgte Darlehen nicht zurück. Dies hatte zur Folge, dass das IVF, um seiner Bürgschaftsverpflichtung nachzukommen, am 24. Januar 2012 den Betrag von 18,4 Mio. Euro an die CAM rückerstattete, in deren Gläubigerstellung eintrat und daraufhin gerichtlich gegen die Fundación Hércules vorging, um den genannten Betrag einzuklagen.

6        Nachdem die Europäische Kommission Informationen über das Vorliegen vermutlicher staatlicher Beihilfen erhalten hatte, die von der Regionalregierung von Valencia in Form von Bürgschaften für Bankdarlehen zugunsten des Valencia Club de Fútbol, SAD, der Klägerin und des Elche Club de Fútbol, SAD, gewährt worden sein sollten, forderte sie am 8. April 2013 das Königreich Spanien auf, zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Das Königreich Spanien antwortete ihr am 27. Mai und am 3. Juni 2013.

7        Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 gab die Kommission dem Königreich Spanien ihren Beschluss bekannt, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten. Spanien übermittelte mit Schreiben vom 10. Februar 2014 seine Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss.

8        Im Lauf des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten das Königreich Spanien, das IVF, die Liga Nacional de Fútbol Profesional, der Valencia Club de Fútbol und die Fundaciόn Valencia Club de Fútbol der Kommission ihre Stellungnahmen und erteilten ihr Auskünfte.

9        Mit Beschluss (EU) 2017/365 vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol, SAD, dem Hércules Club de Fútbol, SAD und dem Elche Club de Fútbol, SAD gewährt hat (ABl. 2017, L 55, S. 12, im Folgenden: angefochtener Beschluss) stellte die Kommission u. a. fest, dass die Bürgschaft der öffentlichen Hand, die das IVF am 26. Juli 2010 der Fundación Hércules für ein Bankdarlehen zur Zeichnung von Aktien der Klägerin im Rahmen einer von dieser beschlossenen Kapitalaufstockungsmaßnahme gewährte (im Folgenden: streitige Maßnahme), eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare rechtswidrige Beihilfe in Höhe von 6 143 000 Euro darstelle (Art. 1 des angefochtenen Beschlusses). Demgemäß gab die Kommission dem Königreich Spanien auf, diese Beihilfe von der Klägerin zurückzufordern (Art. 2 des angefochtenen Beschlusses), und zwar mit der Maßgabe, dass die Rückforderung „sofort in wirksamer Weise“ erfolgen müsse (Art. 3 des angefochtenen Beschlusses).

10      In dem angefochtenen Beschluss stellte die Kommission erstens fest, dass die vom IVF gewährte streitige Maßnahme aus staatlichen Mitteln erfolgt und dem Königreich Spanien zuzurechnen sei. Zweitens sei die Klägerin Empfängerin der Beihilfe und nicht die Fundación Hércules, die, insbesondere in Anbetracht des Ziels der Maßnahme, das in der Erleichterung der Finanzierung der Aufstockung des Kapitals der Klägerin bestanden habe, wie ein Finanzvehikel agiert habe. Die finanzielle Situation der Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Maßnahme habe der Lage eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne von Nr. 10 Buchst. a sowie Nr. 11 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2, im Folgenden: Leitlinien über die Rettung und Umstrukturierung) entsprochen. In Anbetracht der von der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel [107] und [108 AEUV] auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. 2008, C 155, S. 10, im Folgenden: Bürgschaftsmitteilung) definierten Kriterien und unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Klägerin sowie der Bedingungen der von ihr erhaltenen Bürgschaft der öffentlichen Hand stellte die Kommission das Vorliegen eines ungerechtfertigten Vorteils fest, der den Wettbewerb habe verfälschen oder habe drohen können, den Wettbewerb zu verfälschen, und der den Handel zwischen den Mitgliedstaaten habe beeinträchtigen können. Außerdem bezifferte die Kommission in dem angefochtenen Beschluss das Element der angeblich der Klägerin gewährten Beihilfe auf der Grundlage des gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. 2008, C 14, S. 6) anzuwendenden Referenzzinssatzes, da kein signifikanter Vergleich anhand von ähnlichen Vorgängen auf dem Markt möglich sei. Im Rahmen der Bezifferung der streitigen Beihilfe vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Wert der dem IVF als Rückbürgschaft verpfändeten Aktien der Klägerin praktisch null gewesen sei. Schließlich kam die Kommission in dem angefochtenen Beschluss zu dem Schluss, dass die streitige Beihilfe, insbesondere in Anbetracht der in den Leitlinien über die Rettung und Umstrukturierung festgelegten Grundsätze und Bedingungen, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Mit Klageschrift, die am 7. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und beantragt:

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

12      Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie begehrte, den Vollzug von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses auszusetzen, soweit er die Rückforderung der Beihilfe anordnet.

13      Die Kommission hat am 20. Januar 2017 die Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht und beantragt:

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

14      Die Klägerin hat ihre Erwiderung am 7. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

15      Mit Entscheidung vom 29. März 2017 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen.

16      Die Kommission hat am 19. April 2017 die Gegenerwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

17      Das Königreich Spanien hat am 19. Juni 2017 den Streithilfeschriftsatz bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

18      Es beantragt:

–        der Klage stattzugeben und den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19      Die Kommission hat am 27. Juli 2017 ihre Erklärungen zum Streithilfeschriftsatz bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

20      Mit Schriftsatz vom 17. August 2017 hat die Klägerin erklärt, dass sie in der mündlichen Verhandlung gehört werden wolle.

21      Mit Beschluss vom 22. März 2018, Hércules Club de Fútbol/Kommission (T‑766/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:170), hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

22      Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 13. Juli 2018 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 89 seiner Verfahrensordnung schriftliche Fragen an alle Parteien gerichtet.

23      In der Sitzung vom 14. September 2018 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

24      Mit Beschluss vom 22. November 2018, Hércules Club de Fútbol/Kommission (C‑334/18 P [R], EU:C:2018:952), hat der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter des Gerichtshofs den Beschluss vom 22. März 2018, Hércules Club de Fútbol/Kommission (T‑766/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:170), aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen. Am 28. November 2018 hat der Präsident des Gerichts einen Beschluss gemäß Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung erlassen, mit dem er die Aussetzung des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Klägerin betrifft, bis zum Erlass des das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendenden Beschlusses angeordnet hat.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Antrag auf Erlass von prozessleitenden Maßnahmen

25      Im Rahmen ihrer Klage hat die Klägerin den Antrag an das Gericht gerichtet, eine prozessleitende Maßnahme zu erlassen, um einige Aktenstücke des Verwaltungsverfahrens, das zu dem angefochtenen Beschluss führte, einsehen zu können.

26      Nach Ansicht der Klägerin ist der Zugang zu allen von den spanischen Behörden auf nationaler und regionaler Ebene während des Verwaltungsverfahrens an die Kommission gerichteten Mitteilungen – sofern sie nicht speziell den Valencia Club de Fútbol bzw. den Elche Club de Fútbol betreffen – erforderlich, um ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen zu können und die diskriminierende Behandlung, die sie seitens dieser Behörden erlitten habe, auszugleichen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses, dass dieser auf unzutreffenden Feststellungen der spanischen Behörden oder auf deren fehlerhafter Auslegung beruhe, was die Berechtigung ihres Antrags bestätige. Nur dann, wenn dem Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen stattgegeben werde, sei es ihr möglich, ihre Klagegründe und Argumente im richtigen Stadium des Verfahrens zu ergänzen, zumal sie die vorliegende Nichtigkeitsklage habe erheben und einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs habe stellen müssen, ohne dass sie über das Vorbringen der spanischen Behörden im Verwaltungsverfahren habe Kenntnis erlangen können.

27      Nach Art. 88 Abs. 1 der Verfahrensordnung können prozessleitende Maßnahmen in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen oder auf Antrag einer Hauptpartei getroffen werden. Diese Maßnahmen sollen gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten. Insbesondere können sie in der Aufforderung an die Parteien bestehen, mit der Rechtssache im Zusammenhang stehende Unterlagen vorzulegen (Art. 89 Abs. 3 Buchst. d der Verfahrensordnung).

28      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichts ist, die Zweckmäßigkeit der durch eine der Hauptparteien beantragten prozessleitenden Maßnahmen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 1999, Séché/Kommission, T‑112/96 und T‑115/96, EU:T:1999:134, Rn. 284).

29      Um dem Gericht die Feststellung zu ermöglichen, ob die Vorlage bestimmter Dokumente im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zweckmäßig ist, muss die Partei, die einen entsprechenden Antrag stellt, die erbetenen Dokumente bezeichnen und dem Gericht zumindest einen Anhaltspunkt dafür geben, dass diese Dokumente für das Verfahren zweckdienlich sind (Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 93; vgl. auch Urteil vom 16. Oktober 2013, TF1/Kommission, T‑275/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:535, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher muss der Kläger insbesondere genaue und sachdienliche Hinweise geben, anhand deren sich darlegen lässt, inwiefern die fraglichen Dokumente im Hinblick auf die Entscheidung des Rechtsstreits von Interesse sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2016, Oikonomopoulos/Kommission, T‑483/13, EU:T:2016:421, Rn. 253).

30      Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Klägerin auf allgemeine Erwägungen, wonach sich aus den in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen angeblichen Fehlern auf das Vorliegen von Fehlern bei den von den Behörden im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Erklärungen oder zumindest auf deren fehlerhafte Auslegung schließen lasse. Damit legt die Klägerin aber nicht dar, inwiefern die beantragten Dokumente für die Entscheidung des Rechtsstreits von Interesse sind.

31      Diese Lösung gilt insbesondere im Hinblick auf die Systematik des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens, das zu seinem Erlass geführt hat. Zum einen geben bereits die Erwägungsgründe 36 bis 45 des angefochtenen Beschlusses den Inhalt der Stellungnahmen des Königreichs Spanien, des IVF und der Regionalregierung von Valencia wieder, deren Vorlage die Klägerin beantragt hat. Zum anderen verfügen die Beteiligten mit Ausnahme des für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaats im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nicht über das Recht, die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission einzusehen (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C‑139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 58).

32      Darüber hinaus kann sich die Klägerin in Ermangelung des Nachweises, dass die beantragten prozessleitenden Maßnahmen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Interesse sind, nicht auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte wegen des Fehlens eines Zugangs zu den betreffenden Dokumenten berufen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2014, van der Aat u. a./Kommission, T‑304/13 P, EU:T:2014:1055, Rn. 61).

33      Schließlich ist der Umstand, dass die Regionalregierung von Valencia es abgelehnt hat, der Klägerin diese Dokumente zu übermitteln, obwohl diese nach ihrer Darstellung dem Valencia Club de Fútbol zugänglich gemacht worden sind, ohne Bedeutung für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen. Denn die geltend gemachte Diskriminierung ändert nichts daran, dass die Vorlage der in Rede stehenden Dokumente im Hinblick auf die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Interesse ist.

34      Deshalb ist der Antrag auf Erlass von prozessleitenden Maßnahmen zurückzuweisen.

 Begründetheit

35      Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Klage drei Klagegründe geltend, mit denen sie jeweils einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV rügt: erstens habe die Kommission fehlerhaft das Vorliegen eines sich aus der streitigen Maßnahme ergebenden Vorteils festgestellt, zweitens, hilfsweise, habe sie irrig festgestellt, dass diese Maßnahme den Wettbewerb verfälsche und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige und drittens, ebenfalls hilfsweise, habe sie einen Fehler bei der Beurteilung der Höhe der gewährten Beihilfe begangen.

 Zum ersten Klagegrund: Fehler bei der Feststellung eines Vorteils

36      Die Klägerin, unterstützt durch das Königreich Spanien, unterteilt den ersten Klagegrund in zwei nacheinander zu prüfende Teile.

–       Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: fehlerhafte Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten

37      Die Klägerin macht geltend, sie sei zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Bürgschaft kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen. Zunächst sei festzustellen, dass die Kriterien in Nr. 10 Buchst. a der Leitlinien über die Rettung und Umstrukturierung nicht auf den Fußballmarkt anwendbar seien. Angesichts der Besonderheiten dieses Marktes sei allein die von der Union des associations européennes de football (UEFA) und von der Liga Nacional de Fútbol Profesional angewendete Methode relevant, die in einem Vergleich der Rechnungsabschlüsse eines Vereins mit dem Durchschnitt der Rechnungsabschlüsse der anderen an den Wettbewerben in demselben Mitgliedstaat teilnehmenden Vereine bestehe. Danach befinde sich die Klägerin in einer besseren Lage als der Durchschnitt der Vereine der ersten Liga und der zweiten Liga A der spanischen Fußballmeisterschaft und darüber hinaus in einer Lage, die mit jener des gesamten europäischen Fußballs vergleichbar sei.

38      Darüber hinaus stellen aus Sicht der Klägerin weder der Schuldenstand noch das Verhältnis Schulden/Eigenkapital zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Bürgschaft relevante finanzielle Indikatoren dar, da die Kreditaufnahmekapazität der Vereine nach wie vor nicht der finanziellen Logik unterliege, die in den meisten anderen Bereichen vorherrsche, und da die vom Anteilseigner oder Dritten an die Vereine geleisteten Kapitalzuführungen vor dem Inkrafttreten der Regeln des finanziellen Fairplay nicht nach oben begrenzt gewesen seien. Schließlich hätte die Kommission bei ihrer Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin auch den Umstand berücksichtigen müssen, dass diese zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Bürgschaft zur Teilnahme an der nächsten Spielsaison in der ersten Liga der spanischen Fußballmeisterschaft qualifiziert gewesen sei. Das Königreich Spanien fügt hinzu, dass der angefochtene Beschluss mit einem Begründungsmangel behaftet sei, weil die Kommission nicht zu den Argumenten Stellung genommen habe, die im Verwaltungsverfahren zur Singularität des Geschäftsmodells der Fußballvereine vorgebracht worden seien.

39      Die Kommission wendet sich gegen die Argumente der Klägerin.

40      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission speziell im Bereich der staatlichen Beihilfen durch die von ihr erlassenen Rahmen und Mitteilungen gebunden ist, soweit sie nicht von den Vorschriften des Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden. Insbesondere dürfen diese Texte nicht in einem Sinne ausgelegt werden, durch den die Bedeutung der Art. 107 und 108 AEUV eingeschränkt würde oder der den mit diesen verfolgten Zielen zuwiderliefe (Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C‑75/05 P und C‑80/05 P, EU:C:2008:482‚ Rn. 61 und 65).

41      Im vorliegenden Fall stützte sich die Kommission im 78. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bei der Einstufung der Klägerin als Unternehmen, das sich zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Bürgschaft in Schwierigkeiten befand, auf Nr. 10 Buchst. a und Nr. 11 der Leitlinien über die Rettung und Umstrukturierung.

42      Wie sich aus den Erwägungsgründen 71 und 85 des angefochtenen Beschlusses ergibt, war diese Einstufung nach Auffassung der Kommission zum einen relevant, um den Marktpreis zu bestimmen, mit dem die Prämie für die streitige Bürgschaft zu vergleichen war, und zum anderen, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für den Ausschluss des Vorliegens einer Beihilfe (Nr. 3.2 der Bürgschaftsmitteilung) erfüllt waren, wie das Königreich Spanien vorbrachte.

43      Die in Nr. 10 Buchst. a und Nr. 11 der Leitlinien über die Rettung und Umstrukturierung aufgeführten Kriterien konkretisieren die in Nr. 9 dieser Leitlinien enthaltene allgemeine Erwägung, wonach „sich ein Unternehmen … in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift“.

44      Im Rahmen ihres Vorbringens stellt die Klägerin nicht in Frage, dass unter normalen Umständen die Anwendung der genannten Nummern der Leitlinien über die Rettung und Umstrukturierung zu ihrer Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten führen müsste. Sie wendet sich jedoch gegen die Anwendbarkeit der in Rede stehenden Kriterien im Sektor des Fußballsports, der im Wesentlichen durch erweiterte, von der finanziellen Situation unabhängige Möglichkeiten der Aufnahme von Eigen- und Fremdkapital der Unternehmen sowie durch eine wesentlich von deren sportlichen Erfolgen abhängende größere Volatilität ihrer Einnahmen und ihrer Vermögenswerte gekennzeichnet sei.

45      Diesem Vorbringen kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden.

46      Erstens ist das von der Klägerin geltend gemachte Risiko von Schwankungen der Erträge und des Werts der Aktiva ein Umstand, dem Unternehmen, die auf anderen Märkten als dem des Profifußballs tätig sind, ebenfalls regelmäßig ausgesetzt sind.

47      Zweitens genügt das punktuelle Auftreten von marktfremden Verhaltensweisen, wie z. B. die Tätigkeit von Mäzenen, nicht, um die wirtschaftliche Natur der in Rede stehenden Tätigkeit, die im Hinblick auf die fußballsportlichen Aktivitäten von Proficlubs bereits anerkannt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T‑193/02, EU:T:2005:22‚ Rn. 69), oder den Referenzrahmen des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers für die Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils in Frage zu stellen. Wie die Kommission geltend macht, belegt die Existenz der streitigen Maßnahme im Übrigen, dass dieses marktfremde Investitionsverhalten im Bereich des Fußballs, ihr Vorliegen unterstellt, die Klägerin nicht davor bewahrt hat, zur Vornahme einer Kapitalerhöhung eine Bürgschaft der öffentlichen Hand in Anspruch nehmen zu müssen.

48      Drittens ist der Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne der Definition in Nr. 9 der Leitlinien über die Rettung und Umstrukturierung ein objektiver Begriff, der ausschließlich anhand der konkreten Symptome der finanziellen und wirtschaftlichen Situation des in Rede stehenden Unternehmens zu beurteilen ist (Urteil vom 6. April 2017, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑219/14, EU:T:2017:266‚ Rn. 184). Die Klägerin stützt sich im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zur Kapazität der Fußballvereine, Kapital zu beschaffen und Kredite aufzunehmen, die als solche nicht die Feststellung entkräften können, zu der die Kommission in dem angefochtenen Beschluss auf der Grundlage der individuellen Finanzdaten der Klägerin gelangt ist.

49      Viertens ist, soweit die Klägerin sich auf einen Durchschnittsvergleich ihrer finanziellen Situation mit anderen spanischen und ferner auch europäischen Fußballvereinen stützt, festzustellen, dass ein solcher Vergleich ebenfalls nicht mit den oben in Rn. 48 angeführten Grundsätzen in Einklang steht, die vom Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien über die Rettung und Umstrukturierung ausgehen. Ein solcher vergleichender Ansatz stellt nämlich nicht primär auf die individuelle Lage der Klägerin ab und würde dazu führen, Maßnahmen in Sektoren, die im Niedergang begriffen sind, defizitär sind oder eine geringe Rentabilität aufweisen, der Beihilfenkontrolle zu entziehen.

50      Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Kommission, indem sie keine derartige vergleichende Bewertung vorgenommen habe, gegen die Nrn. 97 ff. ihrer Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (ABl. 2016, C 262, S. 1) verstoßen habe. Denn das Benchmarking, von dem in dieser Mitteilung die Rede ist, bezieht sich auf die in Rede stehende Transaktion, die anhand eines Vergleichs mit einer Referenztransaktion beurteilt wird, und nicht auf die finanzielle Situation des Begünstigten.

51      Was schließlich den von der Klägerin überdies geltend gemachten Umstand betrifft, wonach sie zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Bürgschaft für die nächste Saison zur Teilnahme an der ersten Liga der spanischen Fußballmeisterschaft qualifiziert gewesen sei, so handelte es sich dabei lediglich um eine Aussicht auf eine in finanzieller Hinsicht ungewisse Entwicklung, die jedenfalls für sich genommen nicht das Ergebnis in Frage stellen konnte, zu dem die Kommission auf der Grundlage der Feststellung des negativen Eigenkapitals und der wachsenden Verluste der Klägerin gekommen war.

52      Daher ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

53      Dies gilt auch für den im Übrigen vom Königreich Spanien geltend gemachten Begründungsmangel. Zum einen führte die Kommission, wie oben in den Rn. 41 bis 43 dargestellt, die Kriterien an, anhand deren sie die Klägerin als Unternehmen in Schwierigkeiten beurteilte, wobei sie im 78. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses deren Anwendung auf den vorliegenden Fall detailliert darstellte. Zum anderen braucht die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 30. April 2014, Hagenmeyer und Hahn/Kommission, T‑17/12, EU:T:2014:234, Rn. 173 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie aus der Prüfung des vorliegenden Teils des ersten Klagegrundes durch das Gericht hervorgeht, kam die Kommission in dem angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei und somit gestützt auf die einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Bürgschaft ein Unternehmen in Schwierigkeiten war.

–       Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: fehlerhafte Beurteilung der übernommenen Rückbürgschaften

54      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe in dem angefochtenen Beschluss die Art und Tragweite der dem IVF als Gegenleistung für die streitige Bürgschaft gewährten Rückbürgschaften falsch beurteilt. Die von Aligestión als Hauptaktionärin der Klägerin gestellte Rückbürgschaft könne nicht als eine vorläufige Bürgschaft angesehen werden, sondern müsse als selbstschuldnerische Bürgschaft verstanden werden, die Aligestión so lange gebunden habe, bis die Regionalregierung von Valencia als Aufsichtsbehörde der Fundación Hercules und – über das IVF – mittelbar Begünstigte der selbstschuldnerischen Sicherheit der Verpfändung der von der Fundación Hércules erworbenen Aktien der Klägerin zugestimmt habe.

55      Zum einen sei aber Aligestión ein solventes Unternehmen gewesen, das über umfangreiches Immobilienvermögen verfügt habe und das insbesondere prozentual an den Bruttoeinnahmen der Klägerin beteiligt gewesen sei, die durch den Aufstieg des Vereins in die erste Liga der spanischen Fußballmeisterschaft gestiegen wären. Zum anderen sei die Regionalregierung von Valencia aufgrund ihrer Befugnis zur Genehmigung der Verpfändung der Aktien der Klägerin rein praktisch in der Lage gewesen, den Ablauf der von Aligestión gewährten angeblich vorläufigen Bürgschaft von einer vorherigen Umschuldung der Klägerin durch Aligestión abhängig zu machen, um die Werthaltigkeit der verpfändeten Aktien für die Regionalregierung von Valencia sicherzustellen.

56      Die Gewährung der Bürgschaft durch IVF sei daher unter Marktbedingungen erfolgt. In diesem Zusammenhang ist es nach Ansicht der Klägerin unerheblich, dass das Kriterium der Begrenzung auf 80 % des zugrunde liegenden Darlehens gemäß der Bürgschaftsmitteilung nicht eingehalten worden sei, da die Kommission im Kontext des Sportsektors, der dem besonderen Schutz nach Art. 165 AEUV unterliege, nicht allein aus diesem Grund von einer Analyse der Vereinbarkeit der streitigen Bürgschaft mit den Marktbedingungen absehen könne. Im Rahmen ihrer Erwiderung legt die Klägerin eine Gerichtsentscheidung vor, die bestätigen soll, dass das IVF Aligestión als Selbstschuldnerin in Anspruch genommen habe und daran bis heute festhalte.

57      Die Kommission entgegnet, das von der Klägerin gezeichnete Bild der selbstschuldnerischen Sicherheitsleistung durch Aligestión sei, abgesehen davon, dass es im Widerspruch zum Wortlaut der Bürgschaft und der Bestätigung durch die spanischen Behörden im Verwaltungsverfahren stehe, kaum mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass das IVF nach Rückzahlung des bei der CAM aufgenommenen Kredits gegen die Fundación Hércules und nicht gegen Aligestión geklagt habe. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass, wenn Aligestión tatsächlich in der Lage gewesen wäre, das Darlehen unmittelbar abzusichern, wie die Klägerin geltend macht, die Gewährung der Bürgschaft durch das IVF keinen Sinn gehabt hätte. In jedem Fall folge die Tatsache, dass die selbstschuldnerische Sicherheitsleistung durch Aligestión letztlich keinen „vorläufigen“ Charakter gehabt habe, aus zeitlich nach der Bürgschaftsleistung liegenden Umständen, die folglich für die Feststellung, ob ein Vorteil gegeben sei, unerheblich seien.

58      Zunächst ist vor der Prüfung der angeblich fehlerhaften Beurteilung der von Aligestión übernommenen Rückbürgschaft durch die Kommission in dem angefochtenen Beschluss festzustellen, dass dieser keine Würdigung der Auswirkungen dieser Rückbürgschaft auf die Feststellung eines Vorteils enthält.

59      Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV dar und ist ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann und muss (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Daher muss das Gericht das Vorliegen eines möglichen Verstoßes gegen die Begründungspflicht prüfen und hierfür die Parteien hören, was es im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vom 13. Juli 2018 und in der Verhandlung vom 14. September 2018 getan hat.

61      Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext ab, in dem er erlassen wurde. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Richter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 18. Januar 2012, Djebel – SGPS/Kommission, T‑422/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:11, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Im vorliegenden Fall erwähnt der angefochtene Beschluss die von Aligestión geleistete Rückbürgschaft im Rahmen der Beschreibung der streitigen Maßnahme ein einziges Mal, ohne dann im Folgenden nochmals darauf Bezug zu nehmen. Die Darlegungen zur Feststellung des Vorliegens einer Beihilfe und zu ihrer Bezifferung in dem angefochtenen Beschluss enthalten keinen Hinweis auf diese Rückbürgschaft. Insbesondere zeigt der 93. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass dieser bei der Beurteilung der Höhe der von IVF im Rahmen der streitigen Maßnahme verlangten Avalprovision unter Berücksichtigung der Marktbedingungen nur eine Sicherheit erwähnt, nämlich die Verpfändung der von der Fundación Hércules gezeichneten Aktien der Klägerin zugunsten von IVF, nicht aber weitere Sicherheiten oder insbesondere die von Aligestión übernommene Rückbürgschaft.

63      In Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts zu diesem Punkt hat die Kommission jedoch geltend gemacht, aus dem Verweis auf den „vorläufigen“ Charakter der in Rede stehenden Rückbürgschaft sowie aus der Darstellung der Folgen des Zahlungsverzugs der Fundación Hércules im zehnten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, d. h. der Entscheidung des IVF, kraft Forderungsübergangs gegen die Stiftung vorzugehen, ergebe sich, dass die von Aligestión geleistete Rückbürgschaft nicht „effektiv“ gewesen sei und daher nicht weiter habe geprüft werden müssen.

64      Diese fehlende „Effektivität“ werde einerseits durch die Erklärungen des Königreichs Spanien im Verwaltungsverfahren bestätigt, das darauf hingewiesen habe, dass „[d]as IVF … Rückbürgschaften für die untersuchten Bürgschaften [erhielt], und zwar in Form des Pfandrechts an den durch die jeweilige Stiftung mit den verbürgten Darlehen angekauften Aktien“ (38. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), sowie andererseits durch die Bedingungen der von Aligestión übernommenen Rückbürgschaft, aus denen nach Auffassung der Kommission hervorging, dass sie für begrenzte Zeit gewährt worden sei und bei Erfüllung einer Reihe von Bedingungen ablaufen solle, und zwar entsprechend den der Kommission vorliegenden Informationen innerhalb kurzer Zeit.

65      Somit macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass sich die fehlende Relevanz der von Aligestión geleisteten Rückbürgschaft im Hinblick auf das Vorliegen eines Vorteils hinreichend aus dem angefochtenen Beschluss ergebe und es rechtfertige, dass dieser keine gesonderten Ausführungen zu dieser Frage enthalte.

66      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission vor dem Gericht geltend gemachte Tatsache, dass die Voraussetzungen für den Ablauf der selbstschuldnerischen Sicherheitsleistung durch Aligestión innerhalb kurzer Zeit eintreten sollten, dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen ist.

67      Wenn sodann im zehnten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, dass das IVF den von der Fundación Hércules geschuldeten Betrag zurückgezahlt habe, die Forderung der kreditgebenden Bank übernommen und diese Stiftung verklagt habe, so sagt dies nichts über die Sicherheiten aus, auf die das IVF gegebenenfalls zugegriffen hat und lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass die Kommission nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens die Auffassung vertreten hätte, dass die von Aligestión übernommene Rückbürgschaft wirkungslos gewesen sei.

68      Schließlich erschließt sich auch aus der Zusammenfassung der Erklärungen des Königreichs Spanien im 38. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht, wie die Kommission die Erheblichkeit der von Aligestión erteilten Rückbürgschaft für die Feststellung beurteilte, ob ein Vorteil gegeben sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 84). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass zwar die von der Kommission insbesondere angeführte französische Fassung des angefochtenen Beschlusses darauf hindeutet, dass das Königreich Spanien ausschließlich auf die Sicherheit in Form des Pfandrechts an den Aktien der Klägerin und auf entsprechende Sicherheiten abstellte, die im Rahmen der anderen in dem angefochtenen Beschluss erwähnten Maßnahmen gestellt wurden, die allein verbindliche spanische Fassung dieses Beschlusses dagegen dahin verstanden werden kann, dass das Königreich Spanien auch das Vorhandensein anderer Sicherheiten berücksichtigte.

69      Folglich beschränkt sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die von Aligestión übernommene Rückbürgschaft auf die Feststellung ihres bis zur Verpfändung der Aktien der Klägerin durch die Fundación Hércules vorläufigen Charakters. Sie äußert sich aber nicht zu der Frage, ob dieser Umstand es für sich allein rechtfertigt, diese Rückbürgschaft bei der Feststellung, ob und in welcher Höhe eine Beihilfe vorliegt, außer Acht zu lassen. Erst recht fehlt es an einer Erklärung, weshalb dies der Fall sein sollte.

70      Nach Nr. 3.2 Buchst. d und Nr. 4.2 der Bürgschaftsmitteilung stellen die Sicherheiten, die anlässlich der Stellung der Bürgschaft oder beim Abschluss des zugrunde liegenden Kreditgeschäfts geleistet wurden, einen relevanten Faktor bei der Bewertung von Vorliegen und Umfang einer Beihilfe dar. Die von Aligestión übernommene Rückbürgschaft ist daher grundsätzlich ein relevanter Bewertungsfaktor. Im Übrigen enthält die genannte Mitteilung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Sicherheit deshalb unbeachtlich wäre, weil sie lediglich einen „vorläufigen“ Charakter aufweist.

71      Daraus ergibt sich, dass nach den einschlägigen Rechtsvorschriften, d. h. im vorliegenden Fall Art. 107 Abs. 1 AEUV und die Bürgschaftsmitteilung, sowohl die Beteiligten als auch das Gericht erwarten durften, dass in dem angefochtenen Beschluss die Erwägungen der Kommission hinsichtlich der Auswirkungen der von Aligestión übernommenen Rückbürgschaft auf die Feststellung des Vorliegens einer Beihilfe und gegebenenfalls ihrer Höhe dargelegt würden.

72      Darüber hinaus handelt es sich um einen Teil der Begründung, dem im Kontext des angefochtenen Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt, da darin der Wert der einzigen geprüften Sicherheit mit „praktisch null“ bewertet wird (93. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), und das, obwohl die Qualität der dem IVF eingeräumten Sicherheiten umso entscheidender ist, als das Rating des in Rede stehenden Unternehmens, d. h. im vorliegenden Fall der Klägerin (Kategorie CCC, vgl. 83. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), niedrig ist.

73      Im Übrigen ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss keine Angaben zu der Frist macht, innerhalb derer die Aktien der Klägerin von der Fundación Hércules dem IVF als Pfand zu stellen waren, und nur den Hinweis enthält, dass dieses Ereignis Aligestión von ihren Verpflichtungen aus der IVF gewährten „vorläufigen“ Rückbürgschaft befreien werde. Der angefochtene Beschluss enthält somit keine Hinweise, die auf die Geltungsdauer dieser „vorläufigen“ Rückbürgschaft und somit darauf schließen ließen, mit welcher Wahrscheinlichkeit sie im Fall des Zugriffs auf die vom IVF gewährte Bürgschaft noch in Kraft sein könnte oder nicht.

74      Somit folgt aus dem angefochtenen Beschluss weder ausdrücklich (vgl. oben, Rn. 67) noch konkludent, dass die von Aligestión übernommene Rückbürgschaft von kurzer Dauer war. Selbst wenn, wie die Kommission anscheinend geltend macht, die Angabe der vorgesehenen Laufzeit der von Aligestión übernommenen Rückbürgschaft einen Umstand darstellen könnte, der den Umfang der Begründungspflicht vermindern könnte, ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss eine solche Angabe nicht enthält.

75      Daraus folgt, dass die Kommission in dem angefochtenen Beschluss hätte erläutern müssen, wie sie diese Rückbürgschaft gegebenenfalls berücksichtigt hat.

76      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss mit einem Begründungsmangel behaftet ist.

77      Aufgrund dieses Begründungsmangels ist das Gericht nicht in der Lage, sich zur Begründetheit des Vorbringens der Klägerin im Rahmen des zweiten Teils ihres ersten Klagegrundes zu äußern.

78      Daher ist, ohne dass es einer Prüfung der übrigen Klage bedarf, der angefochtene Beschluss, soweit er die Klägerin betrifft, wegen Begründungsmangels für nichtig zu erklären.

 Kosten

79      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei antragsgemäß zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

80      Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Deshalb trägt das Königreich Spanien seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol, SAD, dem Hércules Club de Fútbol, SAD und dem Elche Club de Fútbol, SAD gewährt hat, wird für nichtig erklärt, soweit er den Hércules Club de Fútbol, SAD betrifft.

2.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Hércules Club de Fútbol entstandenen Kosten.

3.      Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Kanninen

Schwarcz

Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. März 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.