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Klage, eingereicht am 16. Mai 2006 - Balász Dániel Simon / Gerichtshof und Kommission

(Rechtssache F-58/06)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Balász Dániel Simon (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt György Magyar)

Beklagte: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: Marc Schauss) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Vollständige Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde des Gerichtshofes vom 27. September 2005, mit der die Entscheidung vom 21. Juli 2005 über die Ablehnung des Übernahmeantrags des Klägers bestätigt wird, und der Entscheidung vom 15. Februar 2006 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die genannten Entscheidungen sowie der Entscheidungen der Anstellungsbehörde der Kommission vom 3. Oktober 2005 über die Nichternennung des Klägers und vom 16. Februar 2006 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung;

Verurteilung der Beklagten, dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die sich aus den aufgehobenen Entscheidungen ergeben;

Verurteilung der Beklagten in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, zurzeit Beamter der Kommission, trat am 16. Juli 2004 nach erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren EPSO/LA/12/03 als Jurist-Übersetzer mit der Besoldungsgruppe A*7 in den Dienst des Gerichtshofes. Nachdem er sich auf eine Stelle bei der Kommission beworben hatte, stellte er einen Antrag auf Übernahme in den Dienst dieses Organs, der vom Gerichtshof abgelehnt wurde. Später bewarb sich der Kläger erneut auf eine andere freie Stelle bei der Kommission. Obwohl die Kommission den Kläger für diese Stelle auswählte, beantragte sie nicht seine Übernahme. Zu einem späteren Zeitpunkt, als der Kläger in die infolge des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/A/4/03 aufgestellte Reserveliste aufgenommen worden war, bot ihm die Kommission zum 2. März 2006 eine Stelle mit der Besoldungsgruppe A*5 an. Zuvor war der Kläger aus seinem Amt beim Gerichtshof ausgeschieden.

Der Kläger beantragt die Aufhebung der Entscheidungen vom 21. Juli 2005, 27. September 2005, 3. Oktober 2005 und 16. Februar 2006 wegen des Fehlens einer Begründung, eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und eines Befugnismissbrauchs. Als Rechtsgrundlage für dieses Begehren führt er einen Verstoß gegen die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 und die Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Nichtdiskriminierung an. Die Aufhebung der Entscheidung des Gerichtshofes vom 15. Februar 2006 wird wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers beantragt.

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