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Rechtsmittel des Herrn Ralph Pethke gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 5. März 2019 in der Rechtssache T-169/17, Ralph Pethke gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 15. Mai 2019

(Rechtssache C-382/19 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Ralph Pethke (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 05.03.2019 in der Rechtssache T-169/17 aufzuheben;

die Versetzungsentscheidung PERS-AFFECT-16-134 des Exekutivdirektors des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für nichtig zu erklären und den durch die rechtswidrige Versetzung entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen;

hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage des Rechtsmittelführers gegen die Versetzungsentscheidung PERS-AFFECT-16-134 des Exekutivdirektors des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum abgewiesen hatte.

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf folgende drei Rechtsmittelgründe:

Verstoß gegen Artikel 7 Beamtenstatut (BS)1 und Artikel 36 des Statuts des Europäischen Gerichtshofs

Der Rechtsmittelführer rügt die rechtsfehlerhafte Anwendung des Artikels 7 BS durch das Gericht. Die Herabstufung vom Referatsleiter einer Hauptabteilung zum Verwaltungsrat ohne Karrieremöglichkeit ohne jegliches, die Rechte des Rechtsmittelführers wahrendes Beurteilungs- oder Disziplinarverfahren stelle keine legitime Umsetzung dar, sondern eine rechtswidrige Herabsetzung. Die Änderung des Beamtenstatuts 2014 habe die Beförderungsaussicht für Referatsleiter über den Grad AD 12 hinaus in eine beamtenrechtliche Anwartschaft fortentwickelt. Die Anstellungsbehörde könne diese Anwartschaft nicht ohne ordentliches Beurteilungs- oder Disziplinarverfahren einseitig entziehen. Seit 2014 könne de lege von einer Gleichwertigkeit eines Referatsleiterpostens und des Postens eines Verwaltungsrates ohne Beförderungsmöglichkeit nicht mehr ausgegangen werden.

Das Gericht zitiere zudem die zur Umsetzung nach Artikel 7 BS und Postengleichwertigkeit ergangene Rechtsprechung, ziehe dann aber die falschen Konsequenzen daraus.

Schließlich habe das Gericht einen Rechts- und Verfahrensfehler dadurch begangen, dass es nicht vollständig über den zweiten Klagegrund, nämlich zur rechtswidrigen Absetzung des Rechtsmittelführers am 10.10.2016 ohne gleichzeitige Zuweisung in eine neue Funktion, die erst am 17.10.2016 erfolgte, entschieden habe. Dabei handele es sich gerade nicht um eine Umsetzung im Sinne des Artikels 7 BS (Rn. 49-106 des Urteils).

Tatsachenverfälschung

Das Gericht habe dem angegriffenen Urteil Tatsachen zugrunde gelegt, die sich nicht nur nicht aus der Prozessakte ergeben haben, sondern es habe seinem Urteil andere Tatsachen zugrunde gelegt als die, die sich aus den Prozessakten ergeben.

Im vorliegenden Fall habe das Gericht zudem ersichtlich keine Beweiswürdigung vorgenommen. Bei einer Beweiswürdigung hätte das Gericht die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Rechtsmittelgegners bewerten müssen.

Ferner würde die vom Gericht vertretene Bewertung der Handlungen des Rechtsmittelführers in Bezug auf seine Pflicht, offensichtlich rechtswidrige Maßnahmen anzuzeigen, die Artikel 21a Absatz 1 und 22a BS jeder praktischen Wirksamkeit berauben.

Rechtswidrige Beurteilung des Fürsorgepflicht- und Mobbingvorwurfs und Artikel 36 des Statuts des Europäischen Gerichtshofs

Das Gericht habe den Mobbingvorwurf gegen die Maßnahmen des Exekutivdirektors zwischen dem 10.10.2016 und dem 17.10.2016 unter Verstoß gegen geltendes Recht zurückgewiesen. Der Fürsorgepflichtverstoß und Mobbingvorwurf seien unauflösbar mit der zwischen dem 10.10.2016 und dem 17.10.2016 getroffenen rechtswidrigen Absetzungs- und Zuweisungsentscheidung verknüpft. Entgegen der Ausführungen des Gerichts setze Mobbing nach Artikel 12 a Abs. 3 BS kein „Bündel von Verhaltensweisen“ voraus. Das Gericht habe sich überdies nicht zum Fürsorgepflichtverstoß, der in der öffentlichen Diffamierung der beruflichen Leistungen des Rechtsmittelführers bei seiner Umsetzung zu sehen sei, geäußert.

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1     Das Statut der Beamten der Europäischen Union ist durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. 1968, L 56, S. 1), in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) geänderten Fassung festgelegt.