Language of document : ECLI:EU:F:2012:87

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

20. Juni 2012

Rechtssache F‑64/11

Monica Westeren

gegen

Europäische Kommission

„Gütliche Beilegung des Rechtsstreits – Art. 69 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Vereinbarung der Parteien auf Anregung des Gerichts – Streichung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 4. März 2011, mit der die Kommission die von der Klägerin am 12. November 2010 gegen die Entscheidung der Kommission vom 5. Oktober 2010 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen hat, und auf Ersatz der Schäden, die sie durch den Erlass dieser Entscheidung erlitten haben will

Entscheidung:      Die Rechtssache F-64/11, Westeren/Kommission, wird im Register des Gerichts gestrichen. Die Parteien tragen die Kosten gemäß der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung.

Leitsätze

Beamtenklage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 69)