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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 17. August 2018 – YV

(Rechtssache C-537/18)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: YV

Beschwerdegegnerin: Krajowa Rada Sądownictwa

Vorlagefrage

Ist Art. 47 der Charta der Grundrechte in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf1 dahin auszulegen, dass im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels bei einem letztinstanzlichen Gericht eines Mitgliedstaats, mit dem ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gegenüber einem Richter dieses Gerichts geltend gemacht und zugleich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gestellt wird, dieses Gericht – zur Wahrung der Rechte, die aus dem Unionsrecht erwachsen, durch Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach innerstaatlichem Recht – verpflichtet ist, die nationalen Bestimmungen unangewendet zu lassen, mit denen die Zuständigkeit in dem Rechtsstreit, in dem das Rechtsmittel eingelegt wurde, einer Organisationseinheit dieses Gerichts zugewiesen wird, die nicht arbeitsfähig ist, weil die betreffenden Richterstellen nicht besetzt wurden?

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1 ABl. 2000, L 303, S. 16.