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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de lʼentreprise de Liège (Belgien), eingereicht am 31. Dezember 2018 – SI, Brompton Bicycle Ltd/Chedech/Get2Get

(Rechtssache C-833/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de lʼentreprise de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: SI, Brompton Bicycle Ltd

Antragsgegnerin: Chedech/Get2Get

Vorlagefragen

–    Sind das Unionsrecht und insbesondere die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft1 , die u. a. in ihren Art. 2 bis 5 die verschiedenen ausschließlichen Rechte festlegt, die Inhabern des Urheberrechts zuerkannt werden, dahin auszulegen, dass Werke, deren Form zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist, vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen sind?

–    Sind bei der Beurteilung, ob eine Form zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist, die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

•    Vorliegen anderer möglicher Formen, mit denen das gleiche technische Ergebnis erreicht werden kann?

•    Die Wirksamkeit der Form zur Erreichung dieses Ergebnisses?

•    Der Wille des angeblichen Rechtsverletzers, dieses Ergebnis zu erreichen?

•    Das Vorhandensein eines früheren und inzwischen ausgelaufenen Patents für das Verfahren, mit dem das begehrte technische Ergebnis erreicht werden kann?

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1 ABl. 2001, L 167, S. 10.