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Rechtsmittel, eingelegt am 29. November 2019 von Camelia Manéa gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. September 2019 in der Rechtssache T-225/18, Manéa/CdT

(Rechtssache C-892/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Camelia Manéa (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Andere Partei des Verfahrens: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil vom 12. September 2019 (T-225/18) aufzuheben;

über die Klage neu zu entscheiden und ihren Klageanträgen im ersten Rechtszug stattzugeben;

dem CdT die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht sieben Rechtsmittelgründe geltend.

Erstens, in Bezug auf die Rn. 36 bis 38 des angefochtenen Urteils: Eine Verfälschung der Tatsachen- und Rechtsgrundlage des ersten Klagegrundes.

Zweitens, in Bezug auf Rn. 43 des angefochtenen Urteils: Ein Verstoß gegen die Beweisregeln, eine materiell unzutreffende Beurteilung, die auf einer unvollständigen Aktenprüfung beruhe, sowie eine Verfälschung der Beweismittel und eines Aktenstücks.

Drittens, in Bezug auf Rn. 44 des angefochtenen Urteils: Eine widersprüchliche Begründung, eine Verfälschung oder materiell unzutreffende Beurteilung der Entscheidung vom 10. Juni 2016 infolge einer unvollständigen Aktenprüfung sowie ein Verstoß gegen die Verpflichtung, die frühere Situation unter Berücksichtigung der Rechtmäßigkeit wiederherzustellen.

Viertens, in Bezug auf Rn. 55 des angefochtenen Urteils: Eine Verfälschung der Begründung der Entscheidung vom 29. Mai 2017.

Fünftens, in Bezug auf Rn. 56 des angefochtenen Urteils: Eine Verfälschung des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt worden sei.

Sechstens: Ein Widerspruch zwischen den Rn. 81 und 83 des angefochtenen Urteils.

Siebtens, in Bezug auf Rn. 84 des angefochtenen Urteils: Eine Verfälschung des Vorbringens, eine materiell unzutreffende Beurteilung infolge einer unvollständigen Aktenprüfung und die Unzulänglichkeit der Antwort des Gerichts auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin.

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