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Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 24. April 2019 – DA/Romanian Air Traffic Services Administration (Romatsa), Rumänien, Eurocontrol - Europäische Organisation für Flugsicherung, und FC, SC European Food SA, SC Starmill SRL, SC Multipack SRL/Romanian Air Traffic Services Administration (Romatsa), Rumänien, DA, Eurocontrol - Europäische Organisation für Flugsicherung

(Rechtssache C-333/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: DA

Berufungsbeklagte: Romanian Air Traffic Services Administration (Romatsa), Rumänien, Eurocontrol - Europäische Organisation für Flugsicherung

Andere Beteiligte: Europäische Kommission, FC, SC European Food SA, SC Starmill SRL, SC Multipack SRL

Berufungskläger: FC, SC European Food SA, SC Starmill SRL, SC Multipack SRL

Berufungsbeklagte: Romanian Air Traffic Services Administration (Romatsa), Rumänien, DA, Eurocontrol - Europäische Organisation für Flugsicherung

Andere Beteiligte: Europäische Kommission

Vorlagefragen

Ist der Beschluss (EU) 2015/1470 der Europäischen Kommission vom 30. März 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN)1 dahin zu verstehen, dass er die von Rumänien geschuldeten Zahlungen auch für den Fall erfasst, dass die Zahlungen diesem Land gegenüber infolge eines vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats als Rumänien eingeleiteten Verfahrens zur Zwangsvollstreckung aus dem ICSID-Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 beigetrieben werden?

Verlangt das Unionsrecht als solches automatisch, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats (außer Rumänien), das mit einem Rechtsbehelf gegen ein Verfahren zur Vollstreckung eines ICSID-Schiedsspruchs, der nach den eigenen nationalen Verfahrensregelungen dieses Mitgliedstaats rechtskräftig ist, befasst ist, diesen Schiedsspruch allein aus dem Grund unbeachtet lässt, dass die Vollstreckung dieses Schiedsspruchs gemäß einem nach dem Schiedsspruch erlassenen, nicht endgültigen Beschluss der Europäischen Kommission als nicht mit der europäischen Regelung für staatliche Beihilfen vereinbar angesehen wird?

Gestattet das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und der Grundsatz der Rechtskraft, einem nationalen Gericht eines Mitgliedstaats (außer Rumänien) die Missachtung seiner internationalen Verpflichtungen, die sich aus dem ICSID-Übereinkommen ergeben, für den Fall, dass die Europäische Kommission nach dem Schiedsspruch einen Beschluss erlassen hat, in dem die Vollstreckung des Schiedsspruchs als nicht mit der europäischen Regelung für staatliche Beihilfen vereinbar angesehen wird, auch dann, wenn die Europäische Kommission am Schiedsverfahren (einschließlich des Antrags auf Aufhebung des Schiedsspruchs) beteiligt war und ihre Verteidigungsgründe zur europäischen Regelung für staatliche Beihilfen vorgebracht hat?

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1     Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) — Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2112) (ABl. 2015, L 232, S. 43).