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Klage, eingereicht am 18. Juni 2007 - Martin Bermejo / Kommission

(Rechtssache F-60/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Joaquin Martin Bermejo (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 über den Erlass der neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts und, soweit erforderlich, die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen des Statuts festzustellen;

die Entscheidung der Kommission vom 27. September 2006 aufzuheben, soweit sie die Berechnung der anzurechnenden Ruhegehaltsansprüche, die vom Kläger auf die Versorgungsordnung der Gemeinschaft übertragen wurden, festlegt;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen1 geltend, da die in deren Art. 7 Abs. 3 enthaltene Regelung gegen die Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro2 sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in der Auslegung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst in dessen Urteil vom 14. November 2006, Chatziioannidou/Kommission (F-100/05, Slg. ÖD 2006, I-A-0000 und II-0000), verstoße.

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1 - Verwaltungsmitteilung N° 60-2004 vom 9. Juni 2004.

2 - ABl. L 162, S. 1.