Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 9. November 2018 - Geld-für-Flug GmbH gegen Ryanair DAC

(Rechtssache C-701/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Geld-für-Flug GmbH

Beklagte: Ryanair DAC

Vorlagefrage

Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Luftbeförderers enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem zu befördernden Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Luftbeförderer seinen Sitz hat, und das nicht identisch ist mit dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des zu befördernden Verbrauchers, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihn nicht darauf hinweist, dass die Wahl eines anderen Rechts gemäß Artikel 5 Abs. 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)2 nur eingeschränkt möglich ist und nicht jedes beliebige, sondern nur die in Art. 5 Abs. 2 Unterabschnitt 2 Rom-I-Verordnung genannten Rechtsstatuten gewählt werden dürfen?

____________

1 ABl. 1993, L 95, S. 29.

2 ABl. 2008, L 177, S. 6.