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Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juni 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. März 2013 in der Rechtssache T-92/11, Jørgen Andersen/Europäische Kommission

(Rechtssache C-303/13 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati und T. Maxian Rusche)

Andere Partei des Verfahrens: Jørgen Andersen, Königreich Dänemark, Danske Statsbaner (DSB)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das ihr am 22. März 2013 zugestellte Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. März 2013, Andersen/Kommission (T-92/11), aufzuheben;

die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission 2011/3/EU1 vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise,

festzustellen, dass der dritte Klagegrund unbegründet ist, und die Sache zur Entscheidung über den ersten und zweiten Klagegrund an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht nur einen Rechtsmittelgrund geltend: Das Gericht habe mit der Feststellung, die Kommission habe die Verordnung (EG) Nr. 1370/20072 rückwirkend angewandt, gegen Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV, Art. 288 AEUV und Art. 297 Abs. 1 AEUV verstoßen.

Die Beurteilung der in Rede stehenden Beihilfe auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1370/2007 bedeute keine rückwirkende Anwendung dieser Verordnung, sondern stehe in Einklang mit dem Grundsatz der unmittelbaren Anwendung, nach dem eine Bestimmung des Unionsrechts ab ihrem Inkrafttreten auf die künftigen Auswirkungen eines unter der Geltung der alten Bestimmung entstandenen Sachverhalts anzuwenden sei.

Bei der Rückwirkung unterscheide die Rechtsprechung des Gerichtshofs zwischen abgeschlossenen Sachverhalten (auf die die neue Vorschrift nicht anzuwenden sei) und nicht abgeschlossenen, die unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden seien, aber noch andauerten (auf die die neue Vorschrift anzuwenden sei).

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass eine von einem Mitgliedstaat unter Verletzung der Anmeldepflicht und des Durchführungsverbots gewährte staatliche Beihilfe einen abgeschlossenen Sachverhalt darstelle. Nach den Vorschriften und der Rechtsprechung über die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen habe der Empfänger eine solche Beihilfe erst dann endgültig erhalten, wenn die Kommission sie genehmigt habe und die entsprechende Entscheidung rechtskräftig sei. In Anbetracht des zwingenden Charakters der Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission gemäß Art. 108 AEUV könnten Unternehmen, denen eine Beihilfe gewährt worden sei, bis zu deren Genehmigung im Verfahren gemäß der genannten Bestimmung grundsätzlich kein berechtigtes Vertrauen darauf haben, dass die Beihilfe rechtmäßig sei.

Das angefochtene Urteil stehe in offensichtlichem und unmittelbaren Widerspruch zur bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs.

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1 ABl. L 7, S. 1.

2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates

ABl. L 315, S. 1.