Language of document : ECLI:EU:F:2008:43

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

21. April 2008

Rechtssache F-78/07

Stanislava Boudova u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ernennung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Zu Beamten ernannte Hilfskräfte – Auswahlverfahren, die vor Inkrafttreten des neuen Statuts veröffentlicht wurden – Beschwerende Maßnahme – Zulässigkeit der Klage“

Gegenstand: Klage von Frau Boudova und sieben weiteren Beamten der Kommission nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über ihren Antrag, mit dem sie u. a. ihre Einstufung in eine andere Besoldungsgruppe erreichen wollten

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Zulässigkeit der Klagen – Beurteilung anhand der zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift geltenden Vorschriften

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 76)

2.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Bestimmung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Neueinstufung

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

3.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Zwingendes Recht – Ausschlusswirkung – Neubeginn – Voraussetzung – Neue Tatsache

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.       Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, wonach das Gericht eine offensichtlich abzuweisende Klage durch Beschluss abweisen kann, ist zwar eine Verfahrensvorschrift, die als solche vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an für alle beim Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten gilt. Davon abweichend ist aber bei den Bestimmungen, aufgrund deren das Gericht nach diesem Artikel die Klage als offensichtlich unzulässig abweisen kann, auf diejenigen Bestimmungen abzustellen, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegolten haben.

(vgl. Randnr. 17)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. Dezember 2007, Martin Bermejo/Kommission, F‑60/07, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 25

2.      Beschwerende Maßnahmen sind nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Betroffenen dadurch berühren können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, und die den Standpunkt des Organs endgültig festlegen. Bei einem Antrag auf Neueinstufung ist die beschwerende Maßnahme die Ernennung zum Beamten auf Probe. Denn diese legt den Dienstposten fest, auf den der Beamte ernannt wird, und enthält eine endgültige Entscheidung über die entsprechende Einstufung.

(vgl. Randnr. 31)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 7. Mai 1986, Barcella u. a./Kommission, 191/84, Slg. 1986, 1541, Randnr. 11

Gericht erster Instanz: 7. Februar 1991, Tagaras/Gerichtshof, T‑18/89 und T‑24/89, Slg. 1991, II‑53, Randnr. 38; 25. Oktober 2005, Fardoom und Reinard/Kommission, T‑43/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑329 und II‑1465, Randnr. 26; 15. März 2006, Kimman/Kommission, T‑44/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑71 und II‑A‑2‑299, Randnr. 40

3.      Die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Beschwerde- und Klagefristen sind zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden. Mögliche Ausnahmen oder Abweichungen von diesen Fristen sind eng auszulegen.

Das Vorliegen einer wesentlichen neuen Tatsache kann zwar einen Antrag auf Überprüfung einer früheren Entscheidung, die nicht fristgerecht angefochten wurde, zulässig machen; jedoch stellen Maßnahmen, die ein Gemeinschaftsorgan zugunsten einer bestimmten Personengruppe erlässt, mangels einer im Statut vorgesehenen Rechtspflicht Maßnahmen dar, die gegenüber einem anderen Organ nicht zur Stützung eines Klagegrundes angeführt werden können, mit dem die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend gemacht wird.

(vgl. Randnrn. 32, 35 und 37)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 15. Mai 1985, Esly/Kommission, 127/84, Slg. 1985, 1437, Randnr. 10; 18. Januar 1990, Maurissen und Union syndicale/Rechnungshof, C‑193/87 und C‑194/87, Slg. 1990, I‑95, Randnrn. 26 und 27; 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, Slg. 1997, I‑403, Randnr. 21

Gericht erster Instanz: 15. Dezember 1995, Progoulis/Kommission, T‑131/95, Slg. ÖD 1995, I‑A‑297 und II‑907, Randnr. 36; 23. April 1996, Mancini/Kommission, T‑113/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑185 und II‑543, Randnr. 20; 28. Oktober 2004, Lutz Herrera/Kommission, T‑219/02 und T‑337/02, Slg. ÖD 2400, I‑A‑319 und II‑1407, Randnr. 110; 25. Oktober 2005, De Bustamante Tello/Rat, T‑368/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑321 und II‑1439, Randnr. 70; 27. September 2006, Lantzoni/Gerichtshof, T‑156/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑189 und II‑A‑2‑969, Randnr. 104