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Klage, eingereicht am 13. März 2006 - Arnaldos Rosauro u. a. / Kommission

(Rechtssache F-29/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Andres Arnaldos Rosauro u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Jaume)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Kläger

Aufhebung der Ernennungsurkunden der Kläger zusammen mit den Gehaltsabrechnungen, die sie seit dem Zeitpunkt ihres Wechsels von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B erhalten haben, soweit sie danach in der Besoldungsgruppe B*3/B*4 ernannt werden und ihr Grundgehalt, das sie vor dem Laufbahnwechsel bezogen haben, durch Anwendung eines Multiplikators beibehalten wird;

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, die Beförderungspunkte ("Rucksack") der Kläger infolge ihres Wechsels von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B zu streichen;

Hinweisung der Anstellungsbehörde auf nachstehende Folgen, die sich mit Rückwirkung auf den Tag des Wechsels der Kläger von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B aus den Aufhebungen ergeben: 1. Ernennung der Kläger in der Besoldungsgruppe B*5/B*6 nach Artikel 2 des Anhangs XIII des Statuts, 2. Anwendung des Grundgehalts, auf das sie nach Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts Anspruch haben, ohne Multiplikator, 3. Beibehaltung der Verdienstpunkte und der Übergangspunkte, die die Kläger in ihrer Dienstzeit in der Laufbahngruppe C angesammelt haben, nach ihrem Wechsel in die Laufbahngruppe B;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Alle Kläger seien erfolgreiche Bewerber des internen Auswahlverfahrens COM/PB/04 für den Wechsel der Laufbahngruppe, dessen Ausschreibung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Statuts veröffentlicht worden sei. Nach diesem Zeitpunkt habe die Beklagte sie in der höheren Laufbahngruppe ernannt, jedoch ohne Erhöhung der Dienstbezüge, da ein Multiplikator angewandt worden sei. Außerdem seien ihre Beförderungspunkte auf Null gesetzt worden.

Die Kläger machen drei Rügen geltend; mit der ersten tragen sie vor, dass ihre Ernennung in der Besoldungsgruppe B*3/B*4 rechtswidrig sei, da die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens genannten Besoldungsgruppen gemäß Artikel 2 des Anhangs XIII des Statuts den Besoldungsgruppen B*5/B*6 entsprächen.

Mit ihrer zweiten Rüge machen die Kläger geltend, dass die Anwendung eines Multiplikators auf ihre Dienstbezüge zum einen dem Statut zuwiderlaufe, das für den vorliegenden Fall in keiner Weise die Anwendung eines solchen Multiplikators vorsehe, und zum anderen dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, dem Grundsatz der Beachtung des Vertrauensschutzes sowie dem Grundsatz der wohlerworbenen Rechte.

Mit der dritten Rüge schließlich vertreten die Kläger die Auffassung, dass die Streichung ihrer Beförderungspunkte mit dem Geist des Artikels 45a des Statuts und des Artikels 5 des Anhangs XIII des Statuts sowie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar sei.

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