Language of document : ECLI:EU:F:2010:163

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

14. Dezember 2010

Rechtssache F-25/07

Thomas Bleser

gegen

Gerichtshof der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ernennung – Einstufung in die Besoldungsgruppe unter Anwendung der neuen, weniger günstigen Vorschriften – Art. 2 und 13 des Anhangs XIII des Statuts – Transparenzprinzip – Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten – Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters – Fürsorgepflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Grundsatz der Rechtssicherheit und Rückwirkungsverbot – Grundsatz des Verbots der Reformatio in peius – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Grundsatz von Treu und Glauben – Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA, mit der Herr Bleser, erfolgreicher Teilnehmer an einem vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichten Auswahlverfahren, erstens die Aufhebung der Entscheidung, mit der er zum Beamten des Gerichtshofs ernannt wurde, soweit er darin in eine niedrigere Besoldungsgruppe als die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannte eingestuft wird, zweitens die Nichtigerklärung des Art. 32 des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie der Art. 2 und 13 des Anhangs XIII des Statuts, drittens die Wiederherstellung seiner dienstlichen Laufbahn und viertens die Zuerkennung von Schadensersatz beantragt

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Beginn

(Beamtenstatut, Art. 25, 26 und 90 Abs. 2)

2.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Übereinstimmung von Beschwerde und Klage – Identität von Gegenstand und Grund

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

3.      Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 2 Abs. 1)

4.      Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Art. 31; Anhang XIII Art. 2 Abs. 1 und 13 Abs. 1)

5.      Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 12 Abs. 3 und 13 Abs. 1)

6.      Beamte – Grundsätze – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Grenzen

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 13 Abs. 1)

7.      Beamte – Klage – Fristen – Beginn

(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 3)

8.      Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 13 Abs. 1; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

9.      Unionsrecht – Allgemeine Grundsätze – Grundsatz des Verbots der Reformatio in peius – Tragweite

1.      Nach Art. 90 Abs. 2 Unterabs. 1 des Statuts muss die Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden, die „am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger [beginnt], spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt“. Ein Schreiben, das den Betroffenen davon in Kenntnis setzt, dass die zuständige Stelle ihn mit Wirkung von einem bestimmten Zeitpunkt zum Beamten auf Probe ernennen wird, und in dem er aufgefordert wird, mitzuteilen, ob er dieser Ernennung zustimmt, stellt jedoch, auch wenn bereits seine Ernennung mitgeteilt wird, nur ein Stellenangebot dar und kann die Beschwerdefrist nicht in Lauf setzen.

Zudem sieht Art. 90 Abs. 2 des Statuts zwar vor, dass die Beschwerdefrist an dem Tag beginnen kann, an dem der Betroffene Kenntnis von der ihn beschwerenden Maßnahme erhält, doch ist diese verfahrensrechtliche Vorschrift, die eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfassen soll, im Licht der grundsätzlichen Bestimmungen des Statuts auszulegen, die die Unterrichtung der Beamten über die wesentlichen Einzelheiten ihres Dienstverhältnisses und insbesondere die Form regeln, in der diese Unterrichtung zu erfolgen hat.

Aus der Systematik der Statutsbestimmungen, insbesondere der Art. 25 und 26, ergibt sich aber, dass Einstufungsentscheidungen ebenso wie die Entscheidung über die Ernennung dem Betroffenen ordnungsgemäß mitgeteilt werden müssen und dass sich die Verwaltung weder darauf beschränken kann, ihn mittels eines Schriftstücks zu informieren, das, wie ein Stellenangebot, lediglich die Konsequenzen aus diesen Entscheidungen zieht, noch es versäumen darf, darauf zu achten, dass diese Art von Entscheidung tatsächlich zu ihrem Adressaten gelangt.

Würde von dem betroffenen Beamten nämlich allgemein verlangt, spätestens binnen drei Monaten ab Erhalt eines Stellenangebots Beschwerde einzulegen, ohne ihm zu gestatten, die Bekanntgabe des Ernennungsakts abzuwarten, so liefe dies darauf hinaus, dass Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 und 3 des Statuts in Bezug auf die Ernennung und die Einstufung in die Besoldungsgruppe, die die Grundlage für die dienstliche Laufbahn des Betroffenen bilden, völlig ausgehöhlt würden, während der Regelungszweck dieser Artikel gerade darin besteht, die Beamten in die Lage zu versetzen, Entscheidungen, die insbesondere ihre dienstrechtliche Stellung betreffen, tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und ihre durch das Statut gewährleisteten Rechte wahrzunehmen.

(vgl. Randnrn. 30 bis 35)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 28. Juni 2006, Grünheid/Kommission, F‑101/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑55 und II‑A‑1‑199, Randnrn. 49, 52 und 56

2.       Der Grundsatz der Übereinstimmung von vorheriger Verwaltungsbeschwerde und Klage gebietet, dass die bei dem Gericht für den öffentlichen Dienst gestellten Anträge denselben Gegenstand betreffen und auf demselben Grund beruhen, wie diese in der Beschwerde dargelegt worden sind.

Beschränkt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf, seine Einstufung in die Besoldungsgruppe zu beanstanden, und rügt nicht seine Einstufung in die Dienstaltersstufe, kann er vor diesem Gericht nicht seine Einstufung in die Dienstaltersstufe anfechten.

(vgl. Randnrn. 42 bis 44)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 16. September 1998, Rasmussen/Kommission, T‑193/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑495 und II‑1495, Randnr. 47; 7. Juni 2005, Cavallaro/Kommission, T‑375/02, Slg. ÖD 2005, I‑A‑151 und II‑673, Randnr. 97

Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. September 2008, Bui Van/Kommission, F‑51/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑289 und II‑A‑1‑1533, Randnr. 24; 1. Juli 2010, Mandt/Parlament, F‑45/07, Randnrn. 110 und 119

3.      Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts hat lediglich zum Gegenstand, in der Übergangszeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 die Besoldungsgruppen, die denjenigen zugeordnet waren, die am 30. April 2004 bereits die Beamteneigenschaft besaßen, umzuwandeln, damit die neue Laufbahnstruktur, die am 1. Mai 2006 in vollem Umfang Geltung erlangen sollte, auf sie angewandt werden konnte. Dieser Bestimmung kann daher keine Tragweite beigemessen werden, die über die Festlegung einer vorübergehenden Relation zwischen der alten und der neuen Einstufung der am 1. Mai 2004 bereits eingestellten Beamten in die Besoldungsgruppe hinausginge.

(vgl. Randnr. 57)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, Slg. 2007, II‑2523, Randnrn. 112 bis 115

4.      Art. 31 des Statuts sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts sind gleichwertige Regelungen, so dass die erstgenannten Artikel Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII nicht vorgehen können.

Vielmehr kann mit Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts als spezieller Übergangsbestimmung eine für eine bestimmte Gruppe von Beamten geltende Abweichung von der in Art. 31 des Statuts vorgesehenen allgemeinen Regelung eingeführt werden.

Außerdem betrifft Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts lediglich diejenigen, die am 30. April 2004 bereits die Beamteneigenschaft besaßen, während Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts nur für die nach dem 1. Mai 2006 eingestellten Beamten gilt. Somit haben diese beiden Bestimmungen einen unterschiedlichen persönlichen Anwendungsbereich.

Folglich besteht kein Widerspruch und daher keine Inkohärenz zwischen Art. 31 des Statuts und Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts auf der einen und Art. 13 Abs. 1 dieses Anhangs auf der anderen Seite.

(vgl. Randnrn. 65 bis 68)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, Slg. 2008, I‑10945, Randnr. 101

5.      Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, aus dem sich eine Ungleichbehandlung zwischen den vor und den nach der Reform eingestellten Beamten, die erfolgreich an ein und demselben Auswahlverfahren teilgenommen haben, ergibt, nicht gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da die Ungleichbehandlung Beamte betrifft, die nicht ein und derselben Gruppe angehören.

Da Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts eine vergleichbare Tragweite hat wie Art. 12 Abs. 3 dieses Anhangs, macht ein nach dem 1. Mai 2006 eingestellter Beamter ohne Erfolg einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend, der darin bestehen soll, dass er anders behandelt worden sei als diejenigen erfolgreichen Teilnehmer, die an dem gleichen Auswahlverfahren teilgenommen hätten wie er und vor dem Inkrafttreten der Statutsreform eingestellt worden seien.

Im Übrigen kann der Gleichheitsgrundsatz nicht die Freiheit des Gesetzgebers beschränken, jederzeit Änderungen an Statutsbestimmungen vorzunehmen, wenn er meint, dass sie dem dienstlichen Interesse entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese Bestimmungen für die Beamten als weniger günstig erweisen als die alten, da andernfalls jede gesetzliche Entwicklung verhindert würde.

Daher durfte der Gesetzgeber im Rahmen der Statutsreform zum einen bestimmen, dass die erfolgreichen Teilnehmer an Auswahlverfahren, für die vor dem 1. Mai 2004 eine Einstellung in der Besoldungsgruppe A 7 oder A 6 vorgesehen war, künftig in der Besoldungsgruppe AD 6 eingestellt werden, und zum anderen bei dieser Gelegenheit die diesen Besoldungsgruppen zugeordneten Dienstbezüge herabsetzen.

Mit diesem Vorgehen hat der Gesetzgeber nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und insbesondere das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters verstoßen, da die Entsprechungstabelle für die Besoldungsgruppen in Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts und die Monatsgrundgehälter offensichtlich nichts mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Berücksichtigung des Alters der Betroffenen zu tun haben.

Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts stützt die Einstufung der Beamten in die Besoldungsgruppe nicht auf die Art der von ihnen erworbenen Berufserfahrung, sondern unter Berücksichtigung der neuen Struktur der Besoldungsgruppen auf die objektiven Erfordernisse der zu besetzenden Planstellen. Daher kann nicht geltend gemacht werden, dass Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts die Beamten diskriminiere, die einen Teil ihrer Berufserfahrung im Privatsektor erworben hätten.

(vgl. Randnrn. 83 bis 85, 95, 96, 99 und 100)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnrn. 79 und 83

Gericht erster Instanz: 30. September 1998, Ryan/Rechnungshof, T‑121/97, Slg. 1998, II‑3885, Randnrn. 98 und 104; 29. November 2006, Campoli/Kommission, T‑135/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑297 und II‑A‑2‑1527, Randnr. 105; Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnrn. 86, 89 und 113

Gericht für den öffentlichen Dienst: 19. Juni 2007, Davis u. a./Rat, F‑54/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑165 und II‑A‑1‑911, Randnr. 81

6.      Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung besitzt keine höherrangige Verbindlichkeit als eine Verordnung. Das Gleiche gilt für die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten, die das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, das das Statut im Verhältnis zwischen der Behörde und den Bediensteten geschaffen hat, und die daher stets ihre Grenze in der Einhaltung der geltenden Vorschriften finden muss.

Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht können daher eine gegen Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit nicht stützen.

(vgl. Randnrn. 119 und 120)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 27. März 1990, Chomel/Kommission, T‑123/89, Slg. 1990, II‑131, Randnr. 32; 22. Juni 1994, Rijnoudt und Hocken/Kommission, T‑97/92 und T‑111/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑159 und II‑511, Randnr. 104; Campoli/Kommission, Randnr. 149

Gericht für den öffentlichen Dienst: 23. Januar 2007, Chassagne/Kommission, F‑43/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑27 und II‑A‑1‑139, Randnr. 111

7.      Wenn der Empfänger einer zurückweisenden Entscheidung über eine Beschwerde wegen der Sprache, in der sie abgefasst ist, von ihr nicht in zweckdienlicher Weise Kenntnis nehmen kann, hat er das Organ mit aller gebotenen Sorgfalt zu bitten, ihm eine Übersetzung in der Sprache der Beschwerde oder in seiner Muttersprache zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung einer anderen Sprache führt in diesem Fall dazu, dass die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Übersetzung dem Betroffenen mitgeteilt wird.

(vgl. Randnr. 124)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 7. Februar 2001, Bonaiti Brighina/Kommission, T‑118/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑25 und II‑97, Randnrn. 18 und 19

Gericht für den öffentlichen Dienst: 3. März 2009, Patsarika/Cedefop, F‑63/07, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑39 und II‑A‑1‑159, Randnr. 31

8.      Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts wurde mit der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geschaffen, die am 1. Mai 2004, also nachdem sie am 27. April 2004 veröffentlicht worden war, in Kraft getreten ist. Ihm kann daher keine Rückwirkung zugeschrieben werden. Soweit Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts neue Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe festlegt, die für die Einstellung der erfolgreichen Teilnehmer an vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichten Auswahlverfahren gelten, die vor dem 1. Mai 2006 in Eignungslisten aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, steht dieser Artikel zudem im Einklang mit dem Grundsatz, dass bei einer Änderung von Vorschriften mit allgemeiner Geltung und insbesondere von Vorschriften des Statuts die neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen von rechtlichen Situationen gilt, die – ohne vollständig begründet worden zu sein – unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden sind.

Ein Recht gilt nämlich nur dann als wohlerworben, wenn der Tatbestand, der dieses Recht begründet, vor der Gesetzesänderung erfüllt ist. In Bezug auf die Einstufung eines erfolgreichen Teilnehmers an einem allgemeinen Auswahlverfahren in die Besoldungsgruppe ist darauf hinzuweisen, dass diese Einstufung nicht abgeschlossen ist, solange über die Ernennung des Betroffenen noch nicht ordnungsgemäß entschieden worden ist.

(vgl. Randnrn. 126 bis 128)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnrn. 61 bis 64

Gericht erster Instanz: Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnrn. 51 und 53

9.      Selbst wenn eine Berufung auf das Verbot der reformatio in peius in anderen als strafrechtlichen Verfahren möglich sein sollte, kann dieses Verbot jedenfalls weder dem Gesetzgeber, wenn er Vorschriften des Statuts ändert, noch der Verwaltung entgegengehalten werden, wenn sie die Einstufung von Beamten in die Besoldungsgruppe festlegt. Dieses Verbot steht nämlich im engen Zusammenhang mit dem Verfügungsgrundsatz, wonach die Parteien über den Gegenstand ihres Rechtsbehelfs frei verfügen können, während die Einstufung in die Besoldungsgruppe nicht aus Anlass der Einlegung eines Rechtsbehelfs festgelegt wird.

(vgl. Randnr. 132)