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Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Zaragoza (Spanien), eingereicht am 26. Juni 2019 – Ibercaja Banco, SA/SO und TP

(Rechtssache C-497/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Zaragoza

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Ibercaja Banco, SA

Rechtsmittelgegner: SO und TP

Vorlagefragen

1.    Ist eine innerstaatliche Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar, der zufolge in dem Fall, dass eine bestimmte missbräuchliche Klausel die bei der Vollstreckungsanordnung zu Beginn von Amts wegen vorgenommene gerichtliche Prüfung besteht, diese Prüfung verhindert, dass dasselbe Gericht zu einem späteren Zeitpunkt die Klausel von Amts wegen prüfen kann, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte bereits von Anfang an vorlagen, auch wenn die Entscheidung nach dieser zu Beginn vorgenommenen Prüfung weder in ihrem verfügenden Teil noch in ihrer Begründung eine Äußerung zur Gültigkeit der Klauseln enthält?

2.    Kann der Vollstreckungsschuldner, der – obwohl die die Missbräuchlichkeit einer Klausel begründenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte bereits beim Abschluss des Verbrauchervertrags vorlagen – in dem ihm zu diesem Zweck gesetzlich zustehenden Einspruch keine Missbräuchlichkeit einwendet, nach der Entscheidung über diesen Einspruch erneut einen Einspruch einlegen, um die Missbräuchlichkeit einer oder mehrerer anderer Klauseln prüfen zu lassen, wenn er sie bereits ursprünglich in dem gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Verfahren einwenden konnte? Kommt es somit zu einer Ausschlusswirkung, die den Verbraucher daran hindert, im selben Vollstreckungsverfahren und sogar in einem späteren Erkenntnisverfahren die Missbräuchlichkeit einer anderen Klausel erneut geltend zu machen?

3.    Für den Fall, dass die Schlussfolgerung, dass die Partei keinen zweiten oder weiteren Einspruch zur Geltendmachung der Missbräuchlichkeit einer Klausel einlegen kann, den sie zuvor hätte einlegen können, weil die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte bereits feststanden, für mit dem Unionsrecht vereinbar erachtet wird, kann dieser Umstand als Grundlage dafür dienen, dass das Gericht – dem diese Missbräuchlichkeit zur Kenntnis gebracht wurde – seine Befugnis zur Prüfung von Amts wegen ausüben kann?

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