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Rechtsmittel, eingelegt am 19. Dezember 2019 vom Europäischen Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst (EPSU) gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 24. Oktober 2019 in der Rechtssache T-310/18, EPSU und Goudriaan/Kommission

(Rechtssache C-928/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Europäischer Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst (EPSU) (Prozessbevollmächtigte: R. Arthur, Solicitor, und K. Apps, Barrister)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Jan Willem Goudriaan

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Rechtsmittel zuzulassen;

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Entscheidung der Kommission vom 6. März 2018 aufzuheben;

der Kommission die Kosten des Rechtsmittelführers für das Rechtsmittel und für das Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass dieses Rechtsmittel zugelassen werden sollte, weil das Gericht Rechtsfehler begangen habe.

1. Die durch den Beschluss des Rates nach Art. 155 Abs. 2 AEUV verabschiedeten Richtlinien seien gesetzgeberischer Art

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Verfahren nach Art. 154 und 155 AEUV ungeeignet dazu sei, Rechtsakte gesetzgeberischer Natur zu schaffen.

a    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hätten Maßnahmen, die durch das zweite Verfahren verabschiedet würden, dieselben Folgen wie andere Richtlinien.

b    Der Vertrag von Lissabon habe weder die Rolle der Sozialpartner reduziert noch die Natur von Maßnahmen, die durch das zweite Verfahren verabschiedet würden, verändert.

c    Durch Ratsbeschluss mittels Richtlinie verabschiedete Maßnahmen blieben gesetzgeberischer Natur.

d    Durch Ratsbeschluss mittels Richtlinie verabschiedete Maßnahmen seien gesetzgeberische Akte.

e    Alternativ, wenn (was verneint wird) Richtlinien, die durch Ratsbeschluss verabschiedet worden seien, nicht gesetzgeberische Akte seien:

i    Sie seien eine Form der lex specialis und im Wesentlichen gesetzgeberischer und nicht ausführender Natur

ii    Sie könnten dieselben rechtlichen Auswirkungen haben, wie sie sie vor 2007 hatten.

Das Gericht habe daher den ersten Klagegrund des Rechtsmittelführers zu Unrecht zurückgewiesen.

2. Auslegung der Art. 154-155 AEUV

Das Gericht habe Art. 154 und 155 Abs. 2 AEUV wörtlich, systematisch und teleologisch rechtsfehlerhaft ausgelegt.

a    Die Auslegung von Art. 155 Abs. 2 AEUV durch das Gericht halte sich nicht an den ausdrücklichen Wortlaut.

b    Das Gericht hätte feststellen müssen, dass, wenn eine Sozialpartnervereinbarung zwischen repräsentativen Sozialpartnern vereinbart worden sei und diese Vereinbarung nicht rechtswidrig sei, die Kommission verpflichtet sei, den Text dem Rat zu unterbreiten, damit dieser für einen Beschluss nach Art. 155 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV erlasse.

c    Das Gericht hätte feststellen müssen, dass die Wahl der Methode zur Durchführung von Sozialpartnervereinbarungen bei den Sozialpartnern und nicht bei der Kommission liege.

d    Das Gericht hätte feststellen müssen, dass der Rat die Befugnisse habe, zu entscheiden, keinen Beschluss nach Art. 155 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV zu treffen, die Kommission aber keine vergleichbare Befugnis habe.

e    Das Gericht habe das institutionelle Gleichgewicht der Art. 154 und 155 AEUV verkannt, indem es die Befugnisse der Kommission über den ausdrücklichen Wortlaut der Vorschriften hinaus erstreckt und die Wirkung der Art. 13 und 17 EUV verkannt habe.

f    Die Auslegung des Gerichts laufe dem Zusammenhang von Titel X AEUV („Sozialpolitik“) und Art. 28 der Charta der Grundrechte zuwider.

g    Das Gericht habe das Urteil des Gerichts UEAPME/Rat missverstanden, indem es der Kommission ein größeres politisches Ermessen eingeräumt habe, als es die Kommission bei richtiger Auslegung habe.

h    Das Gericht habe die Rolle des Parlaments im Verfahren nach Art. 154 und 155 falsch eingeschätzt.

Das Gericht habe den ersten Klagegrund des Rechtsmittelführers daher zu Unrecht zurückgewiesen.

3. Respektvolle Vorgehensweise gegenüber der Entscheidung der Kommission

Das Gericht habe irrtümlich befunden, dass die Kommission ein weites politisches Ermessen habe, wenn sie ihre Entscheidung treffe. Damit habe das Gericht:

a    die Art. 154 und 155 AEUV und das Wesen des Sozialpartnerverfahrens falsch ausgelegt sowie

b    fälschlicherweise Parallelen zu der Europäischen Bürgerinitiative gezogen.

Das Gericht habe den zweiten Klagegrund des Rechtsmittelführers daher zu Unrecht zurückgewiesen.

4. Herangehensweise an die Begründung der Kommission in der Kommissionsentscheidung

Das Gericht habe die Rechtmäßigkeit der kurzen Begründung der Kommissionsentscheidung zu Unrecht bestätigt.

a    Die Gründe, die die Kommission im Schreiben vom 6. März 2018 angegeben habe, seien rechtlich und tatsächlich unzutreffend.

b    Die Kommission habe keine Erklärung dafür gegeben, warum sie von Zusicherungen in ihren früheren Schreiben und veröffentlichten Mitteilungen abgewichen sei.

c    Die im Schreiben angegebenen Gründe seien nicht die Gründe gewesen, auf die sich die Kommission in ihrer Klagebeantwortung oder in der mündlichen Verhandlung gestützt habe. Diese Gründe seien außerdem rechtlich und tatsächlich unzutreffend.

Die Kommission habe nicht im Einklang mit Art. 41 der Grundrechtecharta gehandelt.

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