Language of document : ECLI:EU:F:2007:208

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

27. November 2007(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Gemeinsame Krankheitsfürsorge – Partnerschaft – Art. 72 des Statuts – Art. 1 des Anhangs VII des Statuts – Art. 12 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge“

In der Rechtssache F‑122/06

betreffend eine Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA in dem Verfahren

Anton Pieter Roodhuijzen, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten J. Currall und D. Martin als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kreppel sowie der Richter H. Tagaras (Berichterstatter) und S. Gervasoni,

Kanzler: S. Boni, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2007

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 23. Oktober 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt Herr Roodhuijzen, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Aufhebung der am 20. März 2006 bestätigten Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2006, seine Partnerschaft mit Maria Helena Astrid Hart nicht anzuerkennen und ihr demzufolge Sicherung durch das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: gemeinsame Krankheitsfürsorge) zu verweigern, sowie der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 12. Juli 2006 über die Zurückweisung der Beschwerde.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 72 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„In Krankheitsfällen wird dem Beamten, seinem Ehegatten – sofern dieser nicht nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann –, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 nach einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v. H. gewährleistet. Dieser Satz wird für die folgenden Leistungen auf 85 % angehoben: Beratungen und Besuche, chirurgische Eingriffe, Krankenhausbehandlung, Arzneimittel, Röntgenuntersuchungen, Analysen, Laboruntersuchungen und ärztlich verordnete prothetische Apparate mit Ausnahme von Zahnprothesen. Im Falle von Tuberkulose, Kinderlähmung, Krebs, Geisteskrankheiten und anderen von der Anstellungsbehörde als vergleichbar schwer anerkannten Krankheiten sowie für Untersuchungen zur Früherkennung und im Falle der Entbindung erhöht er sich auf 100 v. H. Der Erstattungssatz von 100 v. H. gilt jedoch nicht, wenn im Fall von Berufskrankheiten und Unfällen Artikel 73 zur Anwendung gekommen ist.

Der unverheiratete Partner eines Beamten gilt als Ehegatte im Sinne der Krankheitsfürsorge, wenn die ersten drei Voraussetzungen gemäß Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.

…“

3        Art. 1 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts bestimmt:

„Anspruch auf die Haushaltszulage hat:

a)      der verheiratete Beamte;

b)      der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Beamte, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 hat;

c)      der Beamte, der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern

i)      das Paar eine von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, [die] die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt,

ii)      kein Partner in einer ehelichen oder einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt,

iii)      zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Elternteil, Kind, Großelternteil, Enkel, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter,

iv)       das Paar nicht in einem Mitgliedstaat eine gesetzliche Ehe schließen kann; für die Zwecke dieser Ziffer gilt, dass ein Paar dann eine gesetzliche Ehe schließen kann, wenn beide Partner alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats notwendigen Bedingungen für die Eheschließung eines solchen Paares erfüllen;

…“

4        Art. 12 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: gemeinsame Regelung) lautet wie folgt:

„Durch die angeschlossene Person mitangeschlossen nach Maßgabe der Artikel 13 und 14 sind:

–        der Ehegatte, sofern dieser der Krankheitsfürsorge nicht selbst angeschlossen ist;

–        der anerkannte Partner, auch wenn die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) letzter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist,

–        der Ehegatte oder anerkannte Partner, der sich im Urlaub aus persönlichen Gründen nach den Vorschriften des Statuts befindet.“

5        In den Niederlanden bestehen nach nationalem Recht neben der traditionellen Ehe zwei weitere Formen der Lebensgemeinschaft, nämlich die eingetragene Partnerschaft („geregistreerd partnerschap“) und die Vereinbarung des Zusammenlebens („samenlevingsovereenkomst“), wie sich aus der Broschüre ergibt, die die Kommission ihrer Klagebeantwortung beigefügt hat und die nach ihren Angaben von der niederländischen Verwaltung stammt. Die erste dieser Formen hat vermögens- und nichtvermögensrechtliche Folgen, die weitgehend denen der Eheschließung ähnlich sind, während die zweite Form der Lebensgemeinschaft auf der Willensfreiheit der Vertragspartner beruht und für diese hauptsächlich nur mit den Rechtsfolgen verbunden ist, die sich aus den von ihnen vereinbarten Rechten und Pflichten ergeben.

 Sachverhalt

6        Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger und seit dem 15. Februar 2006 Beamter bei Eurostat. Am 20. Februar 2006 beantragte er die Anerkennung seiner Partnerschaft mit Maria Helena Astrid Hart nach einer am 29. Dezember 2005 in den Niederlanden notariell geschlossenen Vereinbarung des Zusammenlebens („samenlevingsovereenkomst“) durch die Kommission, damit seine Partnerin in den Genuss der Sicherung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge kommt.

7        Mit Note vom 28. Februar 2006 lehnte das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) seinen Antrag mit der Begründung ab, dass die zwischen dem Kläger und seiner Partnerin geschlossene Vereinbarung des Zusammenlebens nicht als eine nach niederländischem Recht (Gesetz über die „geregistreerd partnerschap“, in Kraft getreten am 1. Januar 1998) anerkannte Lebensgemeinschaft angesehen werden könne, wie Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts es verlange.

8        Am 13. März 2006 wandte sich der Kläger gegen die Zurückweisung seines Antrags und legte eine Bescheinigung der niederländischen Botschaft in Luxemburg vor, wonach die von ihm und seiner Partnerin vor einem Notar unterzeichnete „samenlevingsovereenkomst“ von den Niederlanden anerkannt und ihr Status als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft somit bestätigt werde.

9        Mit Note vom 20. März 2006 bekräftigte die Kommission jedoch ihre Entscheidung vom 28. Februar 2006. Auch wenn die Vereinbarung des Zusammenlebens eine förmliche Bestätigung des Status des Klägers und seiner Lebensgefährtin als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft darstellte, würde sie gleichwohl keine anderen als die von den Partnern schriftlich vereinbarten Rechte und Pflichten begründen. Dass die Vereinbarung in Gegenwart eines Notars unterzeichnet worden sei, ändere nichts daran, dass es sich lediglich um einen privaten Vertrag handle, der für Dritte keine Rechtsfolgen habe und nicht der Verpflichtung zur Eintragung unterliege. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts bestehe aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften eine solche Verpflichtung, da die Eintragung Rechte und Pflichten begründe, die den Rechtsfolgen der Ehe vergleichbar seien.

10      In seiner am 31. März 2006 eingelegten Beschwerde wandte sich der Kläger gegen die seiner Ansicht nach zu enge Auslegung von Art. 1 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts durch die Kommission. Er machte geltend, die notarielle Beurkundung der Vereinbarung reiche aus, und verwies auf bestimmte Umstände, aus denen sich ergebe, dass zwischen seiner Lebensgemeinschaft und dem Institut der Ehe wenige Unterschiede bestünden. Insbesondere bestehe die Beziehung mit seiner Partnerin seit mehr als zwei Jahren, und sie hätten ein gemeinsames Kind, dessen Vaterschaft er anerkannt habe, und erwarteten ein zweites Kind. Außerdem hätten er und seine Partnerin sich gegenseitig testamentarisch bedacht, und er habe eine Lebensversicherung zugunsten seiner Partnerin abgeschlossen.

11      Der Verwaltungsausschuss der gemeinsamen Krankheitsfürsorge (im Folgenden: Verwaltungsausschuss) vertrat mit Stellungnahme vom 1. Juni 2006 unter Zugrundelegung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen, insbesondere der notariellen Vereinbarung des Zusammenlebens sowie der Bescheinigung der niederländischen Botschaft in Luxemburg, die Auffassung, dass die fragliche Partnerschaft die in Art. 12 der gemeinsamen Regelung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere die Voraussetzung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i des Anhangs VII des Statuts, erfülle.

12      Trotz dieser positiven Stellungnahme des Verwaltungsausschusses wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde des Klägers mit Bescheid vom 12. Juli 2006 zurück. Ihrer Ansicht nach verfolgen die Bestimmungen des Statuts den Zweck, die Sicherung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge auf Partner zu beschränken, die sich in einer eheähnlichen Beziehung mit gesetzlich vorgesehenen gegenseitigen Rechten und Pflichten gebunden hätten. Die Vereinbarung des Zusammenlebens stelle nur einen privaten Vertrag dar, der zwischen mehr als zwei Personen geschlossen werden könne und über dessen Inhalt die Vertragspartner entscheiden könnten; auch wenn diese faktische Partnerschaft notariell beurkundet sei, habe sie keine Rechtsfolgen und könne daher nicht als nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts angesehen werden.

13      Die Entscheidung der Anstellungsbehörde wurde dem Kläger am 13. Juli 2006 bekannt gegeben.

 Anträge der Parteien

14      Der Kläger beantragt,

–        die am 20. März 2006 bestätigte Entscheidung vom 28. Februar 2006 über die Nichtanerkennung seiner Partnerschaft mit Maria Helena Astrid Hart als nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne der gemeinsamen Krankheitsfürsorge aufzuheben;

–        die am 13. Juli 2006 bekannt gegebene Entscheidung vom 12. Juli 2006 über die Zurückweisung seiner am 27. März 2006 eingereichten Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts aufzuheben;

–        der Kommission jedenfalls nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz die gesamten Kosten aufzuerlegen.

15      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

 Gegenstand der Klage

16      Der Kläger beantragt die Aufhebung der am 20. März 2006 bestätigten Entscheidung vom 28. Februar 2006, mit der die Partnerschaft mit seiner Lebensgefährtin nicht anerkannt und dieser demgemäß die Sicherung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge verweigert wurde, sowie die Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 12. Juli 2006 über die Zurückweisung der Beschwerde. Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach das Gericht unter solchen Umständen in Wirklichkeit nur mit den beschwerenden Maßnahmen befasst ist, gegen die die Beschwerde eingelegt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8; Urteil des Gerichts vom 14. November 2006, Chatziioannidou/Kommission, F‑100/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 24). Folglich sind die Anträge des Klägers so zu verstehen, dass sie auf Aufhebung der Entscheidung vom 28. Februar 2006, wie sie am 20. März 2006 bestätigt wurde, abzielen.

 Rechtlicher Rahmen

17      Zur Begründung seiner Anträge beruft sich der Kläger auf eine Verletzung von Art. 72 des Statuts, Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i des Anhangs VII des Statuts und Art. 12 der gemeinsamen Regelung, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und die Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie den beamtenrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht sowie die Grundsätze, wonach die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung nur auf rechtlich zulässige Gründe zu stützen hat, d. h. auf relevante Gründe, die keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweisen.

18      Das Gericht hält es für angebracht, zunächst die Klagegründe zu prüfen, mit denen ein Verstoß gegen Art. 72 des Statuts, Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i des Anhangs VII des Statuts und Art. 12 der gemeinsamen Regelung geltend gemacht wird.

 Vorbringen der Parteien

19      Der Kläger ist der Ansicht, aus Art. 72 des Statuts, Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i des Anhangs VII des Statuts und Art. 12 der gemeinsamen Regelung, die zusammen und kohärent zu sehen seien, ergebe sich, dass nach Art. 72 des Statuts und Art. 12 der gemeinsamen Regelung der unverheiratete Partner eines Beamten nur die ersten drei der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen, nämlich die unter Ziff. i, ii und iii erfüllen müsse, um den Genuss der Sicherung durch das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem zu erhalten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger außerdem hervorgehoben, dass eine grammatikalische Auslegung der fraglichen Bestimmungen diese Beurteilung bestätige. Demzufolge könnten nichteheliche Lebensgemeinschaften – entgegen der vom PMO in seiner Entscheidung über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Anerkennung der Partnerschaft und der von der Anstellungsbehörde in ihrer Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vertretenen Auffassung – im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems anerkannt werden, ohne dass ihre Eintragung zwingend auf eine andere Art und Weise als durch notarielle Beurkundung erfolgen müsse. Die Kommission könne folglich den vorgenannten Artikeln keine Voraussetzungen hinzufügen, die dort nicht vorgesehen seien. Daher müssten unverheiratete Partner, die von einem Mitgliedstaat als solche anerkannt seien, was bei der Partnerschaft zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin offensichtlich der Fall sei, die Möglichkeit haben, in den Genus der im Statut festgelegten Vergünstigungen zu kommen.

20      Der Kläger trägt insoweit vor, dass er neben den unter Ziff. ii und iii vorgesehenen Voraussetzungen, die in seinem Fall unproblematisch seien, auch die Voraussetzung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i des Anhangs VII des Statuts erfülle. Er habe ein offizielles Dokument beigebracht, das von einem Mitgliedstaat als solches anerkannt worden sei, nämlich die in notarieller Form geschlossene Vereinbarung des Zusammenlebens, mit der sein Status als unverheirateter Partner anerkannt werde. Neben diesem offiziellen Dokument, das für sich allein ausreiche, befinde sich in den Akten außerdem eine Bescheinigung der niederländischen Botschaft in Luxemburg, die die Anerkennung der Partnerschaft bestätige. Die Kommission sei jedenfalls verpflichtet, die zu den Akten gereichte Vereinbarung des Zusammenlebens zu berücksichtigen. Sie könne es weder ablehnen, der Situation des Klägers die sich aus dem Status eines anerkannten Partners ergebenden Wirkungen beizumessen, noch dürfe sie sich zum Rechtsberater in Bezug auf die nationale Gesetzgebung der Niederlande aufwerfen.

21      Der Kläger macht außerdem geltend, die Kommission habe in ihrer Mitteilung vom 20. März 2006 selbst anerkannt, dass die Vereinbarung des Zusammenlebens zwischen ihm und seiner Partnerin eine formelle Bestätigung ihres Status als unverheiratete Partner darstelle. Daher sei es verwunderlich, dass sie ihm und seiner Partnerin die sich aus dieser Feststellung ergebenden Rechte beharrlich verweigere. Soweit die Bestimmungen des Statuts einen Verweis auf die Anerkennung eines Dokuments oder einer Situation durch einen Mitgliedstaat enthielten, könne sich die Kommission nicht hinter dem Grundsatz der autonomen Auslegung des Gemeinschaftsrechts verschanzen, um die vorgelegten Dokumente und die darin bescheinigte Situation außer Acht zu lassen. Außerdem sei die mit seiner Lebensgefährtin geschlossene Vereinbarung eine notariell beglaubigte Urkunde, d. h. von einer Person beurkundet, die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und zur Ausstellung vollstreckbarer beglaubigter Urkunden befugt sei.

22      Außerdem weist der Kläger darauf hin, dass in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. iv des Anhangs VII des Statuts, der die Voraussetzung betreffe, dass die Partner nicht in einem Mitgliedstaat eine gesetzliche Ehe schließen könnten, in Art. 72 des Statuts und Art. 12 der gemeinsamen Regelung ausdrücklich ausgeschlossen werde, was klar deutlich mache, dass es entgegen dem Vorbringen der Kommission für die Anerkennung der Partnerschaft zum Zweck der Erstreckung der Sicherung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge auf den Partner eines Beamten nicht auf die Ehe ankomme. Unabhängig davon, ob die Möglichkeit einer Eheschließung bestehe, stehe es jedem frei, sich für die Partnerschaft zu entscheiden oder dieser den Vorzug zu geben, da die beiden Institute nicht identisch seien und nur in Bezug auf die öffentliche Erklärung und die hieraus folgende Anerkennung übereinstimmten.

23      Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 1986, Reed (59/85, Slg. 1986, 1283, Randnr. 15), meint der Kläger schließlich, aufgrund des gesellschaftlichen Wandels der Moralvorstellungen in vielen Mitgliedstaaten sei es noch mehr gerechtfertigt, die Begriffe „Ehegatte“ und „unverheirateter Partner“ weit auszulegen, so dass die in einer anerkannten festen Beziehung lebenden Partner verschiedenen Geschlechts darunter fielen.

24      Die Kommission erwidert, der Gesetzgeber habe entgegen dem Vorbringen des Klägers die Sicherung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge nicht auf alle festen Partner der Beamten ausdehnen wollen, sobald deren Partnerschaft „anerkannt“ sei, sondern nur auf diejenigen, deren Partnerschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie geschlossen worden sei, ganz weitgehend einer „Ehe“ gleichgestellt sei.

25      Zunächst weist die Kommission darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen seien, die mit der Regelung, zu der sie gehöre, verfolgt würden. Es sei kaum zu bestreiten, dass sowohl Art. 72 des Statuts als auch Art. 1 des Anhangs VII des Statuts darauf abzielten, diejenigen zu erfassen, die mit den „Ehegatten“ der Beamten weitgehend „vergleichbar“ seien. Dieses Ziel zeige sich im Übrigen auch in den Bestimmungen des Art. 72 des Statuts hinsichtlich des unverheirateten Partners eines Beamten, der als Ehegatte „gelten“ könne. Die „neutrale“ Formulierung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i des Anhangs VII des Statuts erkläre sich durch die große Vielfalt der nationalen Rechtsvorschriften über die „einer Ehe gleichzustellenden Partnerschaften“, die in den Mitgliedstaaten bestünden, und demzufolge dadurch, dass es dem Gemeinschaftsgesetzgeber folglich unmöglich gewesen sei, eine klarere Formulierung zu verwenden, bei der aufgrund ihrer zu großen Genauigkeit die Gefahr bestanden hätte, die in manchen Mitgliedstaaten insoweit eingerichteten Partnerschaften zu übersehen.

26      Außerdem hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber es ausdrücklich erklärt, wenn er die Sicherung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge auf andere Kategorien fester Partnerschaften hätte ausdehnen wollen. Hierzu weist die Kommission darauf hin, dass es in den Niederlanden nur einen Typus der „eingetragenen Partnerschaft“ gebe, der der Ehe gleichgestellt sei. Die vom Kläger geschlossene Vereinbarung des Zusammenlebens stelle rechtlich keine solche eingetragene Partnerschaft dar, sondern einen Vertrag oder eine Vereinbarung über das „Zusammenwohnen“, die von zwei oder mehr Personen geschlossen werden könne, während die letztgenannte Möglichkeit im Rahmen einer „eingetragenen Partnerschaft“ nicht gestattet sei. Auch sei die notarielle Beurkundung einer Vereinbarung des Zusammenlebens, außer für die Gewährung bestimmter Vergünstigungen, nicht verpflichtend. Im Übrigen beruhe die echte „eingetragene Partnerschaft“ auf dem Gesetz, die Vereinbarung des Zusammenlebens dagegen nur auf dem freien Willen der Vertragsparteien. Während sich aus Ersterer Rechte und Pflichten wie bei der Ehe ergäben, habe Letztere dagegen nur vermögensrechtliche Konsequenzen.

27      Die Kommission hält es für irrelevant, dass die Vereinbarung des Zusammenlebens von einem Notar beurkundet und von den Niederlanden anerkannt worden sei. Eine solche Anerkennung habe keine rechtlichen Auswirkungen auf die Frage, ob diese „Vereinbarung über das Zusammenwohnen“ für einen gemeinschaftlichen Arbeitgeber hinsichtlich der Erstreckung der Sicherung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge auf den Partner eines Beamten verbindlich ist.

28      Zu dem auf das Urteil Reed gestützten Argument des Klägers weist die Kommission darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 31. Mai 2001, D und Schweden/Rat (C‑122/99 P und C‑125/99 P, Slg. 2001, I‑4319, Randnrn. 37 und 38), ausdrücklich entschieden habe, dass es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters sei, die Begriffe „Ehe“ und „eingetragene Partnerschaft“ weit auszulegen, sondern es vielmehr allein dem Gesetzgeber obliege, bestimmte Formen eingetragener Partnerschaften durch Änderung des Beamtenstatuts der Ehe gleichzustellen. Aus diesem Urteil ergebe sich im Übrigen ausdrücklich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Sicherung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge nur denjenigen habe zukommen sollen, die in einer festen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten, deren Wirkungen denen der Ehe gleichwertig seien.

 Würdigung durch das Gericht

29      Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 72 des Statuts ergibt, verweist dieser Artikel zur Bestimmung des Begriffs „unverheirateter Partner eines Beamten“ unmittelbar auf die ersten drei Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts, so dass die im einleitenden Halbsatz des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts genannte Eintragung der Lebensgemeinschaft nicht als Vorbedingung angesehen werden kann. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes regeln wollen, würde in Art. 72 des Statuts und Art. 12 der gemeinsamen Regelung nicht auf den „unverheirateten“ bzw. „anerkannten“ Partner, sondern auf den Partner Bezug genommen, der „eingetragen“ ist, also der Begriff aus Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts verwendet; außerdem ist zu bemerken, dass im 8. Erwägungsgrund der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1), der die Erstreckung der Vergünstigungen für Ehepaare auf andere Formen des Zusammenlebens außerhalb der Ehe betrifft, von „Beamte[n], die eine von einem Mitgliedstaat als feste Partnerschaft anerkannte nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen sind“, die Rede ist, ohne dass irgendwelche Voraussetzungen in Bezug auf die Eintragung der betreffenden Beziehung erwähnt würden. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass zwischen den Begriffen „unverheirateter Partner eines Beamten“ in Art. 72 des Statuts und „anerkannter Partner eines Beamten“ im Sinne des Art. 12 der gemeinsamen Regelung im Wesentlichen kein Unterschied besteht.

30      Somit hat der Gemeinschaftsrichter, um über die Erstreckung der Sicherung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge auf den unverheirateten Partner eines Beamten zu entscheiden, nur die Einhaltung der ersten drei in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts genannten Voraussetzungen zu prüfen.

31      Die Parteien bestreiten nicht, dass von den ersten drei in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts genannten Voraussetzungen die beiden letzten vorliegend erfüllt sind, nämlich dass die Partner nicht in einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben und zwischen ihnen kein Verwandtschaftsverhältnis besteht.

32      Die erste Voraussetzung, über die die Auslegung der Parteien in Wirklichkeit auseinandergeht (im Folgenden: streitige Voraussetzung), verlangt, dass das Paar eine von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, die die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt. Diese Voraussetzung enthält drei Teile:

–        Erstens ist eine „Urkunde“ über den Personenstand vorzulegen;

–        zweitens muss diese Urkunde als solche von einem Mitgliedstaat „anerkannt“ sein;

–        drittens wird verlangt, dass diese Personenstandsurkunde die „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ der betreffenden Personen bescheinigt.

33      Die ersten beiden Teile der streitigen Voraussetzung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger hat nämlich eine mit seiner Partnerin in den Niederlanden notariell geschlossene Vereinbarung des Zusammenlebens sowie eine Bescheinigung der niederländischen Botschaft in Luxemburg vorgelegt, die bestätigt, dass dieses Dokument, das die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Klägers und seiner Partnerin erwähnt, in den Niederlanden anerkannt wird. Die Kommission hat weder den Urkundscharakter dieser Vereinbarung des Zusammenlebens noch deren „Anerkennung“ durch einen Mitgliedstaat bestritten.

34      In Bezug auf den dritten Teil ist der Kläger der Ansicht, dass die Bescheinigung der niederländischen Botschaft in Luxemburg, da darin ausdrücklich erklärt werde, dass er und seine Lebensgefährtin aufgrund der „samenlevingsovereenkomst“ Partner einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ seien, ausreiche, um festzustellen, dass auch der dritte Teil der streitigen Voraussetzung erfüllt sei.

35      Das Gericht kann dieser Argumentation nicht folgen. Die Frage, ob zwischen zwei Personen eine „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ im Sinne des Statuts besteht, kann nicht allein von der Beurteilung der nationalen Behörden eines Mitgliedstaats abhängen. Was insbesondere die „samenlevingsovereenkomst“ betrifft, kann das Erfordernis einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ nicht allein dadurch erfüllt sein, dass dies in einer Urkunde, die von einem Mitgliedstaat als solche anerkannt wird, bescheinigt wird. Die Vereinbarung des Zusammenlebens nach niederländischem Recht ist nämlich nur ein Vertrag, dessen Inhalt von den Parteien frei gestaltet werden kann, vorausgesetzt, dass die Vorschriften über die öffentliche Ordnung und die guten Sitten beachtet werden. Sie kann von zwei oder mehr Personen geschlossen werden, und es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme bestimmter Zusagen oder Erklärungen, insbesondere in Bezug auf die Pflicht zur Führung eines gemeinsamen Haushalts. Im Übrigen sind die Parteien durch die Vereinbarung grundsätzlich nur an die von ihnen selbst vereinbarten Rechte und Pflichten gebunden, und für Rechtswirkungen gegenüber Dritten, die ohnehin begrenzt sind, bedarf es besonderer Erklärungen und Verfahren.

36      Dagegen ist bis zu einem gewissen Punkt mit der Kommission, soweit sie die Auffassung vertritt, dass sich Art. 72 des Statuts und Art. 12 der gemeinsamen Regelung auf der Ehe „gleichzusetzende“ Lebensgemeinschaften beziehen, festzustellen, dass eine Lebensgemeinschaft gewisse Ähnlichkeiten mit der Ehe aufweisen muss, um unter diese Vorschriften zu fallen.

37      Im Licht dieses Parameters ist das Gericht der Auffassung, dass der dritte Teil der streitigen Voraussetzung so zu verstehen ist, dass er seinerseits drei kumulative Voraussetzungen enthält.

38      Zunächst setzt der dritte Teil der streitigen Voraussetzung, und diese Auslegung wird durch den in der anwendbaren Bestimmung des Statuts verwendeten Begriff bestätigt, voraus, dass die Partner ein „Paar“ bilden, also eine Verbindung zwischen zwei Personen, im Unterschied zu weiteren Verbindungen zwischen Personen, die Parteien der Vereinbarung des Zusammenlebens nach niederländischem Recht sein können. Es ist festzustellen, und die Parteien sind sich in diesem Punkt einig, dass dies vorliegend der Fall ist.

39      Sodann ergibt sich aus der Formulierung dieses dritten Teils, dass die Beziehung der Partner eine gewisse Publizität und Formgebundenheit aufweisen muss. Diese zweite Voraussetzung des dritten Teils der streitigen Voraussetzung, die zum Teil mit deren erstem Teil (vgl. oben Randnr. 32) zusammenhängt, geht jedoch über das bloße Erfordernis einer „Urkunde“ hinaus. Gleichwohl ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Die Vereinbarung über das Zusammenleben des Klägers und seiner Partnerin, die notariell beurkundet wurde, ohne dass hierzu eine Verpflichtung bestand, hat dadurch Authentizität; außerdem regelt sie das Zusammenleben der Partner in strukturierter und detaillierter Weise und ist wie ein Rechtstext abgefasst.

40      Schließlich ist der Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ so zu verstehen, dass die Partner eine durch eine gewisse Stabilität gekennzeichnete Lebensgemeinschaft bilden und im Rahmen dieser Gemeinschaft durch gegenseitige Rechte und Pflichten hinsichtlich ihres Zusammenlebens gebunden sind.

41      Dies ist vorliegend der Fall.

42      Zunächst erklären der Kläger und seine Lebensgefährtin in der Präambel der zwischen ihnen geschlossenen „samenlevingsovereenkomst“ ausdrücklich, dass sie seit dem 1. Juli 2004 zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Darüber hinaus ist das Paar, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bemerkt hat, nach Art. 7 der Vereinbarung des Zusammenlebens verpflichtet, eine gemeinsame Wohnung zu haben.

43      Sodann ist festzustellen, dass die Rechte und Pflichten des Klägers und seiner Lebensgefährtin hinsichtlich ihres Zusammenlebens als Paar in ihrer Vereinbarung des Zusammenlebens eingehend geregelt sind. Insbesondere haben sich die Partner nach Art. 3 der Vereinbarung gegenseitig Vollmacht für Haushaltsgeschäfte des täglichen Lebens erteilt. Art. 4 der Vereinbarung bestimmt, dass alle Gegenstände, die zur täglichen Führung des Haushalts dienen, im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, außer wenn sie in der Anlage zur Vereinbarung verzeichnet sind oder sich die Parteien anderweitig schriftlich geeinigt haben. Diese gemeinsamen Haushaltsgegenstände sind in Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung aufgelistet. In Art. 5 der Vereinbarung verpflichten sich die Partner außerdem, monatlich im Verhältnis zu ihrem Nettoarbeitseinkommen in eine gemeinsame Kasse einzuzahlen, aus der die laufenden Haushaltskosten bestritten werden können. Art. 8 der Vereinbarung bestimmt darüber hinaus, dass Gegenstände bei allen auftretenden Streitigkeiten über das Eigentum so behandelt werden, dass sie beiden gehören, jedem ideell zur Hälfte. Schließlich sei noch Art. 9 der Vereinbarung erwähnt, wonach sich die Parteien gegenseitig als Anspruchsberechtigte hinsichtlich einer „Partner-Rente“ einsetzen, soweit ihre jeweiligen Rentensysteme einen solchen Rentenanspruch vorsehen.

44      Zwar enthält die Vereinbarung des Zusammenlebens keine Regelung über Kinder, doch ist es dem Vater des Kindes für den Fall, dass die Eltern bloße Partner sind, nach niederländischem Recht gestattet, wie sich aus der in Randnr. 5 des vorliegenden Urteils genannten, der Klageerwiderung beigefügten Broschüre ergibt, durch Anerkennung des Kindes oder anderweitige Verfahren die gleichen Rechte im Verhältnis zum Kind zu erwerben, als wenn er mit dessen Mutter verheiratet wäre. Insbesondere erwirbt er gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge. Außerdem kann das Kind gegebenenfalls den Namen des Vaters annehmen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger, von der Kommission unwidersprochen, erklärt, dass er sein erstes Kind bei der Geburt anerkannt und hierdurch die erweiterten Rechte als Vater erworben habe. 

45      Auch wenn der Abschluss einer Vereinbarung des Zusammenlebens grundsätzlich nur die Partner bindet (vgl. Randnr. 35 des vorliegenden Urteils), ist zu bemerken, dass in der genannten Broschüre nach dem Hinweis darauf, dass die niederländischen Gerichte Paare, die eine Vereinbarung des Zusammenlebens abgeschlossen haben, immer mehr den Paaren gleichstellen, die eine eingetragene Partnerschaft oder die Ehe eingegangen sind („courts are starting to put couples with a cohabitation agreement on the same footing as married and registered couples“), ausdrücklich festgestellt wird, dass Paaren aus einer Vereinbarung des Zusammenlebens Wirkungen gegenüber Dritten erwachsen können, insbesondere hinsichtlich der Altersrenten; wie am Ende der Randnr. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, haben sich die Partner in der vorliegenden Rechtssache gerade gegenseitig als Begünstigte der „Partner-Renten“ eingesetzt, soweit ihre jeweiligen Rentensysteme eine solche Rente vorsehen.

46      Alle diese Elemente zeigen, dass die sich aus der vom Kläger und seiner Lebensgefährtin geschlossenen Vereinbarung des Zusammenlebens ergebenden Folgen, auch wenn sie nicht so weitgehend wie die einer Ehe oder auch einer „eingetragenen Partnerschaft“ sind, in vielen Punkten mit diesen vergleichbar sein können, wenn die Partner, wie im vorliegenden Fall, dies vertraglich regeln.

47      Angesichts der vorstehenden Erwägungen (Randnrn. 42 bis 46 des vorliegenden Urteils) ist festzustellen, dass die dritte Voraussetzung des dritten Teils der streitigen Voraussetzung, nämlich die Voraussetzung in Bezug auf den Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“, wie er in Randnr. 40 des vorliegenden Urteils definiert wird, und damit auch der dritte Teil der streitigen Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist.

48      Aus alledem folgt, dass die in Art. 72 des Statuts genannten ersten drei Bedingungen des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts in der vorliegenden Rechtssache erfüllt sind.

49      Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit dem gesellschaftlichen Wandel der Moralvorstellungen, dessen Bedeutung für die Auslegung des Statuts im Urteil Reed hervorgehoben wurde, auf das der Kläger sich in seinen Schriftsätzen beruft. Hierzu ist festzustellen, dass die Erstreckung der Sicherung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge auf den Partner des Beamten auch für gleichgeschlechtliche Partner gilt und die Verfasser des Statuts somit zugelassen haben, dass nicht verheirateten Personen neue Rechte zuerkannt werden können. Außerdem steht die oben vom Gericht vertretene Auslegung, die sich übrigens besonders auf den Begriff „Partnerschaft“ bezieht, entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung, wonach der Gemeinschaftsrichter keine weite Auslegung des Begriffs „Ehe“ vornehmen kann (vgl. Urteil D und Schweden/Rat, Randnrn. 37 bis 39). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzustellen, dass die Erstreckung der Sicherung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge auf den festen Partner des Beamten Ziele der Solidarität und der Zusammengehörigkeit verfolgt, die sich von den Zielen unterscheiden, die mit den Bestimmungen verfolgt werden, die den Beamten rein finanzielle Vergünstigungen in Form von Gehaltszulagen verschaffen, wie z. B. die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts geregelte Haushaltszulage für den Partner des Beamten. Somit ist es nicht unvernünftig, die letztgenannten Vergünstigungen an strengere Voraussetzungen hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Beamten und seinem unverheirateten Partner zu knüpfen als die Vergünstigung, die in der Erstreckung der Sicherung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge auf diesen Partner besteht.

50      Daher ist das Gericht der Auffassung, dass die Partnerin des Klägers nach Art. 72 des Statuts und Art. 12 der gemeinsamen Regelung in den Genuss der dem „unverheirateten Partner eines Beamten“ und dem „anerkannten Partner“ des Angeschlossenen vorbehaltenen Sicherung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge kommen kann.

51      Die Gegenargumente der Kommission können diese Feststellung nicht erschüttern.

52      Dies gilt insbesondere für das Argument, die Sicherung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge sei ausschließlich den einer Ehe „gleichzustellenden“ Partnerschaften vorbehalten, wofür sich die Kommission auf eine Auslegung der anwendbaren Vorschriften stützt, die nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihren Zusammenhang und die Ziele berücksichtige, die mit der Regelung, zu der sie gehörten, verfolgt würden. Das Gericht stimmt zwar insoweit zu, als einer solchen Auslegung gegenüber einer rein grammatikalischen Auslegung der Vorzug zu geben wäre, kann aber nicht erkennen, weshalb sie zu einem Ausschluss der Partnerin des Klägers von der Sicherung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge führen sollte. Vielmehr ist das Gericht bei der Prüfung der Beschaffenheit der streitigen Partnerschaft (Randnrn. 42 bis 46 des vorliegenden Urteils), ohne sich im Geringsten mit der in der Bescheinigung der niederländischen Botschaft in Luxemburg enthaltenen Aussage zu begnügen, genau der von der Kommission vorgeschlagenen Auslegungsmethode gefolgt, die Gegenstand einer ständigen Rechtsprechung ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12; Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, André/Kommission, F‑10/06, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1-0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 35), und dabei zu der Schlussfolgerung gelangt, dass diese Partnerschaft Ähnlichkeiten mit der Ehe aufweist, die es erlauben, dass der Partnerin des Klägers Art. 72 des Statuts zugutekommen kann, obwohl die betreffende nationale Rechtsordnung noch eine andere Form der eingetragenen Partnerschaft gekannt hat, die der Ehe noch näher kommt und ohne Weiteres unter diesen Artikel fallen würde. Da das Argument der Vergleichbarkeit von Partnerschaft und Ehe dagegen über die Anforderungen hinausgeht, die im vorliegenden Fall an die Kriterien der Ähnlichkeit gestellt werden (vgl. Randnr. 36 und für die einzelnen Kriterien Randnrn. 38, 39 und 40 bis 47 des vorliegenden Urteils), hätte es, wenn diesem Argument gefolgt worden wäre, dazu geführt, dass eine zusätzliche Voraussetzung aufgestellt worden wäre, die es nach dem Wortlaut von Art. 72 des Statuts nicht gibt.

53      Im selben Zusammenhang ist das von der Kommission auf den in Art. 72 des Statuts verwendeten Ausdruck „gilt als Ehegatte“ gestützte Argument zurückzuweisen, mit dem sie geltend macht, der Begriff „gilt“ sei so auszulegen, dass er diejenigen Partner betreffe, die mit Eheleuten im Wesentlichen gleichzusetzen seien, so dass hierin eine Voraussetzung für die Sicherung des unverheirateten Partners durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge liege. Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. Der in Art. 72 des Statuts verwendete Ausdruck „gilt als Ehegatte“ ist nämlich, wie es auch für die Anwendung anderer Vorschriften des Statuts festgelegt ist (z. B. in Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts, wonach einem unterhaltsberechtigten Kind jede Person „gleichgestellt“ werden kann, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet), schlicht so zu verstehen, dass der unverheiratete Partner und der Ehegatte eines Beamten im Rahmen der gemeinsamen Krankheitsfürsorge gleichzubehandeln sind, sofern die drei Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts erfüllt sind.

54      Soweit sich die Kommission auf den Standpunkt stellt, die Verweisung in Art. 72 des Statuts auf Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Anhangs VII des Statuts beschränke sich nicht nur auf die dort unter Ziff. i bis iii genannten Bedingungen, sondern erstrecke sich auf den einleitenden Halbsatz, der sich auf ein Eintragungserfordernis beziehe, ist festzustellen, dass die Klagegründe des Klägers auch dann durchgreifen würden, wenn eine solche Auslegung der Verweisung in Art. 72 des Statuts zugrunde gelegt würde. Im vorliegenden Fall wurde nämlich die Vereinbarung des Zusammenlebens, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bemerkt hat, von einem Notar, d. h. von einem mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Amtsträger beurkundet. Durch diese notarielle Beurkundung wurde das Dokument in gewisser Weise „offiziell“ und weist aufgrund dessen bestimmte Merkmale auf, die nach nationalem Recht den beglaubigten Urkunden zukommen, wie z. B. die Sicherheit sowohl hinsichtlich der Willenseinigung und der Unterschrift der Parteien, als auch des Inhalts der Vereinbarung. Diese Merkmale sind nicht nur geeignet, die Einhaltung und Durchführung der Vereinbarung des Zusammenlebens zwischen den Partnern zu erleichtern, sondern ermöglichen es auch, die Wirkungen dieser Vereinbarung auf Dritte zu erstrecken. Wie sich nämlich aus der oben genannten Broschüre der niederländischen Verwaltung (vgl. Randnr. 45 des vorliegenden Urteils) ergibt, können Dritte, wie z. B. Rentenfonds, die Anerkennung einer Vereinbarung des Zusammenlebens von der notariellen Beurkundung einer solchen Vereinbarung abhängig machen. Selbst unterstellt, die Eintragung sei erforderlich, verlangt diese Voraussetzung entgegen der Ansicht der Kommission nicht den Abschluss einer „eingetragenen Partnerschaft“, da eine notarielle Beurkundung den Erfordernissen der Vorschrift genügt.

55      Der Kläger war im vorliegenden Fall somit nicht verpflichtet, das Bestehen einer „eingetragenen Partnerschaft“ zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin nachzuweisen, damit diese in den Genuss der Sicherung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge kommen kann.

56      Überdies stellt das Gericht fest, dass der Standpunkt der Kommission in Bezug auf die Erforderlichkeit einer Vereinbarung vom Typ einer „eingetragenen Partnerschaft“ nach niederländischem Recht zu Ungleichbehandlungen führen könnte. Angesichts der Tatsache nämlich, dass in vielen Ländern keine Formen der Lebensgemeinschaft bestehen, die mit der einer „geregistreerd partnerschap“ vergleichbar sind, hätte die Forderung nach einer „eingetragenen“ Partnerschaft dieses Typs, wie die Kommission sie aufstellt, für die unverheirateten Paare, die u. a. sowohl aufgrund ihres Wohnorts als auch aufgrund der Nationalität der Partner mit diesen Ländern am engsten verbunden sind, zur Folge, dass die Sicherung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge dem Partner des Beamten außerhalb der Ehe definitiv vorenthalten bliebe. Umgekehrt würde, wenn man unterstellt, dass die Kommission die in Form von Vereinbarungen des Zusammenlebens geschlossenen Partnerschaften bei diesen Paaren anerkennt, die Nichtanerkennung „bloßer“ Vereinbarungen des Zusammenlebens durch die Kommission bei denjenigen Paaren zu einer Ungleichbehandlung führen, die in dem vorstehend genannten Sinn mit den Ländern am engsten verbunden sind, die andere Formen der Lebensgemeinschaft als die Ehe oder die „eingetragene“ Partnerschaft kennen. Diesen Paaren würde nämlich die Erstreckung der Sicherung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge auf den Partner verweigert, während sie den Paaren, die die vorgenannten Anknüpfungspunkte zu den Ländern aufweisen, die keine „eingetragene“ Partnerschaft kennen, gewährt würde. Solche Ungleichheiten wären noch schwieriger zu rechtfertigen bei Partnerschaften, die nicht „eingetragen“ in dem von der Kommission vertretenen Sinne sind, jedoch mit der Ehe stärkere Ähnlichkeiten aufweisen als die „geregistreerd partnerschap“ nach niederländischem Recht. Außerdem, auch wenn es zutrifft, dass nach der Rechtsprechung die Art. 12 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG, indem sie es den Mitgliedstaaten verbieten, ihr Recht je nach der Staatsangehörigkeit unterschiedlich anzuwenden, nicht die Unterschiede in der Behandlung erfassen, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat aus Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben können, sofern diese Rechtsordnungen auf alle ihnen unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 1978, Kenny, 1/78, Slg. 1978, 1489, Randnr. 18, vom 7. Mai 1992, Wood und Cowie, C‑251/90 und C‑252/90, Slg. 1992, I‑2873, Randnr. 19, vom 3. Juli 1979, Van Dam en Zonen u. a., 185/78 bis 204/78, Slg. 1979, 2345, Randnr. 10, und vom 1. Februar 1996, Perfili, C‑177/94, Slg. 1996, I‑161, Randnr. 17), werden die Ungleichheiten von der Art der in dieser Randnummer erwähnten nicht von dieser Rechtsprechung erfasst. Entgegen der Prämisse, die dieser Rechtsprechung zugrunde liegt, beruhten nämlich die in der vorliegenden Randnummer angeführten Ungleichbehandlungen auf der Staatsangehörigkeit der Beteiligten und ihrem Wohnort, ein Kriterium, das sich häufig mit dem der Staatsangehörigkeit deckt; außerdem stellte sich in den Rechtssachen, die zu dieser Rechtsprechung geführt haben, die Frage der Gleichbehandlung im Hinblick auf die Bestimmungen über die Freizügigkeit, während es im vorliegenden Fall darum geht, den Gleichbehandlungsgrundsatz als Grundsatz des Rechts des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft zu gewährleisten.

57      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist den Klagegründen des Klägers, mit denen ein Verstoß gegen Art. 72 des Statuts, Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i des Anhangs VII des Statuts und Art. 12 der gemeinsamen Regelung geltend gemacht wird, stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass auf die anderen Klagegründe eingegangen zu werden braucht, die im Übrigen, wie die Kommission zu Recht bemerkt, in der Klageschrift in ungeordneter Art und Weise geltend gemacht worden sind, wobei einzelne von ihnen jeglicher Ausführungen entbehren.

58      Es trifft zu, dass die mit den Anträgen auf Erstreckung der Sicherung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge auf den unverheirateten Partner eines Beamten befassten Stellen durch die vom Gericht vertretene Auslegung des Art. 72 des Statuts in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i des Anhangs VII des Statuts und Art. 12 der gemeinsamen Regelung in bestimmten Fällen zu Ermittlungen und Nachprüfungen veranlasst sein könnten, während der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Verordnung Nr. 723/2004 die Verwaltungsführung der Organe vereinfachen wollte. Dieses Ziel ist jedoch durch die neuen Vorschriften über die verschiedenen Zulagen weitgehend erreicht, auf die allein sich die Verordnung Nr. 723/2004 in ihrem 26. Erwägungsgrund für die Vereinfachung bezieht und die sich im Übrigen nicht nur von dem Ziel der Erstreckung der Sicherung durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge unterscheiden, sondern auch in sozialer Hinsicht weniger sensibel als dieses sind (vgl. Randnr. 49 des vorliegenden Urteils). Außerdem muss das Ziel der Vereinfachung jedenfalls mit höherrangigen Rechtsgrundsätzen und den Statutsvorschriften in Einklang stehen; die Zwänge, die sich aus der vorliegend vertretenen Auslegung für die Verwaltung ergeben können, sind nur die Folge der Anwendung dieser Grundsätze und Vorschriften durch das Gericht zur genauen Eingrenzung des Begriffs „unverheirateter Partner“ in Art. 72 des Statuts.

 Kosten

59      Nach Art. 122 der Verfahrensordnung des Gerichts, die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. August 2007 (ABl. L 225, S. 1) veröffentlicht worden ist, finden die Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung, also dem 1. November 2007, beim Gericht anhängig gemacht werden. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

60      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die am 20. März 2006 bestätigte Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Februar 2006 über die Nichtanerkennung der Partnerschaft von Anton Pieter Roodhuijzen mit Maria Helena Astrid Hart als nichteheliche Lebensgemeinschaft im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Gemeinschaften wird aufgehoben.

2.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

Kreppel

Tagaras

Gervasoni

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. November 2007.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       H. Kreppel

Der Text dieser Entscheidung sowie der darin angeführten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte kann auf der Website des Gerichtshofs (www.curia.europa.eu) eingesehen werden.


* Verfahrenssprache: Französisch.