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Rechtsmittel des Christoph Klein gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 2. Juli 2020 in der Rechtssache T-562/19, Christoph Klein gegen Europäische Kommission, eingelegt am 11. September 2020

(Rechtssache C-430/20 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Christoph Klein (Prozessbevollmächtigter: H.-J. Ahlt, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt:

den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 2. Juli 2020 in der Rechtssache T-562/19 aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage zulässig ist und dass die Europäische Kommission eine Vertragsverletzung dadurch begangen hat, dass sie im am 7. Januar 1998 von der Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Schutzklauselverfahren betreffend des CE-gekennzeichneten Medizinprodukts „Inhaler Broncho-Air“ untätig geblieben ist und keine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42/EWG1 erlassen hat;

hilfsweise: den Beschluss des Gerichts aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kosten des Rechtsstreits der Europäischen Kommission aufzuerlegen;

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht verfälsche Sachverhalt und Beweismittel, qualifiziere den Sachverhalt fehlerhaft und verstoße gegen Unionsrecht, namentlich gegen Art. 265 AEUV und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, soweit es die Klageerhebung als verspätet ansehe und die Klagebefugnis des Rechtsmittelführers aus eigenem Recht ablehne.

Ferner lege das Gericht das Unionsrecht falsch aus und verstoße gegen Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42.

Schließlich leide der angefochtene Beschluss des Gerichts an einem Begründungsmangel.

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1 Richtlinie 93/42 EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. 1993, L 169, S. 1).