Language of document : ECLI:EU:F:2008:25

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

5. März 2008

Rechtssache F-33/07

Alberto Toronjo Benitez

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Ehemalige Bedienstete auf Zeit, die aus Forschungsmitteln vergütet wurden – Streichung der angesammelten Punkte – Wechsel eines Beamten von einer aus Forschungsmitteln auf eine aus Verwaltungsmitteln des Gesamthaushaltsplans finanzierte Stelle – Rechtswidrigkeit von Art. 2 des Beschlusses der Kommission vom 16. Juni 2004 über das Beförderungsverfahren für die aus Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Art. 2 des Beschlusses der Kommission vom 16. Juni 2004 über die Modalitäten des Beförderungsverfahrens für die aus Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten in der durch den Beschluss vom 20. Juli 2005 geänderten Fassung und auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die vom Kläger als Bediensteten auf Zeit auf seinem Punktekonto angesammelten 44,5 Punkte zu streichen

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Art. 45)

Art. 2 des Beschlusses der Kommission über die Modalitäten des Beförderungsverfahrens für die aus Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten, der eine Beschränkung der Mobilität der Beamten vorsieht, läuft nicht dem dienstlichen Interesse zuwider.

Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses, der für Beamte gilt, die zuvor aus Forschungsmitteln vergütete Bedienstete auf Zeit waren, bestimmt abweichend von den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen der Kommission zu Art. 45 des Statuts, dass die nach einem Auswahlverfahren aus Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten ihre als Bedienstete auf Zeit erworbenen Beförderungspunkte behalten. Nach Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses verfallen diese Verdienst- und Prioritätspunkte jedoch, wenn die Beamten innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ernennung zum Beamten auf Probe auf ihren Antrag hin auf eine aus Verwaltungsmitteln des Gesamthaushaltsplans finanzierte Planstelle versetzt werden.

Die Beschränkung der Mobilität dieser Beamten ist durch Erwägungen des ordnungsgemäßen Funktionierens des Organs und somit des dienstlichen Interesses gerechtfertigt. Die ordnungsgemäße Zuweisung der personellen Mittel und die Mobilität der Beamten innerhalb der Organe stellen zwar Ziele dar, die im Einklang mit dem dienstlichen Interesse stehen; das dienstliche Interesse lässt sich jedoch nicht darauf beschränken. Der genannte Beschluss soll die Beamten, die zuvor als Bedienstete auf Zeit aus Forschungsmitteln beschäftigt waren, dazu bewegen, mindestens zwei Jahre lang auf den aus Forschungsmitteln des Generalhaushaltsplans finanzierten Stellen, auf denen sie verbeamtet worden sind und für die sie die erforderlichen Qualifikationen besitzen, zu verbleiben.

Aus den fraglichen Bestimmungen geht hervor, dass die Kommission das dienstliche Interesse an der organinternen Mobilität der Beamten nicht außer Acht lässt, sondern sich vielmehr bemüht, es mit den anderen dienstlichen Interessen, die sie speziell im Blick hat, in Einklang zu bringen. So ist die Beschränkung der Mobilität der betreffenden Beamten in ihrer Reichweite begrenzt, da sie nur die Beamten betrifft, die aus Forschungsmitteln vergütete Bedienstete auf Zeit waren und vor weniger als zwei Jahren auf aus diesen Mitteln finanzierten Planstellen ernannt wurden. Insbesondere ist die Dauer der Beschränkung auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Ernennung der betreffenden Beamten zum Beamten auf Probe begrenzt.

Der Beschluss verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten. Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses bestimmt, dass abweichend von Art. 2 Abs. 2 drei Gruppen von Beamten im Sinne von Abs. 1 die Punkte, die sie als Bedienstete auf Zeit erworben haben, auch dann behalten, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Ernennung zum Beamten auf Probe auf eine aus Verwaltungsmitteln des Gesamthaushaltsplans finanzierte Planstelle versetzt werden. Beamte, „die im dienstlichen Interesse von der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Statuts versetzt werden“, stellen eine dieser Gruppen dar. Aus dem Regelungszweck des Art. 2 des Beschlusses ergibt sich, dass die Kommission damit diejenigen Beamten bezeichnen will, die ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf ihre Mobilitätswünsche versetzt werden, wozu die Organe nach Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 des Statuts unter Ausschluss von Abs. 1 Unterabs. 2 befugt sind. Wenn aber die Versetzung stets im dienstlichen Interesse zu erfolgen hat, unterscheidet sich die Situation der versetzten Beamten wesentlich danach, ob die Verwaltung ihre Mobilitätswünsche berücksichtigt hat oder nicht.

Eine weitere, in Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses vorgesehene Gruppe ist die der Beamten, die auf ihren Antrag hin versetzt werden und seit mindestens zwei Jahren eine als sensibel eingestufte Planstelle innehaben. Insoweit ist eine unterschiedliche Behandlung von Beamten, die innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Ernennung zu Beamten auf Probe auf ihren Antrag hin auf eine aus Verwaltungsmitteln des Gesamthaushaltsplans finanzierte Planstelle versetzt werden, danach, ob sie seit mindestens zwei Jahren eine als sensibel eingestufte Planstelle innehatten, gerechtfertigt. Auch wenn ein auf eine sensible Planstelle ernannter Beamter im Allgemeinen erst nach fünf Jahren versetzt wird, ist die Schlussfolgerung unzutreffend, dass sich dieser Beamte erst nach fünf Jahren und nicht nach zwei Jahren in einer Situation befindet, die sich von der der anderen Beamten unterscheidet. Die größere Verpflichtung zur Mobilität für Beamte, die auf sensiblen Planstellen verwendet werden, ergibt sich daraus, dass sie aufgrund der Art ihrer Aufgaben einem höheren Risiko finanzieller Unregelmäßigkeiten oder Interessenkonflikten ausgesetzt sind. Folglich befinden sich die auf sensiblen Planstellen verwendeten Beamten für die Dauer ihrer Verwendung und nicht nur am Ende von fünf Jahren in einer Situation, die sich objektiv von der der anderen Beamten unterscheidet. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass die Anwendung von Ausnahmevorschriften im Bereich der Mobilität auf diese Beamten erst am Ende von fünf Jahren gerechtfertigt wäre. Vielmehr erscheint es unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses daran, die Mobilität der auf sensiblen Planstellen verwendeten Beamten zu erleichtern, um die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, zu begrenzen, als angemessen, diese Beamten vom Anwendungsbereich einer Vorschrift auszunehmen, die einen starken Anreiz für Stabilität während zweier weiterer Jahre ab ihrer Ernennung zum Beamten auf Probe darstellt. Die in Art. 2 Abs. 3 zugunsten dieser Beamten vorgesehene Ausnahme steht daher nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(vgl. Randnrn. 32, 67 bis 73 und 90 bis 96)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 12. Juni 1997, Carbajo Ferrero/Parlament, T‑237/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑141 und II‑429, Randnr. 99