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Rechtsmittel der Dovgan GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-830/16, Monolith Frost GmbH gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 19. Februar 2019

(Rechtssache C-142/19 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Dovgan GmbH (Prozessbevollmächtigter: C. Rohnke, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Monolith Frost GmbH

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

–    das Urteil der Ersten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018 (T-830/16) aufzuheben;

    in weiterer Folge: die Klage abzuweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Als Rechtsmittelfehler macht die Rechtsmittelführerin Unionsrechtsverstöße sowie die Verfälschung von Beweismitteln geltend.

1.    Verfälschung von Beweismitteln

    Entgegen der Behauptung des Gerichts in Rn. 55 habe das Amtsgericht Köln nicht festgestellt, dass ein erheblicher Teil der deutschen Bevölkerung Russisch spreche.

    Entgegen der Behauptung des Gerichts in Rn. 64 des angefochtenen Urteils habe die Beschwerdekammer die Entscheidung der Löschungsabteilung des EUIPO in Frage gestellt, wonach „пломбир“ [plombir] in der ehemaligen UdSSR zur Bezeichnung einer Art von Sahneeis verwendet worden sei.

2.    Verstoß gegen Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts

    Das Gericht habe gegen Art. 85 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung verstoßen, da es zu Unrecht die von der Streithelferin vorgelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2017 nicht berücksichtigt habe. Die Vorlage erst in der mündlichen Verhandlung sei durch den Zeitpunkt der Entscheidung gerechtfertigt gewesen. Darüber hinaus habe es sich um einen Gegenbeweis gemäß Art. 92 Abs. 7 der Verfahrensordnung des Gerichts gehandelt.

3.    Verstoß gegen Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts

    Das Gericht habe sich in Rn. 69 zu Unrecht auf Anlagen K 16 und K 17 der Klägerin bezogen. Deren Vorlage durch die Klägerin sei verspätet gewesen und hätte deshalb gemäß Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

4.    Verstoß gegen die Begründungspflicht

    Das angefochtene Urteil enthalte keine hinreichende Begründung für die Annahme des Gerichts, dass in den baltischen Staaten ein erheblicher Teil der Bürger die Bedeutung des russischen Wortes „пломбир“ kenne. Insbesondere fehle es an der Feststellung, dass es sich insoweit um ein Wort des Grundwortschatzes handle, das auch von Personen verstanden werde, für die Russisch nicht die Muttersprache sei.

    Im Urteil (insbesondere Rn. 64 und 65) fehle auch eine hinreichende Begründung dafür, warum es sich bei „пломбир“ in der früheren UdSSR nicht um eine Fantasiebezeichnung oder Produktmarke gehandelt haben soll.

    Schließlich habe das Urteil (Rn. 66) nicht begründet, weshalb die bloße Erwähnung einer Bezeichnung an GOST-Standard darauf schließen lassen solle, dass es sich um einen russischen „geläufigen Begriff“ handelt und warum den Verkehrskreisen innerhalb der Europäischen Union dieser Standard bekannt sein soll.

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