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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Juni 2013 – Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-143/11)1

(Öffentlicher Dienst – Ablehnung eines Antrags auf Erstattung der für das Verfahren aufgewandten Kosten durch die Anstellungsbehörde – Aufhebungsklage, die denselben Anspruch wie ein Kostenfestsetzungsantrag zum Gegenstand hat – Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, ein Viertel der vom Kläger im Rahmen der Rechtssache F-81/09, Marcuccio/Kommission, aufgewandten Kosten, die sie nach dem Urteil vom 15. Februar 2011 zu tragen hat, nicht zu erstatten

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

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1     ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 26.