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Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 21. Oktober 2019 – NAMA Symvouloi Michanikoi Kai Meletites A.E. – LDK Symvouloi Michanikoi A.E., NAMA Symvouloi Michanikoi Kai Meletites A.E., LDK Symvouloi Michanikoi A.E./Archi Exetasis Prodikastikon Prosfygon (AEPP), Attiko Metro A.E.

(Rechtssache C-771/19)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerinnen: NAMA Symvouloi Michanikoi Kai Meletites A.E. – LDK Symvouloi Michanikoi A.E., NAMA Symvouloi Michanikoi Kai Meletites A.E., LDK Symvouloi Michanikoi A.E.

Antragsgegnerinnen: Archi Exetasis Prodikastikon Prosfygon (AEPP), Attiko Metro A.E.

Vorlagefragen

1.    a)    Sind Art. 1 (Abs. 3), Art. 2 (Abs. 1 Buchst. a und b) und Art. 2a (Abs. 2) der Richtlinie 92/13/EWG1 des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. 1992, L 76) im Licht der Urteile Fastweb (C-100/12), PFE (C-689/13), Archus und Gama (C-131/16) und Lombardi (C-333/18) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der in dem Fall, dass ein Wettbewerber nicht in der Endphase der Auftragsvergabe, sondern in einer vorhergehenden Phase des Vergabeverfahrens (wie der Phase der Überprüfung der technischen Angebote) durch einen Akt des Auftraggebers ausgeschlossen und ein anderer Beteiligter (Konkurrent) zugelassen wird, der ausgeschlossene Wettbewerber, wenn sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Aktes vom zuständigen Gericht in dem Teil, der sich gegen seinen Ausschluss richtet, abgelehnt wird, nur insoweit ein Rechtsschutzinteresse behält, als er mit dem gleichen Aussetzungsantrag gegenüber dem anderen Wettbewerber geltend macht, dass dieser unter Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Beurteilungsmaßstabs zugelassen wurde?

b)    Falls die Frage 1a zu bejahen ist: Sind die angeführten Vorschriften dahin auszulegen, dass der im vorgenannten Fall ausgeschlossene Wettbewerber mit dem Aussetzungsantrag jedwede Rüge gegen die Zulassung des Konkurrenten zum Vergabeverfahren erheben kann, also auch andere, unabhängige Mängel des Angebots des Konkurrenten, die in keinem Zusammenhang mit den Mängeln stehen, aufgrund deren sein eigenes Angebot ausgeschlossen wurde, geltend machen kann, um zu erreichen, dass das weitere Vergabeverfahren und die Auftragsvergabe an den Konkurrenten mit einem in einem späteren Verfahrensabschnitt zu erlassenden Akt ausgesetzt wird, mit der Folge, dass der Konkurrent bei erfolgreichem Rechtsbehelf im Hauptverfahren (Antrag auf Nichtigerklärung) ausgeschlossen, die Auftragsvergabe vereitelt und wahrscheinlich ein neues Verfahren zur Auftragsvergabe eingeleitet wird, an dem der ausgeschlossene Rechtsbehelfsführer dann teilnimmt?

2.    Ist es für die Beantwortung der vorstehenden Frage von Belang, dass – auch in Anbetracht des Urteils Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (C-355/15) – Voraussetzung für den vorläufigen Rechtsschutz (aber auch den Rechtsschutz in der Hauptsache) die vorhergehende erfolglose Einreichung eines Nachprüfungsantrags bei einem unabhängigen nationalen Nachprüfungsorgan ist?

3.    Ist für die Beantwortung der ersten Frage die Feststellung von Belang, dass in dem Fall, dass den die Zulassung seines Konkurrenten zum Vergabeverfahren betreffenden Rügen des ausgeschlossenen Wettbewerbers stattgegeben wird, a) eine Neuausschreibung unmöglich ist oder b) der Grund, aus dem der Rechtsbehelfsführer ausgeschlossen wurde, seine Zulassung im Falle einer Neuausschreibung des Vergabeverfahrens unmöglich macht?

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1     Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. 1992, L 76, S. 14).