Language of document : ECLI:EU:F:2011:71

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

7. Juni 2011

Rechtssache F-84/09

Emmanuel Larue und Olivier Seigneur

gegen

Europäische Zentralbank (EZB)

„Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Vergütung – Allgemeine Anpassung der Gehälter – Verkennung der Berechnungsmethode“

Gegenstand:      Klage nach Art. 36.2 des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank auf Aufhebung der Gehaltsmitteilungen der Kläger für Januar 2009 sowie auf Verurteilung der EZB zur Zahlung von Schadensersatz und Zinsen an die Kläger

Entscheidung:      Die Gehaltsmitteilungen der Kläger für Januar 2009 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Europäische Zentralbank trägt die gesamten Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Klage gegen die Zurückweisung der Beschwerde – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Vergütung – Berechnungsmethode für die jährliche Anpassung der Vergütungen – Daraus für die Bank entstehende Verpflichtungen

(Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Art. 14 Abs. 3; Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, Art. 13)

3.      Beamte – Klage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Angemessener Ausgleich des Nachteils, der dem Kläger durch den aufgehobenen Rechtsakt entstanden ist

(Art. 266 AEUV)

1.      Anträge, die, soweit erforderlich, gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung der Anträge auf verwaltungsinterne Überprüfung und der Beschwerden gerichtet sind, sind nicht eigenständig zu prüfen, sofern, weil diese Entscheidungen keinen eigenständigen Gehalt haben, solche Anträge lediglich bewirken, dass der Unionsrichter mit den beschwerenden Maßnahmen befasst wird, gegen die sich der Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung richtete.

(vgl. Randnr. 35)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Randnr. 8

Gericht für den öffentlichen Dienst: 18. Mai 2006, Corvoisier u. a./EZB, F‑13/05, Randnr. 25

2.      Gemäß Art. 13 der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank arbeitet diese für die allgemeine Anpassung der Gehälter ihres Personals eine Berechnungsmethode aus, bei der die Berücksichtigung der Gehaltsentwicklung in bestimmten Referenzorganisationen zugrunde gelegt wird, und muss somit zum einen von den Referenzorganisationen alle sachdienlichen Informationen über die Entwicklung des Bruttojahresgehalts ihres Personals einholen und zum anderen auf der Grundlage dieser Informationen die allgemeine Anpassung der Gehälter ihres eigenen Personals für das betreffende Jahr festlegen. Im Übrigen ist es zwar grundsätzlich nicht Sache der Bank, die Richtigkeit der von den Referenzorganisationen übermittelten Zahlenangaben in Frage zu stellen; da diese Angaben zwangsläufig komplex sind, ist die Bank jedoch befugt, sie im Hinblick auf die in der genannten internen Regelung bestimmten Kriterien angemessen rechtlich einzustufen. In dem besonderen Fall, dass die Stellungnahme der Personalvertretung vermuten lässt, dass die von den Referenzorganisationen übermittelten Informationen die Entwicklung des Bruttogehalts ihres Personals nicht im Sinne der internen Regelung korrekt widerspiegeln, ist es schließlich Sache der Bank, diese Organisationen um zusätzliche Erläuterungen zu ersuchen, um die Beachtung von Art. 14 Abs. 3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zu gewährleisten.

(vgl. Randnr. 50)

3.      Gemäß Art. 266 AEUV hat das betroffene Organ die sich aus dem Aufhebungsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen und insbesondere unter Beachtung des Legalitätsgrundsatzes jeden Rechtsakt zu erlassen, der den Nachteil, der den Klägern durch die aufgehobenen Rechtsakte entstanden ist, auf billige Weise ausgleicht, unbeschadet der für die Kläger bestehenden Möglichkeit, in der Folge eine Klage gegen die von diesem Organ zur Durchführung des genannten Urteils getroffenen Maßnahmen zu erheben.

(vgl. Randnr. 64)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, Randnr. 98

Gericht für den öffentlichen Dienst: 24. Juni 2008, Andres u. a./EZB, F‑15/05, Randnr. 132