Language of document : ECLI:EU:F:2011:60

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

20. Mai 2011 *

„Aussetzung“

In der Rechtssache F‑118/07

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Guido Strack, ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und B. Eggers als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 7. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass er gegen die Urteile in den Rechtssachen F‑121/07, Strack/Kommission, und F‑132/07, Strack/Kommission, Rechtsmittel eingelegt habe, und beantragt, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung der Entscheidungen über diese Rechtsmittel auszusetzen.

2        Die genannten Rechtsmittel sind am 30. März 2011 beim Gericht der Europäischen Union eingelegt und unter den Aktenzeichen T‑198/11 P, Strack/Kommission, bzw. T‑199/11 P, Strack/Kommission, in das Register der Kanzlei dieses Gerichts eingetragen worden.

3        Mit Schreiben, das am 19. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte erklärt, dass sie die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens dem Gericht anheim stelle.

4        Das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache ist gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung im Interesse einer geordneten Rechtspflege bis zum Erlass der Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union, die das Verfahren in den Rechtssachen T‑198/11 P, Strack/Kommission, und T‑199/11 P, Strack/Kommission, beenden, auszusetzen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

beschlossen:

1.      Das Verfahren in der Rechtssache F‑118/07, Strack/Kommission, wird bis zum Erlass der Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union, die das Verfahren in den Rechtssachen T‑198/11 P, Strack/Kommission, und T‑199/11 P, Strack/Kommission, beenden, ausgesetzt.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      H. Tagaras