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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Juli 2010 - Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-271/08)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer des kommunalen öffentlichen Dienstes - Direktvergabe von Verträgen ohne unionsweite Ausschreibung an Versorgungsträger, die in einem zwischen Sozialpartnern geschlossenen Tarifvertrag dazu bestimmt wurden)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und D. Kukovec)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und N. Graf Vitzthum)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: B. Weis Fogh und C. Pilgaard Zinglersen), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und A. Engman)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 8 in Verbindung mit den Abschnitten III bis VI der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) und gegen Art. 20 in Verbindung mit den Art. 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) - Praxis von Gebietskörperschaften und kommunalen Betrieben, Aufträge betreffend Gruppenpensionsversicherungen ohne offene Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge freihändig zu vergeben

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen die Verpflichtungen verstoßen, die sich für sie bis zum 31. Januar 2006 aus Art. 8 in Verbindung mit den Abschnitten III bis VI der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und seit dem 1. Februar 2006 aus Art. 20 in Verbindung mit den Art. 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ergaben, soweit Verträge über Dienstleistungen der betrieblichen Altersversorgung im Jahr 2004 durch kommunale Behörden oder Betriebe, die damals mehr als 4 505 Beschäftigte hatten, im Jahr 2005 durch kommunale Behörden oder Betriebe, die damals mehr als 3 133 Beschäftigte hatten, und in den Jahren 2006 und 2007 durch kommunale Behörden oder Betriebe, die damals mehr als 2 402 Beschäftigte hatten, ohne Ausschreibung auf der Ebene der Europäischen Union direkt an in § 6 des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/ innen im kommunalen öffentlichen Dienst genannte Einrichtungen oder Unternehmen vergeben wurden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 223 vom 30.8.2008.