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Klage, eingereicht am 1. Juni 2020 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-227/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Tricot, G. Gattinara)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Verordnung Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union1 verstoßen hat, dass sie keine Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Art. 4 und 7 festgelegt hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen angewendet werden und die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und dass sie diese Bestimmungen nicht bis zum 11. Juni 2015 der Kommission mitgeteilt hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission bringt vor, dass die Italienische Republik noch keine Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Art. 4 und 7 der Verordnung Nr. 511/2014 festgelegt habe, obwohl zum einen solche Bestimmungen seit dem 11. Juni 2014 in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthalten sein müssten und zum anderen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 11 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 511/2014 auch „alle erforderlichen Maßnahmen“ treffen müssten, „um sicherzustellen, dass diese angewendet werden“.

Gegen Art. 11 dieser Verordnung habe die die Italienische Republik zudem deshalb verstoßen, weil sie keine Bestimmungen über Sanktionen mitgeteilt habe. Nach Art. 11 letzter Absatz der Verordnung Nr. 511/2014 sei die Italienische Republik nämlich verpflichtet gewesen, der Kommission bis zum 11. Juni 2015 die „in Absatz 1 genannten“ Bestimmungen, also „Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Artikel 4 und 7“ mitzuteilen.

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1 ABl. 2014, L 150, S. 59.