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Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juni 2019 von ClientEarth gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 4. April 2019 in der Rechtssache T-108/17, ClientEarth/Kommission

(Rechtssache C-458/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: ClientEarth (Prozessbevollmächtigter: A. Jones, Barrister)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-108/17 aufzuheben;

die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; oder, hilfsweise,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-108/17 aufzuheben, sowie

die Klage auf Nichtigerklärung für zulässig und begründet und infolgedessen den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, und jedenfalls

die Kommission zur Tragung der Kosten – einschließlich der Kosten der Streithelferinnen – im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.     Rechtsfehler aufgrund der Feststellung, dass die Klage vor dem Gericht „nur die Rechtsmäßigkeit des Beschlusses über den Antrag auf interne Überprüfung und nicht die Angemessenheit oder sonstige Gesichtspunkte des Genehmigungsantrags betreffen [könne]“ und dass „die Klagegründe und Argumente, die beim Gericht im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses, mit dem ein Antrag auf interne Überprüfung zurückgewiesen wird, geltend gemacht werden, nur geprüft werden können, soweit sie von dem Kläger bereits in dem betreffendem Antrag vorgebracht wurden“, und indem aus diesen Gründen bestimmte Teile der Nichtigkeitsklage als unzulässig zurückgewiesen worden seien.

2.     Rechtsfehler, indem für Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die Überprüfungsanträge nach den Art. 10 und 12 der Århus-Verordnung1 stellen, überzogene Beweisanforderungen gestellt worden seien.

3.     Rechtsfehler durch die Feststellung, dass die Verringerung der Menge eines – hergestellten oder verwendeten – unbehandelten besonders besorgniserregenden Stoffs (substance of very high concern, SVHC), indem statt dessen eine recycelte Version des Stoffs verwendet wird, im Einklang mit der REACH-Verordnung 2 stehen und als Grundlage für eine maßgebliche Analyse der Alternativen dienen könne.

4.     Rechtsfehler, indem die Konformitätsprüfung gemäß Art. 60 Abs. 7 der REACH-Verordnung als rein formal ausgelegt werde, ohne dass eine Prüfung erforderlich wäre, ob die in einem Antrag gemachten Angaben tatsächlich den Voraussetzungen von Art. 62 und Anhang I genügen.

5.     Rechtsfehler, indem Art. 60 Abs. 4 dahin ausgelegt werde, dass die Abwägung zwischen Risiken und Nutzen stattfinden könne, ohne über den Anforderungen von Anhang I entsprechende Informationen zu den Risiken zu verfügen.

6.     Rechtsfehler durch die Feststellung dass „im Licht von Art. 60 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 4 Buchst. d der Verordnung Nr. 1907/2006 darauf hinzuweisen ist, dass nur Daten in Bezug auf die inhärenten Eigenschaften eines Stoffs, die in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 aufgenommen wurden, für die Risikoabwägung nach Art. 60 Abs. 4 Satz 1 relevant [seien]“.

7.     Rechtsfehler bei der Auslegung des Vorsorgeprinzips durch das Gericht.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).

2 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1).