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Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juni 2019 von Rumänien gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 30. April 2019 in der Rechtssache T-530/18, Rumänien/Kommission

(Rechtssache C-498/19 P)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: C.-R. Canţăr, E. Gane, O.-C. Ichim, M. Chicu)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Rechtsmittel zuzulassen, den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-530/18 in vollem Umfang aufzuheben und eine neue Entscheidung in der Rechtssache T-530/18 zu fällen, mit der der Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/873 vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union1 ,

a. was die Teilmaßnahme 1a betrifft, in vollem Umfang (Gesamtbetrag 13 184 846,61 Euro für die Jahre 2015 und 2016) stattgegeben wird,

b. was die Teilmaßnahmen 3a, 5a, 3b und 4b betrifft, in vollem Umfang (Gesamtbetrag 45 532 000,96 Euro für die Jahre 2014, 2015 und 2016), hilfsweise in Bezug auf den Zeitraum vor dem 19. September 2015 (Gesamtbetrag 21 315 857,50 Euro) stattgegeben wird

oder

das Rechtsmittel zuzulassen und den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-530/18 in vollem Umfang aufzuheben, die Rechtssache T-530/18 zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses die Klage zulässt und den Durchführungsbeschluss in dem vorgenannten Umfang für teilweise nichtig erklärt;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

A. Verstoß gegen die Art. 263 und 297 AEUV sowie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

i. Das Gericht habe die Frage, ob die Mitteilung des Rechtsakts ordnungsgemäß und vollständig erfolgt sei, rechtlich unzutreffend beurteilt und zu Unrecht angenommen, dass die Kommission die Mitteilung in einer Weise vorgenommen habe, die den Lauf der Frist des Art. 263 AEUV auslöse. Dieser Ansatz des Gerichts verstoße auch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Nach Ansicht Rumäniens kann jeder Fehler, der die wesentlichen Bestandteile eines Beschlusses wie des Durchführungsbeschlusses 2018/873 betrifft, dessen Mitteilung beeinträchtigen und wirft schwerwiegende Probleme im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit auf. Folglich reiche das Vorliegen von Fehlern wie die vom Gericht festgestellten aus, um die von der Kommission vorgenommene Mitteilung ungeeignet dafür zu machen, den Lauf der Frist des Art. 263 AEUV auszulösen.

Das Gericht habe die Unterschiede zwischen der veröffentlichten und der mitgeteilten Fassung des Durchführungsbeschlusses 2018/873 mit der Begründung als geringfügig gewertet, dass der Text des Beschlusses inhaltlich unverändert geblieben sei, da der Ausdruck „Betrag“ nichts anderes habe sein können als die Berichtigungsart „geschätzter Betrag“. Da es diese Berichtigungsart nicht gebe, ist Rumänien der Ansicht, dass die rechtlichen Erwägungen des Gerichts fehlerhaft seien und es offensichtlich sei, dass der Text des Beschlusses eine inhaltliche Änderung erfahren habe und seine Mitteilung dadurch beeinträchtigt sei.

ii. Das Gericht habe bei der Auslegung von Art. 263 AEUV unter Berücksichtigung von Art. 297 AEUV einen Fehler begangen, als es die Wirkungen der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses 2018/873 im Amtsblatt nicht unter dem Gesichtspunkt der effektiven Information und des Grundsatzes der Rechtssicherheit betrachtet habe.

Aus dem Blickwinkel von Art. 263 Abs. 6 AEUV komme es, soweit es um die Ausübung des Klagerechts gehe, auf die genaue Kenntnis vom Inhalt des angefochtenen Unionsrechtsakts an und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem dieser in Kraft trete oder Rechtswirkungen entfalte.

Der Zeitpunkt, ab dem die Frist von zwei Monaten für die Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung eines Rechtsakts wie des Durchführungsbeschlusses 2018/873, der mitzuteilen sei, aber nach ständiger Praxis der Kommission auch im Amtsblatt veröffentlicht werde, zu laufen beginne, müsse die Veröffentlichung sein, wobei die in Art. 59 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen 14 Tage hinzuzurechnen seien.

Diese Lösung sei erst recht geboten, wenn man die konkreten Umstände berücksichtige, unter denen der Durchführungsbeschluss 2018/873 den rumänischen Behörden mitgeteilt und veröffentlicht worden sei; diese Umstände hätten in Bezug auf wesentliche Bestandteile des Beschlusses Unterschiede zwischen dem mitgeteilten und dem veröffentlichten Text zutage treten lassen.

iii. Das Gericht habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, als es angenommen habe, dass es sich bei einer der von Rumänien geltend gemachten Abweichungen (in Bezug auf die Berichtigungsart – „geschätzter Betrag“ statt „Pauschalbetrag“) um einen geringfügigen Formulierungsfehler im mitgeteilten und im veröffentlichten Beschluss handele, der jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im zusammenfassenden Bericht begangen worden sei und der auch keine Verwirrung hinsichtlich der Berichtigungsart stifte.

iv. Das Gericht der Europäischen Union habe vor dem Hintergrund, dass die Mitgliedstaaten privilegierte Kläger seien, gegen Art. 263 AEUV verstoßen, als es die Unterschiede zwischen dem mitgeteilten und dem im Amtsblatt veröffentlichten Text in Bezug auf die an andere Mitgliedstaaten gerichteten Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2018/783 als ohne Bedeutung und unerheblich gewertet habe.

B. Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, einschließlich Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts

Rumänien ist der Ansicht, dass das Gericht gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen habe, als es den rumänischen Behörden nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, zu den Informationen, die die Kommission auf das Ersuchen des Unionsgerichts übermittelt habe, Stellung zu nehmen, obschon diese Informationen die Grundlage für die Abweisung der Klage als unzulässig gewesen seien.

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1 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/873 der Kommission vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2018, L 152, S. 29).